Beratungsverschulden verjährt – und doch nicht ?
Verjährungshysterie 2007 – Dichtung und Wahrheit
Zum Jahresende 2007 herrschte bei den Inhabern schon länger bestehender Forderungen die Angst, dass zum 01.01.2005 sämtliche tatsächlichen bzw. vermuteten Forderungen verjährt sein könnten mit der Folge, dass diese nicht mehr eingeklagt werden können. In vielen Fällen sind diese Befürchtungen jedoch unbegründet.
Richtig ist, dass mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, beginnend ab 01.01.2002, die bis dahin geltende regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen von ursprünglich 30 Jahren auf eine dreijährige Frist verkürzt wurde. Forderungen, welche ab dem 01.01.2002 entstanden sind, verjähren somit nach drei Jahren und können somit nicht mehr eingefordert, bzw. eingeklagt werden. Vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche unterliegen einer Übergangsregelung. Diese besagt, dass für jene Forderungen der Zeitpunkt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2007 erreicht ist. Dies hat dazu geführt, dass sich im Laufe des Jahres 2007, geschürt durch die Medien und Mundpropaganda eine regelrechte Verjährungshysterie entwickelte. Fälschlicherweise wurde propagiert, dass alle Ansprüche, die vor 2002 entstanden sein könnten einem de facto-Untergang geweiht sein würden. Dies ist de facto falsch und deutlich irreführend. Maßgeblich ist es nämlich, ob sämtliche den Anspruch auf die Forderung bestimmenden Fakten dem vermeintlichen Forderungsinhaber bekannt sind. Dies grenzt die Anzahl der von Verjährung bedrohten Forderungen erheblich ein. Grade in komplizierten bzw. komplexen Fällen sind den Gläubigern entscheidende Faktoren eben nicht bekannt sodass die strittige Angelegenheit nicht in allen Facetten geklärt ist. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung ist also die subjektive Kenntnis sämtlicher, die Forderung bestimmender Faktoren. Häufig verhindert also schon eine komplizierte nicht zur Gänze geklärte Rechtslage den Beginn der Verjährung. Dies eröffnet dem potentiellen Forderungsinhaber ungeahnte Interpretationsmöglichkeiten, welche in der gerichtlichen Praxis eine entscheidenden Rolle spielen dürften. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Dreijahresfrist für die Verjährung von Forderungen welche die Übergangsregelung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bestimmt hat, noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
In vielen Fällen besteht deshalb noch genügend Zeit, seine Ansprüche durchzusetzen. Grade in Anlagefällen, in denen aufgrund fehlerhafter Beratung oder fehlerhafter Informationen investiert wurde, wird erst nach und nach die Dimension des Rechtsfalles deutlich. Grade hier ist es entscheidend, ob ein potentieller Forderungsinhaber tatsächliche Kenntnis besitzt. Dies ist häufig nicht gegeben bzw. nachzuweisen.
Es ist somit ratsam, mögliche Ansprüche und ihre Durchsetzbarkeit ggf. prüfen zu lassen und nicht voreilig Schritte zu unternehmen, die diesem Begehren entgegenwirken könnten.