München (jur). Hauseigentümer können Kosten infolge eines Biberbauschadens nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Denn es ist nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachte Schäden zu sorgen oder notwendige Präventionsmaßnahmen über eine steuerliche Abzugsmöglichkeit zu tragen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 17. Dezember 2020, veröffentlichten Urteil klarstellte (Az.: VI R 42/18). Wildtierschäden s …