Verkauf englischer Ltd. an deutsche Geschäftsleute

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

„Briefkastenfirmen von Be­trü­gern für Be­trü­ger“
Die Recht­san­wälte wer­den häu­fig ge­fragt und da­rauf an­ge­spro­chen, ob es nicht sinn­voll sei ne­ben der Deut­schen Rechts­form der GmbH und sons­ti­ger üb­li­cher Rechts­for­men ei­ne eng­lische Li­mi­ted zu grün­den und in Deutsch­land zu be­trei­ben. Rechtlich gilt folgendes: Nach dem Europarecht dürfen Firmen aus dem Ausland, die günstigere Standortbedingungen anderer Staaten nutzen, nicht diskriminiert werden. Also sind auch Gesellschaften zulässig, die überhaupt kein messbares Haftungskapital haben, wie z.B. englische Ltd. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Gesellschaften, die überhaupt nicht im Ausland tätig sind, sondern sich nur der Rechtsform des Auslands bedienen und dann in Deutschland am Markt auftreten. Trotzdem ist Deutschen abzuraten.


Die prak­tis­chen Er­fah­run­gen mit die­ser Art von Ge­sell­schaf­ten sind ne­ga­tiv. Es mag zwar sein, dass die Be­hör­den (Fi­nanzamt, Ge­wer­be­auf­sicht etc.) auf­grund der eu­ro­päi­schen Recht­spre­chung ver­pflich­tet sind auch Ge­sell­schaf­ten im Rechts­ver­kehr zu ak­zep­tie­ren und gleich zu be­han­deln wie deut­sche Ge­sell­schaf­ten. Die Pra­xis zeigt jed­och, dass viel­fach Rück­fra­gen und Ver­zö­ge­run­gen vor­herr­schen, da die Be­hör­den in der Re­gel sehr un­er­fah­ren mit die­ser Art von Ge­sells­chaften sind und dar­über hi­naus (Vor)­ur­tei­le herr­schen. Mit anderen Worten: Die englischen Ltds sind unbeliebt und werden schikanös behandelt.

Auch im all­ge­mei­nen Rechts­ver­kehr hat sich he­raus­ge­stellt, dass das Gros der deutschen Ver­trags­part­ner nicht mit ei­ner Ge­sell­schaft zu­sam­men­ar­bei­ten möch­te, die im­mer un­ter dem Be­griff der Haf­tungs­frei­stel­lung mit ei­ner ge­ri­ngen Haf­tungs­sum­me im Ver­kehr ver­kauft wird. Wer möchte schon Verträge mit Firmen abschließen, die genau mit einer Haftsumme von einem englischen Pfund haften?
 
Der Betreiber der Ltd. hat zugleich hohe Folgekosten zu bewältigen (Buchhaltung, Telefon, Organe der Gesellschaft)…. Die meisten Ltd. wird gerne gekauft und wenig genutzt.
 
Fa­zit:
Es hat sich he­raus­ge­stellt, dass die eng­li­sche Li­mi­ted etc. im deut­schen Rechts­ver­kehr theo­ret­isch recht­lich mög­lich sind. We­gen der ge­rin­gen Kun­denakzeptanz und der prak­ti­schen Schwie­rig­kei­ten mit den deut­schen Be­hör­den ist je­doch ei­nem nor­ma­len Rat­su­chen­den ab­zu­ra­ten.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 455 vom 19. November 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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