Goldsparpläne der Löwenfonds AG – Anleger wundern sich

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Hohe Kosten wie  Vorabverwaltungsgebühr, Vorabkostenvorschuss, Ankaufkosten, Lagergebühr, Verwaltungsgebühr und Agio erwarten den Anleger – wer hat das gebucht? Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung könnte einen Weg für die betroffenen Anleger hinaus bedeuten.

Die Löwenfonds AG aus Vaduz bot ihren Anlegern an, Gelder in Form von Sparplänen in Rohstoffe zu investieren. In den Vertragsunterlagen wurden zahlreiche Kosten ausgewiesen, die jedoch oftmals im Rahmen der Beratung nicht richtig bei dem Kunden erklärt wurden. Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich, dass auf die gesamte Zeichnungssumme eine sogenannte Vorabverwaltungsgebühr anfällt, die zwischen mindestens 4,9 und maximal 6,48 % liegt. Will ein Kunde zum Beispiel über 100.000,00 Euro Ratensparen, auch wenn dies über 20 Jahre erfolgen soll, werden gleich bei Abschluss des Vertrages bis zu 6.480,00 Euro an Vorabverwaltungsgebühren fällig. Dies ist jedoch nicht alles. Zusätzlich zu dem hier erhobenen Vorabkostenvorschuss muss der Kunde auch noch 5 % Agio zahlen. In unserem Beispiel also zusätzlich noch einmal 5.000,00 Euro für den Abschluss des Ratensparplans.

Viele weitere hohe Kosten – was bleibt für den Sparplan?

Wer jetzt gedacht hätte, dies wären schon hohe Kosten, der soll sich wundern. So kommen nämlich auf den Kunden weitere 5 % sogenannten Ankaufkosten zu, die erst beim Ankauf des jeweiligen Edelmetallanteils monatlich anfallen. Werden also über die Jahre hinweg Edelmetalle im Wert von 100.000,00 Euro angekauft, fallen noch einmal zusätzlich 5.000,00 Euro Ankaufkosten an. Aber zusätzlich zu dieser Kostenbelastung entstehen noch weitere Kosten. Zum einen eine Lagergebühr in Höhe von 0,25 % halbjährlich auf den Wert der Rohstoffe sowie eine weitere Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,875 % auf den Wert der Rohstoffe, ebenfalls halbjährlich. Wer hier noch meint, mit einer Anlage in Gold, Silber oder andere Edelmetalle eine gute Idee gehabt und ein gutes Geschäft machen zu können, der irrt sich wohl und bemerkt den Irrtum spätestens nach der ersten Abrechnung seiner Edelmetallkäufe. Hier wird schnell klar, dass die ersten Einzahlungen für die Vorabverwaltungsgebühr und das Agio draufgehen. In Gold und Silber wird fast gar nicht investiert.

Wie kommt der Anleger da raus?

Der Anleger, der nun aus dem Goldsparplan heraus will, sieht sich in einem Vertragswerk gefangen und fragt sich, wie hier ein Ausstieg möglich ist. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team sind der Rechtsauffassung, dass dies über einen Widerruf der Fall ist. Die Widerrufsbelehrung weist nämlich nicht darauf hin, dass es sich um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handelt. Der Kunde hat hier neben der Löwenfonds AG auch noch der LC-Services AG einen Auftrag erteilt. In der Widerrufsbelehrung wird jedoch nicht darauf hingewiesen, dass mit dem Widerruf des einen Vertrages auch der andere Vertrag steht und fällt, da beide Verträge in einem gemeinsamen Dokument abgeschlossen wurden.

Da die Anlagegesellschaften sämtlich in Vaduz ansässig sind, wird durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team nunmehr geprüft, ob ein Vorgehen nach der deutschen Rechtsordnung oder tatsächlich nur nach der Rechtsordnung in Liechtenstein möglich ist. Anleger, die hier Hilfe und Rechtsrat benötigen, sollten sich an Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte, Experte Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de wenden. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht steht gerne mit entsprechender Beratung zur Seite.

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1198 vom 3. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest