Recht und Gesetz

BGH: Eine Bank muss von einer Anlage bei sich selber abraten, wenn sie der gesetzlichen Einlagensicherung angehört

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Juli 2009 (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08) zwei beachtenswerte Urteil zu den Beratungspflichten einer Bank bei der Kontoeröffnung erlassen. In beiden Fällen ging es um die Klage eines Anlegers gegen die BFI Bank AG, die lediglich der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz angehörte. Damit waren seinerzeit lediglich Einlagen bis 20.000 € gesichert.

Die Kunden hatten als Anlageziel eine besonders sichere Geldanlage angegeben. Die Bank eröffnete für diese daraufhin bei sich ein Festgeldkonto und verkaufte auch hauseigene Sparbriefe. Den gesetzlich erforderlichen Hinweis, dass sie nur der gesetzlichen Einlagensicherung angehörte gab sie den Kunden. Als die Bank im Jahre 2003 insolvent wurde, erhielten die beiden Anleger lediglich 20.000 € ihrer Gelder zurück und wurden wegen der nicht unerheblichen Restbeträge auf die Insolvquote verwiesen. Diese waren aber der Ansicht, dass Ihnen eine vollständige Rückzahlung ihrer Gelder durch den Insolvenzverwalter zusteht.

Der BGH entschied, dass zwischen den Kunden und der Bank ein stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag bestand, aus dem spezielle Beratungspflichten resultierten. Diese Beratungspflichten führten dazu, dass die Bank von einer Anlage bei sich abraten musste, da sie aufgrund der begrenzten gesetzlichen Einlagensicherung keine besonders sicheren Anlageprodukte im Bestand hatte. Es bestehe daher ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 640 vom 18. Dezember 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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