Provisionsanspruch bei Nettopolicen – Ärger bis in das Jahr 2020

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Aktenzeichen! Juristische Information

Auf dem Versicherungsmarkt tauchen neuerdings so genannte Nettopolicen immer häufiger auf. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag und zusätzlich eine so genannte Vermittlungsgebührvereinbarung unterzeichnet, in der er sich verpflichtet, eine Vermittlungsprovision an den jeweiligen Versicherungsmakler in nicht unbeträchtlicher Höhe zu leisten. Probleme gibt es immer dann, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, da in diesem Falle die Vermittlungsprovision nicht automatisch wegfällt. Hiervon gehen jedoch viele Versicherungsnehmer aus, weil sie die betreffenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht richtig zur Kenntnis genommen oder nicht richtig verstanden haben.
In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die gesondert abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarungen wirksam sind und somit für den Versicherungsnehmer die unangenehme Rechtsfolge ins Haus steht, dass er nunmehr seine Versicherung kündigen und an diese keine weiteren Zahlungen leisten muss, allerdings trotzdem eine saftige Vermittlungsgebühr meist sofort fällig wird. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer weigert, die weiteren Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu zahlen.
Der verwunderte Versicherungskunde ist allerdings nicht völlig schutzlos, da ihm alle Rechte, die er wegen möglicher falsche Beratung gegen den Versicherungsmakler geltend machen kann, gegen die geforderte Provision aufrechnen kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die vermittelte Versicherung überhaupt nicht auf die Bedürfnisse des jeweiligen Versicherungsnehmers zugeschnitten war und somit die Beratungsleistung mangelhaft gewesen ist. In diesem Fall steht dem geschädigten Versicherungsnehmer ein Anspruch aus Nebenpflichtverletzung gegen den Versicherungsmakler bzw. das Unternehmen, welches er vertreten hat zu.
Bei älteren Versicherungsverträgen besteht weiterhin die Möglichkeit, dass eine überhöhte Vermittlungsprovision vereinbart worden ist. Ferner kann es sein, dass bei älteren Versicherungsverträgen auch nicht hinreichend über die relevanten Konditionen des Vertrags aufgeklärt worden ist. Da es sich bei einigen Verträgen um solche handelt, die unter das Verbraucherkreditgesetz fallen, müssen auch die dort geregelten Mindestangaben erfolgt sein. Ist dies nicht der Fall, kann es sein, dass der Vertragsabschluss nichtig ist. Der Vermittlungsgesellschaft stehen in diesem Fall möglicherweise gar keine Zahlungsansprüche zu.
Trotz der Rechtsprechung des BGH, der die Nettopolicen als grundsätzlich zulässig erklärt hat, stehen dem Versicherungsnehmer, der seine Versicherung bereits seit kurzer Laufzeit gekündigt hat, also möglicherweise doch Schutzmöglichkeiten gegen die Forderungen von Vermittlern, die nun ihre Provision trotz allem weiter verlangen wollen, zu. Eine Prüfung des Einzelfalles macht in jedem Fall Sinn.
Durch die Rechtsprechung des BGH ist der Versicherungsnehmer in keinem Fall schutzlos gestellt. Allerdings ist auch deutlich geworden, dass es sich immer lohnt, das Kleingedruckte in den Verträgen, die der jeweilige Versicherungsnehmer unterzeichnet, zu lesen und bei Fragen nicht einfach blind zu unterschreiben, sondern zuvor einen ausreichenden Rechtsrat einzuholen.

Update: Auch im Jahre 2020 melden sich weiterhin Geschädigte, die nach der Kündigung von Hauptverträgen – z.B. Vermögensverwaltungsverträgen – plötzlich mit gesonderten Vermittlungsverträgen konfrontiert werden. Auch hier ist zu prüfen, wie sich die Betroffenen dazu stellen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 276 vom 2. Mai 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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