Bank-Einlageschutz nur bis 20.000 Euro – keine Staatshaftung bei Versagen der Bankenaufsicht

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Der Kollege Berend Blöcker als Insolvenzrechtler aus Karlsruhe macht uns auf folgendes aufmerksam:
 
Wie sicher sind die Einlagen bei einer deutschen Bank? Die Deutschen gelten als sparsam und „lassen Geld arbeiten“. Die Spar- und Anlagekonten sind noch relativ gefüllt. Und die deutschen Banken geniessen einen guten Ruf. Trotzdem kommt es immer wieder zu Bank-Insolvenzen. Eine Bank-Insolvenz bedeutet im Regelfall, dass der Einlageschutz der deutschen Banken – auch „Feuerwehr-Topf“ eingreift und dem Bank-Kunden für das verlorene Geld eine Ersatz-Zahlung anbietet.
Aber Vorsicht: Im Falle einer Bank-Insolvenz erhält der Kunde maximal nur 20.000 Euro. Wer also ein Bankguthaben von 100.000 Euro besitzt, wird im normalen Insolvenz-Fall 80.000 verlieren.
Das ist besonders ärgerlich, wenn sich ein Fehler der Bankaufsicht (BaFin) herausstellt und die Kunden durch eine frühere Schliessung der Bank besser geschützt worden wären.
Ein mögliches Versagen der Bankaufsicht begründet keinen Schadensersatzanspruch der Anleger. So entschied der EuGH hinsichtlich der insolventen BVH-Bank (Bank für Vermögensanlagen und Handel AG), die 1997 insolvent wurde. Enttäuschte Anleger wollten die Aufsichtsbehörde haftbar machen. Es verblieb bei der Entschädigungs-Obergrenze von 20.000 Euro aus dem Einlagefonds der Banken. Denn die Aufsichtspflicht betrifft die Zulassung der Bank und wirkt sich nicht zugunsten der Bankkunden aus. Die Aufsichtbehörde handelt im öffentlichen Interesse.
EuGH , Urteil v. 12.10.2004 – Az: C 222/02 Auf Nachfrage müssen die Banken den Kunden mitteilen, wie hoch die Versicherungssumme für ihr Institut ist.
    
            
 Der vorstehende Text wurde verfasst von RA Röhlke; dieser zeichnet verantwortlich im Sinne des § 10 Abs. 4 MDStV.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 335 vom 19. November 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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