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Bankkonten verleiht man nicht – Urteil des AG

 Bankkonten verleiht man nicht – Haftung für Missbrauch des eigenen Bankkontos durch Dritte

 

 
Das Amtsgericht Überlingen verurteilt neue Variante einer alten Straftat
 
Seit vielen Jahren beschäftigen sich die Überweisungs- und Betrugsabteilungen der Banken mit einer erschreckend primitiven Art von Straftaten: Der Täter marschiert fröhlich in eine Bank. Was dann? Ruft er „Hände hoch und Geld her“? Nein. Er fragt ganz höflich: „Wo liegen denn hier die Formulare für die Überweisungen?“ – Ausgerüstet mit diesen Blankoformularen geht er nach Hause und widmet sich der vorweihnachtlichen Bastelarbeit. Mehr oder minder perfekt macht er die Unterschrift eines Bankkunden nach. Kontonummer und Bankverbindung sind ja kein Geheimnis. Ohne weiteres kann man die Fälschungen dann gutgelaunt in den Briefkasten einer Bank werfen. Die freundliche Bank führt die Überweisungen zügig aus. Natürlich werden die Überweisungsträger gelegentlich kontrolliert. Nur bei ganz befremdlichen Kundenaufträgen oder besonders plumpen Fälschungen schöpft irgendwer Verdacht.

Die Straftäter haben inzwischen gemerkt, dass es nicht geschickt ist, das Geld auf das eigene Konto überweisen zu lassen. Die Strafverfolgungsbehörden suchen doch zu zügig das Gespräch. Also versucht man eine andere Variante. Beliebt ist folgendes: An der Imbissbude wird gegen 9 Uhr morgens ein so genannter Imbissbudenvater (zu erkennen am Frühstücksbier in der Hand) angesprochen. Der Täter faselt etwas von seinen Schicksalsschlägen: Er habe Streit mit seiner Frau und lebe in Scheidung oder dergleichen. Nun käme die Abfindung von seinen letzten Job. Die untreue Ehefrau soll aber nichts davon mitbekommen. Dann die Frage aller Fragen: „Kann ich einmal dein Konto nutzen?“ Der Imbissbudenvater soll auch 500 € für die Dienstleistung bekommen. Bekanntlich hilft man sich unter Männern und so wird der Deal abgewickelt. Der Straftäter lässt sich das Geld auf das Konto des Imbissbudenvaters überweisen und bei der nächsten Currywurst kommt es dann zum Austausch von Bargeld. Natürlich mit einem leckeren Frühstücksbier. Der Imbissbudenvater fühlt sich für einige Tage als Sieger und kann seine Freunde an der Pommesbude einladen. Problem: Nach einigen weiteren Tagen kommen die Strafverfolgungsbehörden. Die Ermittler wollen keinen aber Snack, sondern stellen hässliche Fragen. Der eigentliche Täter ist über alle Berge.

Und nun die IT-Variante des Amtsgerichts Überlingen (1 Cs 60/06, Js 26466/05 AK 183/06) Zeitgemäße Imbissbudenväter haben einen nämlich Internetanschluss und manche sehen sich gerne mal Abbildungen des anderen Geschlechtes an. Eines Tages bekommt der Imbissbudenvater eine Mail: „Lieber Empfänger, wir bieten Ihnen ein grundsolides Geschäft an. Wir möchten, dass sie an Aktionen in der Art von Finanztransaktionen über ihr Konto abwickeln.“ Man kann auch hier einige hundert Euro verdienen, wenn man eingehende Gelder nicht an der Imbissbude überreicht, sondern dann auf ein Konto im Ausland weiterleitet. So auch im zu beurteilenden Fall. Mit dem Unterschied, dass das Geld nicht nur durch primitive handgeschriebene Überweisungen abgefangen wurde, sondern durch das Ausspähen von Daten beim Onlinebanking. Der Angeklagte hatte den Onlinebetrügern geholfen, indem er sein Konto zur Verfügung gestellt hat. Das Gericht ließ es offen, ob Geldwäsche und Beihilfe zum Computerbetrug vorlagen, sondern kam auf folgende – originelle – Variante: Eine solche Tätigkeit bedürfe einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Bei der Eröffnung des Kontos hatte der Täter nämlich angegeben, dass er nur für eigene Rechnung handelte. Das war ja falsch, da er im Interesse Dritter Finanzdienstleistungen vorgenommen hatte. Die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) war aber nicht erteilt worden, so dass der Täter wegen des Handels ohne Erlaubnis gem. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 a Nr. 6 KWG bestraft wurde. Das Ergebnis ist sozusagen von rechtshistorischer Bedeutung. Denn alle Banken helfen auch bei dieser Art von Straftaten und verdienen dabei Provisionen. Auch ist ihnen klar, dass zumindest nicht alle Geschäfte, die abgewickelt werden, sauber sind. Nur haben Banken eine entsprechende Genehmigung. Diese besaß der im Internet surfende Imbissbudenvater leider nicht. Jetzt ist er vorbestraft. Und um die Erkenntnis reicher, dass man sein Konto nicht verleihen sollte. Natürlich droht neben der strafrechtlichen Verfolgung auch noch der Schadenersatz, den das Opfer zivilrechtlich fordern kann. Auch steuerlich kann der Vorgang problematisch sein, weil sich für diese Art von Geschäften Haftungen gegenüber dem Finanzamt ergeben können. Aber das sind andere Straftaten, von denen wir ein andermal erzählen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 217 vom 26. September 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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