– Verbraucherinsolvenz auch für Deutsche im Ausland –
Berlin/ Marbella. Viele Schuldner wissen nicht, dass auch Deutsche, die Spanien leben, von der Restschuldbefreiung für Schulden Gebrauch machen können. Die drückende Schuldenlast hat in der Vergangenheit viele Schuldner dazu gebracht Deutschland zu verlassen und damit den Zugriff der Gläubiger zu erschweren.
Deutsche Zwangsvollstreckungstitel sind in der Regel dreißig Jahre lang vollstreckbar. Auch eine Vollstreckung in Spanien ist theoretisch möglich. Die Flucht vor den Gläubigern war lange Zeit bequem möglich, führte jedoch häufig zu erheblichen rechtlichen und persönlichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr oder sogar in Spanien selbst. Durch das Zusammenwachsen der europäischen Union und die damit einhergehende Rechtsvereinheitlichung sind die Hürden für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen deutscher Titel in Spanien geringer geworden. Zudem ist die Informationsbeschaffung über Deutsche und ihr Vermögen in Spanien in den letzten Jahren vereinfacht worden. Außerdem hat sich die Zusammenarbeit der Gerichte und Behörden verbessert. Mit anderen Worten: In Zukunft wird vermehrt erfolgreich gegen Deutsche, die in Spanien leben, deutsche Zwangsvollstreckungstitel zur Vollstreckung kommen.
Angesichts dieser Situation sollten die in Spanien lebenden Schuldner prüfen, ob diese nicht nach dem deutschen Insolvenzrecht in den Genuss der legalen Restschuldbefreiung kommen könnten. Dabei sind folgende Tipps und Tricks zu beachten: Die Durchführung der Insolvenz einer Person in Deutschland ist unabhängig von ihrem Wohnort. Das Verfahren muss allerdings in Deutschland beantragt werden, wobei als erstes einige Formulare für das zuständige Insolvenzgericht ausgefüllt werden müssen. Im Nachgang bestellt das Insolvenzgericht einen Treuhänder als Verwalter. Dieser Treuhänder, zumeist ein Rechtsanwalt, wird dann von dem Gericht aufgefordert, die Angaben zu prüfen und das Verfahren in den nächsten Jahren zu begleiten. Die Einflussmöglichkeiten des Treuhänders, der in Deutschland sitzt, sind aufgrund der geografischen Gegebenheiten beschränkt.
Der in Spanien lebende Schuldner ist gehalten im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Tilgung der Schulden durch Arbeitstätigkeit beizutragen. Hierbei ist zu beachten, dass er im Monat nur dasjenige für seinen Lebensunterhalt behalten darf, welches als pfändungsfrei gilt. Der deutsche Gesetzgeber hat Grenzen aufgestellt. Einkommen unterhalb der Grenze darf der Schuldner behalten. Kosten entstehen dem Schuldner durch das Insolvenzverfahren erst einmal nicht. Wichtig für Selbstständige: Nicht das gesamte monatliche Einkommen muss abgeführt werden, sondern nur die Differenz zwischen Pfändungsfreigrenze und dem durchschnittlichem Einkommen des Bereiches, in dem der Schuldner tätig ist.
Hintergrund dieser für den Schuldner günstigen Regelung ist die Idee des Gesetzgebers, dass nur ein motivierter Schuldner auch bereit ist, Schulden zu tilgen. Die Höhe der Schulden ist ohne Bedeutung. Wichtig ist allerdings, dass die Schulden nicht aus vorsätzlichen Straftaten resultieren. Nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren werden dem Schuldner die verbleibenden Restschulden erlassen. Diese Regelung ist für Schuldner sehr positiv. Die Gläubiger werden benachteiligt, weil die Anspruchsdurchsetzung dann keinesfalls mehr möglich ist.