Gerichtsgebäude / Pixabay

BAFin greift weiter durch – F & P Aktiengesellschaft & Co. KG und der F & P Aktiengesellschaft das Finanzkommissionsgeschäft untersagt

BAFin greift weiter durch

– F & P Aktiengesellschaft & Co. KG und der F & P Aktiengesellschaft das Finanzkommissionsgeschäft untersagt – Initiator in Untersuchungshaft genommen

30.09.2005: Die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) bleibt der harten Linie treu und hat am 30.08.2005 der F & P Aktiengesellschaft & Co. KG (vormals: „Freitag & Partner“) sowie deren Komplementärin, der F & P Aktiengesellschaft, beide Kassel, das Finanzkommissionsgeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.
Nach einer Mitteilung der Behörde warben die Gesellschaften mit einem
Beteiligungsangebot[1] namens „Fonds V“, bei dem Anleger sich als Kommanditisten an der
F & P Aktiengesellschaft & Co. KG beteiligten. Die KG wiederum sollte die angenommenen Gelder in verschiedenen Finanzinstrumenten, wie festverzinslichen Wertpapieren, Aktien etc., vermehren. Die F & P Aktiengesellschaft & Co. KG hatte zuletzt ein Kommanditkapital von etwa 50 Mio. €, an dem sich ca. 2.500 Anleger beteiligt haben sollen.

Der (wie in solchen Fällen üblich) von der BAFin bestellte Abwickler, Herr Rechtsanwalt Henningsmeier, Hamburg, prüft gegenwärtig die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Gesellschaft. Nach offiziellen Angaben ist davon auszugehen, dass rd. 50 Mio. € von den Anlegern eingezahlt wurden, sich das tatsächlich vorhandene Vermögen allerdings auf lediglich rd. 20 Mio. € beläuft.

Was ist ein Finanzkommissionsgeschäft?

Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn jemand Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen erwirbt. Bei den genannten Fondsgesellschaften lockten die Fondsgesellschaften in diesem Sinne mit verschiedenen Investitionsmöglichkeiten je nach Risikobereitschaft. Der Anleger legte also sein Geld nicht als Gesellschafter in die Gesellschaft ein, die hiermit in eigenem Namen wirtschaftete, sondern die Gesellschaft erwarb für den Anleger Wertpapiere. Er war damit als Gesellschafter zwar am Gesellschaftsvermögen beteiligt, aber nicht mit einem Anteil am Gesamtvermögen der Gesellschaft, sondern nur durch den Wert „seiner“ Wertpapiere. Dies stellt nach den Definitionen des Kreditwesengesetzes ein Bankgeschäft dar, das nur von Unternehmen betrieben werden kann, die eine Genehmigung der Bundesanstalt hierfür besitzen. Das BAFin hat daher mit sofortiger Wirkung die Abwicklung der Fondsgesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften und den Gesellschaften sowie ihren geschäftsführenden Gesellschaften verboten, entsprechende Geschäfte zu führen.

Vorgeschichte

Schon seit Sommer 2004 waren diese Vorgänge bekannt. Schon zum damaligen Zeitpunkt wurde gewarnt von dem Autor: Worauf sollten Fonds-Gesellschafter wie Fonds-Betreiber achten? Zunächst sollten Sie sich freuen, wenn sie es sich bei der Gesellschaft um einen Schiff-, Film- oder Immobilienfonds handelt, der lediglich überschüssige Liquidität kurzfristig in Wertpapiere anlegt. Derartige Gesellschaften seien laut ausdrücklichem Hinweis des BAFin grundsätzlich nicht betroffen. Zum weiteren sollte die Gesellschaftssatzung und entsprechende Fonds-Prospekte genau geprüft werden: Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung darf der Gesellschafter nicht einen Wertanteil (etwa bei seinem Ausscheiden) erhalten, der von dem Vermögensverhältnissen der Gesellschaft (einschließlich stiller Reserven) abgekoppelt ist und sich nach dem Wert bestimmter Wertpapiere oder sonstiger Börsenwerte richtet. Vielmehr sollte das Geld primär der Gesellschaft zukommen, die hierfür nicht nur für den Anleger, sondern allgemein für sich selbst Wertpapiere erwirbt, von deren Kursgewinnen alle Gesellschafter gleichmäßig profitieren. Oder in den Worten des BAFin: Eine (unzulässiges) Finanzkommissionsgeschäft liege primär vor, wenn „der Beteiligungserlös des Anlegers maßgeblich von der Wertpapierentwicklung der Finanzinstrumente bestimmt wird“ und „der Kapitalanteil des Anlegers anhand der Inventarwertberechnung der Finanzinstrumente zu aktuellen Marktwerten bestimmt wird“. Kurz: Die Mitteilungen des jeweiligen Wertes eines Anteils an einer Fondsgesellschaft müssen unabhängig von Börsenwerten sein! Auf wie viele Fondsgesellschaften dies zutrifft, wird die Zukunft zeigen. Gesellschafter sind aufgerufen, Ihre Beteiligungen einmal genauer zu prüfen und können im Falle schlechter Rücknahmepreise eventuell auf eine Abwicklung der Gesellschaft mit entsprechender Anteilsauszahlung rechnen. Fondsinitiatoren dagegen sind aufgerufen, andere Modelle zu entwickeln, mit denen im Fondsmodell auf die Wünsche des einzelnen Anlegers flexibel reagiert werden kann.
 

Aktuelle Entwicklung bei F & P Aktiengesellschaft

Hennigsmeier hat die Strafverfolgungsbehörden benachrichtigt: die Staatsanwaltschaft ermittelt zum AZ. 5620 Js 33400/05 und hat den Initiator und Geschäftsführer der „Fonds V“, Benjamin Lecheux nunmehr in Untersuchungshaft genommen. Ebenfalls ermittelt wird gegen die noch auf freiem Fuß befindliche Ehefrau, Christina Lecheux.
Im Rahmen der Ermittlungen sind ca. 15. Mio. Euro an Anlegergeldern wieder aufgetaucht und von der Staatsanwaltschaft sichergestellt worden. Es ist zu vermuten, das die fehlenden Gelder zum Betrieb eines Anleger täuschenden Schneeballsystems[3] benutzt wurden.
Für Anleger der F&P AG & Co. KG wird es nun geltend, die Schäden gering zu halten. Vermutlich sind mehr als 2.000 Anleger[4] betroffen, die nun zunächst einmal auf eine Verteilung des sichergestellten Geldes warten müssen.
Daneben müssen Ansprüche gegen andere Haftungspflichtige[5], insb. Prospektherausgeber[6] und Initiatoren[7], somit gegen die Eheleute Lucheux geprüft werden.

[1] https://www.dr-schulte.de/ Wertpapiere_ohne_Wert.pdf
[3] https://www.dr-schulte.de/Neues_Wettbewerbsrecht _Strafbares_Schnellballsystem_contra.htm
[4] https://www.dr-schulte.de/ WarumwerdenMenschenOpfer.pdf
[5] https://www.dr-schulte.de/Prospekthaftung.html
[6] https://www.dr-schulte.de/Prospekthaftung.html
[7] https://www.dr-schulte.de/Verkaufsprospekte.pdf

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 332 vom 2. Oktober 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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