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BGH: Klauseln der Versicherungsbranche bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung aus den Jahren 1994 – 2001 sind ungültig! Gibt es jetzt Geld zurück?

Mit seinen Urteilen vom 12.10.2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt, indem er zur vorzeitigen Kündigung von Kapitallebensversicherungen Stellung bezogen hat und die entsprechenden Klausel kassiert. Dies Urteil ist für viele bares Geld wert.
 
I.      Vorgeschichte
 
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) auf eine Verbandsklage des Bundes der Versicherten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Bei den Klauseln handelte es sich um solche, die die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug regelten. Diese Klauseln waren so undeutlich formuliert, dass den Versicherungsnehmern nicht in den erforderlichen Weise deutlich werden konnte, dass eine Beitragsfreistellung oder eine Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.

Diese Benachteiligung liegt nämlich darin, dass wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten („Zillmerung“) in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswerts vorhanden sind.
Daraufhin ersetzten die Versicherer die für unwirksam erklärten Klauseln Zustimmung eines Treuhänders nach § 172 Abs. 2 i.V. mit Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) durch inhaltsgleiche, ihrer Ansicht nach nunmehr transparent formulierte Klauseln.
Insgesamt dürften davon 10 bis 15 Millionen Verträge betroffen sein, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen worden sind.
Viele Versicherungsnehmer haben daraufhin  ihre Lebensversicherungen gekündigt und im Wege der Stufenklage versucht, den Rückkaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug geltend zu machen. Dabei vertreten die Kläger unter anderem die Ansicht,  das Verfahren der Klauselersetzung nach § 172 VVG sei nur auf reine Risikoversicherungen gemäß § 172 Abs.1 VVG anwendbar, nicht jedoch auf die kapitalbildende Lebensversicherung. Jedenfalls komme eine Klauselersetzung bei bereits gekündigten Verträgen nicht mehr in Betracht
Diese Fragen sind  in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
 
II.    Die aktuellen Urteile

Der Bundesgerichtshof hat nun über die Revision gegen drei landgerichtliche Berufungsurteile entschieden. Diese Entscheidungen sind sehr positiv für die betroffenen Versicherungsnehmer.
1.
Zunächst hat der BGH festgestellt, dass § 172 Abs.2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar ist. Das Gesetz gibt den Lebensversicherungsunternehmen das Recht, bei allen Arten der Lebensversicherung ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer unwirksame Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders durch neue Bestimmungen zu ersetzen, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist.
2.
Die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, müssen jedoch in einem ausreichenden Maße  gewahrt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch sichergestellt, dass die neuen Klauseln der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Zudem ist § 172 Abs. 2 VVG präzisierend und auch insbesondere einschränkend auszulegen.
3.
Der BGH hat daher festgestellt, dass die von den  Versicherungsunternehmen mit Zustimmung eines Treuhänders vorgenommene Ersetzung der unwirksamen Klauseln durch inhaltsgleiche Bestimmungen, die nach Auffassung der Versicherer transparenter sein sollen, unwirksam ist.
Denn Für die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung (Stornoabzug) gibt es eine Regelung im Gesetz. Nach §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Wen  diese Vereinbarung aber wie in den betroffenen Fällen unwirksam ist, dann haben die Versicherer auch keinen Anspruch auf einen Abzug.
Denn die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unterläuft die gesetzliche Sanktion des § 307 Abs.1 BGB (früher §9 Abs.1 AGBG) und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Denn bei inhaltsgleicher Ersetzung blieben der Verstoß gegen das Transparenzgebot folgenlos und die wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln zum Nachteil des  Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich.
4.
Der BGH hat daher im Wege der richterlichen Vertragsergänzung  entschieden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen sind:
Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.
 
III.  Folgen der Urteile / Wie komme ich an mein Geld?
 
1.
Die Karlsruher Richter kritisieren insbesondere, dass die Versicherer ihre Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen haben, dass eine vorzeitige Vertragskündigung in den ersten Jahren zu erheblichen Verlusten der gezahlten Beiträge führt. Die Versicherten önnen nicht erkennen, dass sie in den ersten Jahren des Bestehens der Kapitallebensversicherung fast ausschließlich Vermittlungsprovisionen abbezahlen, und ihre Beiträge in dieser Zeit nicht dem Aufbau des Kapitalstammes dienen, aus dem später die Versicherungsprämie geleistet werden soll. Hierdurch erleiden Versicherungsnehmer zur Zeit bei vorzeitiger Kündigung in den ersten Jahren fast einen Totalverlust der von ihnen gezahlten Beiträge.
 
2.
Das besondere an den aktuellen Urteilen ist, dass sich der Bundesgerichtshof nicht nur darauf beschränkt, die entsprechenden Klauseln für unwirksam zu erklären, sondern hat der   Versicherungsbranche eine ziemlich genaue Formel für die Berechnung des Rückkaufswertes der Versicherung vorgegeben.
Danach darf der Rückkaufswert keinesfalls bei oder nahe Null liegen, wie in der Vergangenheit häufig, sondern muss erheblich darüber sein. Experten verstehen den BGH so, dass von den gezahlten Versicherungsprämien lediglich die Todesfall-Leistung ebenso wie die Verwaltungsgebühren, die in der Regel etwa 15% der Prämie ausmachen, vom Rückkaufswert abgezogen werden. Die verbleibende Summe von 85% muss hälftig ausgezahlt werden.
Im Internet existiert bereits ein Online-Rechner, mit dem betroffene Versicherungsnehmer, die Möglichkeit haben, ihre etwaige Rückforderungssumme zu berechnen.
 
3.
Wer also im Zeitraum zwischen Juli 1994 und Mai 2001 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, diese dann vorzeitig gekündigt und weniger als ungefähre 40% zurückerhalten hat, sollte nun überprüfen, ob er nicht sofort – gestützt auf das BGH-Urteil – an seinen Versicherer herantritt, um den Differenzbetrag nachzufordern.
 
4.
Achtung bei der Verjährung!

Aber nicht jeder, der seinen Vertrag gekündigt hat, kann sich Hoffnung auf freiwillige Nachzahlungen machen: Die Versicherer vertreten natürlich den Standpunkt, dass es sich um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag handelt, die nach fünf Jahren verjährt sind. Dabei handelt es sich aber wohl eher um  Ansprüche auf Schadensersatz, welche erst zehn Jahre nach einer Kündigung bzw. 3 Jahre nach Kenntnisnahme verjährt. Dieser Ansicht nach können auch Versicherte Nachzahlungen fordern, die vor dem Jahr 2000 gekündigt haben.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 346 vom 18. Oktober 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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