Landgericht Lübeck schützt Arbeitnehmer vor Presseattacken

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Investment fraud via finanzexp.de / Pixabay

Das Land­ge­richt Lüb­eck hat in ei­nem Ver­fah­ren, wel­ches durch den Verfasser dieses Beitrags ge­führt wird, durch ei­ne eins­tweilige Ver­fü­gung am 21.12.2007 die Rechte von Sachbearbeitern auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Privatsphäre geschützt.

Was war passiert?

Sachbearbeiter Meier* (Name geändert) hatte in seiner Tätigkeit im Jobcenter einer Mutter von drei Kindern Leistungen nach Hartz IV gestrichen. Aus Sicht der Lokalpresse ein Skandal, der unbedingt einer Veröffentlichung bedurfte. Dabei wurde neben einem Artikel auch ein Foto gezeigt, in welchem der ablehnende Bescheid der Behörde nebst Namensunterschrift des Sachbearbeiters zu sehen war.

Für die Presse scheinbar kein Problem, denn auf eine Abmahnung wurde binnen Frist nicht reagiert. Das LG Lübeck sah im zeigen des Namensunterschrift auf dem Bescheid auf einem Foto im Rahmen des Berichts jedoch eine Verletzung der Rechte des zuständigen Sachbearbeiters.

Dies hat vor al­lem da­mit zu tun, dass die Per­sön­lich­keit des Sach­be­ar­bei­ters für den Vor­gang in der Re­gel kei­ne Rol­le spielt und, dass die­ser durch Na­mens­nen­nung oder He­raus­stel­lung sei­nes Na­mens­zu­ges in Form seiner Un­ter­schrift ei­ner per­sön­li­chen Kri­tik aus­ge­setzt ist, die je­doch nur die Be­hör­de als In­sti­tu­ti­on tref­fen soll. Durch die per­sön­li­che Kri­tik an der Per­son und den hier­durch ent­ste­hen­den Druck wür­de der je­wei­li­ge Sach­be­ar­bei­ter mög­li­cher­wei­se da­zu be­wegt wer­den, sei­ne Ent­schei­dun­gen nicht sach­ge­recht zu tref­fen, son­dern viel­mehr po­si­ti­ve Ent­schei­dun­gen tref­fen, so­mit Gna­de vor Recht er­ge­hen las­sen, um nicht in die Pres­se und Öf­fent­lich­keit ge­tra­gen zu wer­den.

Einer sol­chen Druck­au­sü­bung durch die Pres­se hat das Land­ge­richt Lüb­eck nun ei­ne deut­li­che Ab­sa­ge er­teilt da­hin­ge­hend, dass le­dig­lich die ent­spre­chen­de Be­hör­de be­nann­te wer­den darf. Der Sach­be­ar­bei­ter genießt jedoch Schutz davor, in der Öffentlichkeit an den Pranger gestellt zu werden.

Die Ent­schei­dung ist si­cher­lich sach­ge­recht, da es der Pres­se nicht ge­stat­tet sein kann, auf Ein­zel­per­so­nen Druck aus­zu­üben, in­dem sie de­ren Na­men im Rah­men von un­po­pu­lä­ren Ent­schei­dun­gen von Be­hör­den oder auch von Kon­zer­nen ver­öf­fent­licht. Ei­ne Aus­nah­me be­steht si­cher­lich dann, wenn die Per­son in Skan­da­le und mo­ra­lisch ver­werf­li­che Ver­hal­tens­wei­sen ver­wi­ckelt ist, sodass ein be­son­de­res Do­ku­men­ta­tions­in­te­res­se an dem Ver­hal­ten der Per­son be­steht. So­lan­ge je­doch ei­ne sach­ge­rech­te Amts­aus­übung statt­fin­det, ist es durch­aus sach­ge­recht, dass der ein­ze­lne Sach­be­ar­bei­ter in sei­ner Tä­tig­keit ge­schützt bleibt. Die­ses stellt die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Lüb­eck ein­drucks­voll un­ter Be­weis.

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Dr. Thomas Schulte
Malteser Str. 170/172
12277 Berlin

Telefon: (030) 22 19 220 20, Telefax: (030) 22 19 220 21

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 509 vom 4. Januar 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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