Große Absahne mit Kleingedrucktem – Wie Internetanbieter versuchen,
gutgläubige Sparfüchse mit Gratisfallen über’ s Ohr zu hauen (Beitrag für Sat1, Akte 2006, 28.09.2006)
Das Angebot klingt verlockend: 100 SMS versenden ohne einen einzigen Pfennig dafür zu bezahlen! An dieser Stelle sollte man schon anfangen sich zu wundern, denn ein privates Unternehmen ist ganz sicher keine karitative Institution. Häufig verbergen sich dahinter unseriöse Unternehmen, die mit rechtswidrigen Klauseln versuchen, ihren Opfern ein Abonnement ihres Angebots aufzudrängen.
Die Stolperfalle findet sich häufig im Kleingedruckten der Annonce: die kostenlosen SMS müssen nämlich innerhalb von 14 Tagen aufgebraucht werden. Nach dieser Frist „verändert“ sich die Testphase laut SMS-heute in ein 24-monatiges Abo mit 7 € Monatsgebühr. Diese Gebühr muss für 1 Jahr im Voraus entrichtet werden. Natürlich. Denn was man hat, das hat man.
Die Anbieter solcher Lockangebote sind sich wahrscheinlich der Rechtswidrigkeit ihrer Zusatzklauseln bewusst und versuchen deshalb, so viel Geld wie möglich einzutreiben, bevor die Geprellten merken, dass sie gar nicht hätten zahlen müssen. Der angeblich abgeschlossene Vertrag ist aufgrund der überraschenden und mehrdeutigen Klauseln laut § 305 c Bürgerliches Gesetzbuch null und nichtig. Zudem sind solche Verträge, die auf einem Irrtum des Verbrauchers beruhen, häufig anfechtbar. Dieses ergibt sich aus § 119 und § 123 Bürgerlichen Gesetzbuch.
Diese Angebote leben von der Massenwirkung. Verbraucher, die sich zur Wehr setzen, werden häufig nicht weiter bedrängt.
Folgende Regeln helfen Verbraucher Schäden zu vermeiden:
– Angebot stets gut durchlesen und nicht einfach drauflos klicken
– Umsonst arbeitet niemand – wer finanziert die Kosten?
– Niemals Kontodaten angeben – mißtrauisch sein, Angebote im Internet unterscheiden sich nicht von solchen auf der Strasse.
– bei Rechnungseingang oder Mahnung eines Inkassounternehmens nicht sofort zahlen. Wenn das Geld erst mal beim Unternehmen ist, ist es kaum zurück zu erhalten
– Dem Unternehmen gegenüber erklären, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind (nach § 305 c BGB).
– Erklärung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten
– Widerrufsrechte nach §§ 312 b, 312 d, 355 BGB geltend machen und Vertrag widerrufen, da ein Fernabsatzvertrag vorliegt.
– Unterlagen und Beweise sichern und sorgfältig aufbereiten