BaFin kontrolliert Wertpapiervertrieb von US Corporation

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Courthouse / Pixabay

Der­zei­tig ist die Grün­dung von aus­län­di­schen Ge­sell­schaf­ten stark in Mo­de. Die bri­ti­sche Li­mi­ted (Ltd.), die spa­ni­sche S.A. und auch an­de­re Un­ter­neh­mens­for­men er­freu­en sich zu­neh­men­der Be­lieb­theit. Ge­ra­de im Be­reich von Pri­va­te Equi­ty er­freut sich auch die US Cor­po­ra­tion zu­neh­men­der Be­lieb­theit. Die­ses liegt da­ran, dass die Cor­por­tion leicht zu grün­den ist, we­nig bis gar kein Grün­dungs­ka­pi­tal er­for­der­lich ist und das so ge­nann­te Pen­nys­tocks be­ge­ben we­rden kön­nen. Auch die Vor­schrif­ten über Vor­stand und Auf­sichts­rat sind nicht an­nä­hernd so streng wie in Deutsch­land, zumal die Corporation nur einen Board of Directors und nicht zwei Gremien bereithalten muss.

Nun ver­suchen je­doch ei­ni­ge fin­di­ge Un­ter­neh­mer, nachdem ihnen die Gründung einer Corporation, auch als Inc. abgekürzt, gelungen ist, die ge­ra­de frisch ge­druck­ten Ak­ti­en ih­rer US Cor­po­ra­tion auch auf den deut­schen bzw. eu­ro­päi­schen Markt zu brin­gen. Die­ses ruft prompt den Re­gu­lie­rer in Form der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf den Plan. Die­ser ist näm­lich zu Recht der Auf­fas­sung, dass die Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren im eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raum nur dann mög­lich ist, wenn die Vor­ga­ben der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 ein­ge­hal­ten sind, die in Um­set­zung der Richt­li­nie 2003/71/EG er­las­sen wur­de.

Dem­nach müs­sen auch US Cor­po­ra­tions bei Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren auf dem deut­schen Markt ei­nen Wert­pa­pierprospekt vor­hal­ten, der den Vor­ga­ben der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 ent­spre­chen muss. Die­se fin­det sich im Amts­blatt der eu­ro­päi­schen Uni­on vom 30.04.2004 un­ter L 149/01 und um­fasst 144 Sei­ten. Ein nicht ganz zu leicht zu be­wäl­ti­gen­der Wust von Vorschriften.

Die­ses muss­te auch ein Un­ter­neh­mer aus Ba­den-Würt­tem­berg fest­stel­len, der ei­nen Wert­pa­pier­pro­spekt selbst schrei­ben und bei der Ba­Fin ein­rei­chen woll­te. Nach­dem dies nicht wirk­lich funk­tio­nier­te mel­de­te sich der ver­zwei­fel­te Mann bei den Rechts­an­wäl­ten und bat um Hil­fe. Es ließ sich schnell fest­stel­len, dass der Auf­wand für die Er­stel­lung ei­nes Wert­pa­pier­pro­spek­tes durch den Man­dan­ten stark un­ter­schätzt wor­den war. So­wohl die Wirt­schafts­da­ten, die die­ser an­führ­te, als auch An­ga­ben zum Ge­schäfts­be­trieb und Un­ter­neh­mens­ge­schich­te reich­ten zur Er­fül­lung der Vor­ga­ben aus der Ver­ord­nung EG Nr. 809/2004 kei­nes­wegs aus. Erst nach aus­führ­li­cher Be­ra­tung durch die Rechts­an­wäl­te und nach Er­stel­lung ei­nes Fahr­plans für die Er­stel­lung ei­nes Wert­pa­pier­pro­spektes, der den Vor­ga­ben der Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tun­gsaufsicht (Ba­Fin) ent­spre­chend war, konn­te hier er­folg­reich das Bil­li­gungs­ver­fah­ren für den Wert­pa­pier­pro­spekt durch­ge­führt wer­den.

Auf Grund der ein­schlä­gi­gen Er­fah­run­gen der Rechts­an­wäl­te emp­fiehlt es sich, in je­dem Fall vor Aus­ga­be von Wert­pa­pie­ren oder Ge­sell­schafts­an­tei­len ei­nen auf die­sem Ge­biet spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­zu­su­chen. Meist ist auch die Hil­fe ei­nes Steu­er­be­ra­ters, der mit der Pro­spek­ters­tel­lung und der Er­stel­lung von den ent­spre­chend not­wen­di­gen Bi­lan­zen ver­traut ist, not­wen­dig. Nach Er­stel­lung der ent­spre­chen­den Zah­len­wer­ke und ge­ge­benen­falls auch Prog­no­sen müs­sen die­se durch ei­nen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder Wirt­schafts­prü­fer auch noch ge­prüft wer­den. Oh­ne Prüf­ver­merk ist die Bil­li­gung eines Wertpapierprospekts zumindest nicht mög­lich.

Es emp­fiehlt sich da­her, in die­sem Be­reich nicht selb­stän­dig und blau­ä­u­gig tä­tig zu wer­den, son­dern stets pro­fes­sio­nel­le Hil­fe be­reits ab Be­ginn des Pro­jekts in An­spruch zu ne­hmen.

Dem­je­ni­gen, der meint, auf ei­nen Pros­pekt gänz­lich ver­zich­ten zu kön­nen oder zu wol­len, sei ge­sagt, dass die Ba­Fin die ent­spre­chen­de Ausgabe von Wertpapieren ohne gebilligten und hinterlegten Wertpapierprospekt un­ter­sa­gen und ho­he Ord­nungs­stra­fen ge­gen Ge­sell­schaft und Ge­schäfts­füh­rung ver­hän­gen kann. Dies soll­te in jedem Fall be­dacht wer­den. Weiterhin droht auch bei einem fehlerhaften Prospekt die Rückabwicklung der entsprechenden Beteiligung durch den Vertragspartner.

Ins­ge­samt stellt die Mög­lich­keit, über ei­ne US Cor­po­ra­tion Ak­ti­en auf dem deut­schen Markt zu emit­tie­ren ei­ne ide­ale Lö­sung für Star­t-Up-Un­ter­neh­men und Ge­schäfts­grün­der dar, da ge­ra­de im na­tio­na­len wie auch in­ter­na­tio­na­len Be­reich die Cor­po­ra­tion im­mer wei­ter an Be­deu­tung ge­winnt. Al­lei­ne bei der Ba­Fin wur­den in letz­ter Zeit durch Cor­po­ra­tions 65 An­trä­ge auf Bil­li­gung von Wert­pa­pier­pro­spek­ten ge­stellt. Die­ses zeigt, dass das Ge­sell­schafts­mo­dell der US Cor­po­ra­tion durch­aus er­folg­reich ist und ei­nen Wachs­tums­markt dar­stellt.

Je nach Art der Tä­tig­keit soll­te je­doch noch ein­mal ana­ly­siert wer­den, ob die US Cor­po­ra­tion oder ei­ne an­de­re Ge­sell­schafts­form ide­a­ler­wei­se zur Re­a­li­sie­rung des ge­wünsch­ten Ob­jek­tes die best­mög­li­che Lö­sung ist.

Kontakt:

Dr. Thomas Schulte
Malteser Str. 170/172
12277 Berlin,

Telefon: (030) 22 19 220 20, Telefax: (030) 22 19 220 21
Internet: www.dr-schulte.de

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 508 vom 4. Januar 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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