Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

Anlegerrisiken bei Gold- und Silbergeschäften

Gold- und Silber sind im Höhenflug. Warum? Auf­grund des struk­tu­rel­len Ver­sa­gens der Fi­nan­zin­du­strie und der staat­li­chen Al­ters­vor­sor­ge ist seit ei­ni­gen Jah­ren in den Blick­punkt die In­ves­tition in Sach­wer­te ge­rückt. Die Anleger misstrauen den Banken und Versicherungen. Die Bundesregierung musste im Rahmen der Finanzkrise durch Verlautbarung eine Garantieerklärung zur Sicherheit der Sparguthaben abgeben. Zudem gehört der Satz „die Rente ist sicher“ inzwischen zum ironischen Allgemeingut. Die Verunsicherung der Bevölkerung lassen plötzlich alte Werte wieder interessant werden.

Hier­zu zäh­len ins­be­son­dere Gold- und Sil­berprodukte, die von An­le­gern in der Er­war­tung er­wor­ben wer­den, von even­tu­el­len Preis­stei­ge­run­gen zu partizipieren und ein er­höh­tes Maß an Si­cher­heit zu ha­ben. 

Die ra­sche Ent­wick­lung des Mark­tes und neue Angabe ge­ben An­lass zu der vor­lie­gen­den Un­ter­su­chung, die zum Ge­gen­stand die Ri­si­ken von An­le­gern, die in Gold- und Sil­ber­pro­duk­te in­ves­tieren, hat. Nicht untersucht wird das Preisrisiko. Hier ist umstritten, ob Gold- und Silber überhaupt eine sichere und wertstabile Anlage sind. Zudem wird immer darauf hingewiesen, dass keine Ausschüttungen wie bei Aktien z.B. als Dividenden gegeben werden. Diejenigen, die von starken Rückschlägen des Wirtschaftssystems ausgehen, weisen darauf hin, dass man auch Metalle im Notfall nicht als Nahrungsmittel nutzen kann und dass häufig Barren und Münzen zu große Werte darstellen, um diese im Notfall zu nutzen. Nicht diskutiert werden auch die Bedenken über die umweltzerstörerische Wirkung der Exploration von Gold- und Silber.
 
Überwiegende Meinung ist, dass eine Investition von Anlegern in Gold- und Silber zwar eine Sicherheit darstellen kann, aber auch nicht überbewertet werden darf. Wegen des unmittelbaren Zugriffs geht es aber nicht um Wertpapiere, die in Gold und Silber investieren oder um Minenaktien, sondern um physische Gold- und Silber in Form von Barren und Münzen.
 

  1. Betrugsrisiken bei der Anschaffung von Metallen

 Der Gold- und Silberhandel unterliegt nur der Gewerbeordnung, d.h. der allgemeinen Kontrolle durch die Gewerbeaufsichtsämter. Der Handel ist genehmigungsfrei und für jedermann zulässig, der den Handel anmeldet. Aus diesem Grunde hat der Gold- und Silberhandel inflationär zugenommen. Zugleich bestehen bei privaten Anlegern, die z.B. Schmuck verkaufen kaum Kenntnisse über den Metallwert ihres Verkaufsgegenstands. Missbrauch, Betrügereien und Hehlereien sind dadurch Tür und Tor geöffnet. Es gibt zudem keine Kontrolle über die Beratungsqualität solcher „Eckenhändler“. Hier gilt: Du sollst keine Fälschungen kaufen. Bei einem Kauf im Ausland gilt: der Käufer muss bei Goldmitbringseln an die fällige Mehrwertsteuer beim Zoll denken. Zudem sollten bekannte Münzen gekauft werden, um einen unproblematischen Wiederverkauf zu sichern. Gefährlich und ohne Sicherheit ist es auch, Metallkäufe zu kreditieren, dass heißt erst zu bezahlen und dann auf die Lieferung zu waren. Zudem fallen einige auf extrem teure oder wertlose Medaillen herein. Die Fälle bei denen Käufer in einer Einkaufssituation betrogen worden sind, kommen nicht sehr häufig vor.
 
Exkurs:
 
Haftung des Onlinehändlers beim Versendungskauf

Beim Onlinekauf zwischen einem Verbraucher und einem Onlinehändler (Unternehmer) handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB. Auf ihn finden gemäß § 474 Abs. 2 BGB die allgemeinen Regeln über den Gefahrübergang beim Versendungskauf in § 447 Abs. 1 BGB, wonach das Transportrisiko ab Übergabe der Sache an den Spediteur durch den Verkäufer auf den Käufer übergeht, keine Anwendung. Stattdessen trägt der Verkäufer bei Vereinbarung eines Versendungskauf das Risiko bis die Sache an den Käufer übergeben wurde.

Das bedeutet, dass der Käufer den Kaufpreis nur bezahlen muss, falls die Ware bei ihm ankommt.
 

  1. Ver­lust­ri­si­ko bei privater Lagerung

 Gold und Silberprodukte haben den Vorteil, dass diese klein sind und leicht zu transportieren und in andere Werte umzutauschen sind. Da sie als Geldersatz gelten stehen sie unter der besonderen Kontrolle des Staates in Bezug auf Transferaktionen in das Ausland und Geldwäscheverdachtsmomente. Bekanntlich bestraft § 261 StGB die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte auch bei Steuerdelikten. Verdachtsanzeigen bei der Zentralstelle des Bundeskriminalamts sind häufig. Hinzu kommt die Pflicht Werte über 10.000 Euro oder mehr nach § 12 a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz mündlich bei dem Grenzübertritt anzuzeigen. Wer also Gold und Silber im Hause lagert oder transportiert, steht unter besonderer Beobachtung des Staates.

Hinzu kommt das Verlustrisiko durch Diebstahl und Unterschlagung. Bei ungefähr 400.000 Einbrüchen pro Jahr und 40 Millionen Haushalten innerhalb Deutschlands vergehen statistisch viele Jahre bis zu einem Einbruch. Der Straftatbestand der Unterschlagung und Erpressung kommt aber hinzu. Eine Individualisierung und damit ein Wiederauffinden im Rahmen der Vermögensrückgewinnung nach Straftaten ist schlecht möglich, Münzen und Barren können mit einer Profischmelze in jeder Garage in Aussehen schnell verändert werden. Das Einschmelzrisiko ist für erheblich, weil Profieinrichtungen bereits für 10.000 € am Markt frei erhältlich sind. Gegen Verlustrisiken helfen nur sehr teure Hausratversicherungen. Die üblichen Versicherungsbedingungen (VHB 2008) enthalten hier Höchstgrenzen außerhalb von verschlossenen Wertschutzschränken gelten folgende Entschädigungsgrenzen mindestens 20.000 €.

Kostenintensive Wertschutzschränke sind mehrwandige Stahlschränke (Mindestgewicht 200 kg) oder auch eingemauerte Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür. Diese sind teuer (Preise ab 600 €), nehmen Platz weg und animieren nur zu Straftaten. In einem solchen Fall sind über Versicherungspolicen höhere Entschädigungen zu vereinbaren.Das Risiko des Verlustes bei der privaten Lagerung ist erheblich.

  1. staat­li­ches Be­schlagnahmerisiko bzw. Handelsrisiko

Gold und Silber gelten als Krisenvorsorge. Die Bewältigung von Krisen führt zu staatlichen Hoheitsakten, die empfindlich in die Grundrechte der Bürger eingreifen können. Ein extremes Beispiel ist die Einberufung zur Ableistung der Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz im Verteidigungsfall und damit nichts mehr als der Tod des deutschen Staatsbürgers. Wenn ein Staat hierzu berufen ist, sind auch eigentumsrechtliche Zwangsmaßnahmen denkbar. Gemäß Art. 14 des Grundgesetzes gilt das Eigentum als geschützt und garantiert.Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (so das Bundesverfassungsgericht in der berühmten Entscheidung BVerfGE 79, 174, 191). Damit ist immer denkbar, dass zur Stabilisierung der Währung oder der Wirtschaft im Rahmen des weitgehenden gesetzgeberischen Ermessens Normen geschaffen werden, die das Eigentum belasten oder sogar die Eigentumsposition unterminieren. Hier gegen sind zwar Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche vorzubringen; jedenfalls hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (10 L 5248/91) 1992 entschieden, dass z.B. die Eintragung von wertvollem Silber in die Liste nach dem Kulturschutzgesetz zulässig ist. Damit besteht hier z.B. ein Ausfuhrgenehmigungsvorbehalt. Mit anderen Worten: ohne Vater Staats Genehmigung darf dieser Silberschatz nicht im Ausland versilbert werden. Geschichtliche Beispiele für diese extreme Bewirtschaftung war der Act des Präsidenten Franklin D. Roosevelt der Vereinigten Staaten von Amerika, der 1933 privaten Goldbesitz im Wert von mehr als 100 US-Dollar als strafbar erklärte und das Gold dem Staat (gegen eine Entschädigung) zuführte. Ein solches Vorgehen ist auch heute denkbar; und zwar gemäß dem europäischen Maastricht Vertrag auch europaweit. Ob eine solche Befürchtung realistisch ist, bleibt dahingestellt. Angesichts der praktischen Probleme (die Gold- und Silberbestände der Bevölkerung sind nicht erfasst und können nur geschätzt werden) und der relativ geringen Bedeutung der Metalle in der Krise und ihrer Abwendung steht hier ein Lebensrisiko geringer Bedeutung. Hintergrund ist auch, dass im Falle einer Krise z.B. durch erhöhten Kapitalbedarf des Staates gemäß Art. 3 des Grundgesetzes die Pflicht des Staates besteht, möglichst alle gleich zu belasten (d.h., dass auch Immobilien etc. mit einer Zwangshypothek (zum Beispiel) belastet werden können). 
 

  1. Ri­si­ko der La­ge­rung bei Drit­ten

 Die Untersuchung zeigt, dass Gold und Silber gemäß allgemeiner Meinung als Sicherheitspolster im Rahmen einer ausgewogenen Mischung berücksichtigt werden können. Die Lagerung im eigenen Besitz bringt erhebliche Risiken mit. Damit stellt sich die Frage nach Ausweichlösungen:a.      SchließfachEine Möglichkeit besteht in der Anmietung eines Schließfaches bei einer Bank o.ä.. Schließfächer werden mittels Mietvertrag gemäß den Vorgaben der §§ 535 Bürgerlichen Gesetzbuch gemietet, der Inhalt kann versichert werden. Gemäß § 154 Abgabenordnung muss der Mieter sich ausweisen. Im Falle des Todes des Mieters muss die Existenz des Schließfaches dem Finanzamt gemeldet werden. Der Vorteil des Schließfaches ist die professionelle Sicherheit und der eigene Zugriff auf das eigene Fach. Der Nachteil sind die Mietkosten von ca. 40 € pro Jahr an. Die Bank haftet nicht, wenn etwas verloren geht weil die Bank nur das Fach vermietet aber nicht die Überwachung des Inhalts übernimmt. Die Aufbrüche von Bankschließfächern sind aber sehr selten, so dass eine hohe Sicherheit besteht. Die Bank als Vermieterin schuldet allgemeine mietvertragliche Obhuts- und Sorgfaltspflichten. Diese umfassen die Pflicht, die vom Bankkunden als Mieter in das Schließfach eingebrachten Sachen vor Schäden zu bewahren (OLG Koblenz, 5 U 929/95). Oft finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken jedoch Haftungsbegrenzungen der Banken auf grobe Fährlässigkeit.

Das OLG Koblenz befand, dass diese Klauseln nicht gemäß §11 Nr.7 ABG- Gesetz – diese Regelung findet heute in §309 Nr.7 b) BGB- unwirksam seien, da aus diesem Gesetz folgt, dass die Freisetzung von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich statthaft ist (OG Koblenz, 5 U 929/95).

Auch führe laut dem OLG Koblenz §9 AGB- Gesetz – heute § 307 Abs. 1 BGB (ausgenommen Satz 2) und 2 – nicht zu einer Unwirksamkeit, da der Bankkunde nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ist, solange der Schrankfachmietvertrag einen deutlichen Hinweis auf die besonderen Risiken enthält, die für den Inhalt des Schrankschließfaches bestehen, da der Bankkunde die Möglichkeit hat, die besonderen Risiken durch Vermittlung der Bank zu versichern (OLG Koblenz, 5 U 929/95).

Eine auf grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter beschränkte Eigenhaftung der Bank ist demnach nicht unangemessen benachteiligend.

Oft ist eine Versicherung des Inhalts der Bank nur bis zu einer bestimmten Höhe (meist ca. 20.000 Euro) möglich. Diese summenmäßigen Haftungsbegrenzungen sind zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko stehen (Palandt, §307, Rn.51). Den fehlenden Betrag kann der Bankkunde ggf. über seine Hausratsversicherung mitversichern lassen.

Das bedeutet, dass die Bank dafür einstehen muss, wenn der Fehler eines Mitarbeiters dazu führt, dass die Gegenstände in dem Schließfach verloren gehen oder zerstört werden, etwa bei einer Überflutung des Faches bei Hochwasser, allerdings nur, wenn der Fehler grob fahrlässig begangen wurde, also der Mitarbeiter in besonderen hohem Maße versäumt hat, seiner geschuldeten Sorgfalt nachzukommen. Das heißt, es darf sich nicht um einen Fehler handeln, der bei Unachtsamkeit „jedem mal passieren“ kann. Der Mitarbeiter muss vielmehr Umstände, die zur Zerstörung oder zum Verlust der Sache führen, ignoriert haben, obwohl sie sich ihm aufdrängten. Es muss also eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen.

Stiehlt ein Bankangestellter Wertgegenstände aus dem Bankschließfach, so muss die Bank den Wert der gestohlenen Gegenstände nicht ersetzen. Grundsätzlich ist ihr das Handeln ihrer Mitarbeiter und daraus entstehende Schäden für ihre Kunden zwar zuzurechnen. Dies gilt jedoch nur für Handeln, das im Wege einer durch den Betrieb veranlassten Tätigkeit entsteht. Eine solche liegt dann vor, wenn die Tätigkeit dem Bankangestellten übertragen worden ist oder der Bankangestellte die Tätigkeit im Interesse der Bank für die Bank ausführt. Schuldhaftes Verhalten wie ein Diebstahl des Mitarbeiters, das er bei Gelegenheit seiner Tätigkeit an den Tag legt, ist der Bank nicht zurechenbar, denn in diesem Fall besteht zwischen dem Handeln und den Aufgaben, die sie der Bank als Arbeitnehmer schuldet, kein sachlicher Zusammenhang.

Stiehlt eine dritte Person den Inhalt des Bankschließfaches, haftet die Bank grundsätzlich auch nicht, es sei denn, der Einbruch geschieht auf Grund des grob fahrlässigen Handelns eines Mitarbeiters. Ansonsten haftet die Bank nicht für den Diebstahl der Wertgegenstände, denn sie schuldet dem Mieter des Bankschließfaches keine Verwahrung der in dem Schließfach befindlichen Gegenstände.

In diesen Fällen greift dann die Versicherung, wenn sie denn abgeschlossen wurde.

b.      Drittlagerung bei diversen Firmen

Zudem besteht die Möglichkeit Gold- und Silber bei anderen Anbietern zu lagern. Diese Unternehmen bieten sogenannte Goldsparpläne oder Einmalkäufe an und lagern dann für den Kunden die Metalle in einem Lager. Rechtlich handelt es sich um ein Besitzkonstitut im Sinne eines Verwahrvertrages. Obgleich der unmittelbare Besitz dem Unternehmen überantwortet ist, gelten nur die schwachen Überwachungsregeln der Gewerbeordnung. Das mag viele überraschen, weil ja Gold und Silber im Grund Geldersatzfunktion haben und damit dem Überwachungsregime der Deutschen Bundesbank oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen könnten. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsverkehrsaufsichtsgesetz könnte sich die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergeben. Die reine Verwahrung ist aber kein erlaubnispflichtiger Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG.

Es handelt sich ja nicht um Edelmetall-Derivate (also Wertpapiere) im Sinne von Finanzinstrumenten. Zudem ergibt sich kein Zahlungsdienst, so dass ein solches Unternehmen nicht als Zahlungsinstitut einzustufen ist (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 ZAG).

Das bedeutet für den Anleger, dass Unternehmen, die Gold und Silber verwahren, der Gewerbefreiheit unterliegen. Damit sind weder besondere Marktzugangsregeln aufgestellt (bis auf die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Gewerbeordnung) noch ein besonderes Überwachungsinstrumentarium installiert.  

Mit anderen Worten: jedermann kann ein Gold- und Silberlagergeschäft anbieten und kontrollfrei durchführen. Damit sind dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Zu diskutieren wäre, ob die Lagerung von Edelmetallen für Dritte als genehmigungspflichtiges Bankgeschäft gesetzlich gefasst wird. Möglich wäre auch eine Ausweitung der Überwachung z.B. der Gewerbeordnung durch Modifikation z.B. des § 34a Gewerbeordnung. Eine solche Verstärkung der Überwachung erscheint angesichts des erheblichen Anstiegs der gelagerten Werte wünschenswert, um Schäden für die Vertragskunden der Unternehmen zu verhindern.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 688 vom 4. Oktober 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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