Keine Auslieferung Deutscher ans EU-Ausland

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz


Vorerst dürfen Deutsche nicht mehr ans europäische Ausland ausgeliefert werden. So lautet in knappen Worten die Quintessenz des viel beachteten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005. Nach Meinung des Zweiten Senats ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung des EU-Haftbefehls grundgesetzwidrig und damit nichtig.

Die Karlsruher Richter gaben mit der Entscheidung einer Verfassungsbeschwerde des Deutsch-Syrischen Kaufmanns Mamoun Darkazanli statt. Gegen diesen hatten bereits seit den New Yorker Anschlägen des 11. September 2001 die spanischen Behörden ermittelt. Nach ihren Erkenntnissen stand Darkazanli im Verdacht, das Terrornetzwerk al Qaida um Osama bin Laden finanziell und logistisch unterstützt zu haben. Auf Grundlage eines in Spanien ausgestellten Europäischen Haftbefehls war Darkazanli dann am 15. Oktober 2004 in Hamburg festgenommen worden. Seiner Auslieferung an Spanien war Darkazanli durch eine Einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht zuvorgekommen. Vorerst blieb er daher in Deutschland. Das Hauptsachurteil vom vergangenen Montag hat die Eilentscheidung aus dem Herbst bestätigt. Noch am selben Tag wurde Darkazanli aus der Auslieferungshaft entlassen.

 
Das für nichtig erklärte deutsche Gesetz war vom Bundestag im August 2004 auf Grundlage eines Rahmenbeschlusses der EU- Justiz- und Innenminister aus dem Jahr 2002 verabschiedet worden. Dieser erging im Wege der polizeilichen und justziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Er stellt damit kein herkömmliches „Brüsseler“ Europarecht dar, sondern einen zwischenstaatliche Entscheidung auf Ebene der „dritten Säule“ des Europarechts. Der Rahmenbeschluss zielt im wesentlichen auf eine stärkere Kooperation der Europäischen Strafverfolgungsbehörden ab und sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an das EU-Ausland vor. Der Bereich ist politisch wie verfassungsrechtlich gleichermaßen sensibel: Erst seit dem Jahr 2002 verbietet das Grundgesetz nicht mehr kategorisch jede Auslieferung eines Deutschen an das Ausland, sondern ermöglicht den Europäischen Haftbefehl in Deutschland durch die folgende Grundgesetzänderung: „Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ Daran fehlt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts. Zum einen greife das Europäische Haftbefehlsgesetz auf unverhältnismäßige Weise in Artikel 16 des Grundgesetzes ein, weil es die Auslieferung von Deutschen auch dann ermögliche, wenn die ihnen vorgeworfene Tat überwiegend in Deutschland begangen worden sei. Unter diesen Voraussetzungen müsse ein Tatverdächtiger aber grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung rechnen; vielmehr sei sein Vertrauen in die eigene Rechtsordnung geschützt. Anders verhalte es sich nur, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug habe. Zum anderen sei Artikel 19 des Grundgesetzes verletzt. Dieser spricht dem Bürger eine Rechtsweggarantie aus, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Zwar räumt das Europäische Haftbefehlsgesetz den Behörden bei der Entscheidung über einen ausländischen Auslieferungsantrag einen Beurteilungsspielraum sowie Ermessen ein. Ihre Entscheidung ist aber grundsätzlich gerichtlich nicht überprüfbar. Dies hält das Bundesverfassungsgericht für nicht hinnehmbar. Der behördliche Abwägungsvorgang diene dem Schutz der Grundrechte des Verfolgten und dürfe deshalb richterlicher Prüfung nicht entzogen werden.

Das Urteil erging mit 5:3 Stimmen. Die drei Sondervoten wichen wiederum ihrerseits voneinander ab. Dem Richter Broß ging das Urteil nicht weit genug. Er war der Ansicht, Deutsche dürften auch bei Taten mit Auslandsbezug nicht ausgeliefert werden. Richterin Lübbe-Wolff wandte sich gegen die vollumfängliche Nichtigerklärung des ganzen Gesetzes. Sie hielt die Verfassungsbeschwerde nur teilweise für begründet. Richter Gerhardt schließlich war der Meinung, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, weil das Gesetz den Behörden und Gerichten ausreichend Kontrollbefugnisse verleihe.
 
Wie geht es nun weiter? Nach Ansicht der Bundesjustizministerin Zypries bedeutet das Urteil einen „Rückfall im Kampf gegen den Terrorismus“. Ob diese Ansicht gerechtfertigt erscheint, ist schwer zu entscheiden. Fest steht aber, dass es sich der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses viel zu einfach gemacht hat. Denn dieser hat umfangreiche Umsetzungsspielräume gelassen, die eine rechtsstaatliche Absicherung des Auslieferungsverfahrens garantiert hätten. Ganz offenkundig ist allein deren unterlassene Nutzung Ursache für das Urteil. Das Bundesverfassungsgericht hat den Rahmenbeschluss selbst nämlich mit keinem Wort kritisiert.   

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 373 vom 21. Juli 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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