Vermittler von Kapitallebensversicherungen vor Sonderschichten

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Courthouse / Pixabay

– Haftungsrisiken des Vermittlers, Insolvenzgefahr Versicherung (Totalverlust des angelegten Geldes), Änderung der Besteuerung –

Durch die Änderung des Steuerprivilegs erwartet die Kapitallebensversicherungsbranche ein Strohfeuer bei dem Verkauf von Kapitallebensversicherungen im Jahre 2004. Was soll geändert werden: Die Auszahlungen der Kapitallebensversicherungen war bisher steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und mindestens fünf Jahre eingezahlt. Dieses soll nunmehr geändert werden für Verträge ab 2005.
Der Versicherungswirtschaft wird dadurch ein Verkaufsargument in die Hände gespielt:
Die Kapitallebensversicherung zahlt einen festen Betrag bei Tod und zahlt eine Ablaufleistung in Geld aus. Diese Ablaufleistung wird durch einen Sparvorgang vom Sparer erlangt. Dieser Sparvorgang ist der Regel wenig lukrativ für den Versicherten. 

Die mit Kapitallebensversicherungen verbundenen Probleme (schlechte Rendite, Insolvenzgefahr etc.) werden verdrängt oder bewusst verschwiegen. Ganz im Gegenteil droht genauso wie 1999 2004 ein neuer Verkaufsmarathon. Bereits damals war im Gespräch die Steuervorteile entfallen zu lassen. Diese Planungen des Gesetzgebers waren damals nicht in die Tat umgesetzt worden.
Welche Probleme bestehen?

I. Absenkung Garantiezins
Die Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung beträgt nach der Entscheidung des Bundesfinanzministeriums für alle ab 2004 neu abgeschlossenen kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen ein niedrigerer Garantiezins von nur noch 2,75 %. Bisher galt noch der höheren Garantiezins von 3,25 %. Aufgrund der schlechten Ergebnisse der Lebensversicherungen besteht das Problem, dass häufig die anvisierte und prognostizierte Ablaufleistung nicht erreicht wird. Insbesondere habe einige Lebensversicherungen grosse Werte durch ungeschickte Vermögensverwaltung (Aktiengeschäfte) vernichtet.
Zugleich haben die Gesellschaften – allen voran die Allianz angekündigt – die Überschußbeteiligungen weiter Richtung Garantiezins zu senken, weil die Gesellschaften häufig durch Aktienanlagen Gelder verloren haben und die Gesellschaften zugleich an die Kunden Überschußbeteiligungen auszahlten, obgleich die Gesellschaften am Kapitalmarkt geringere Zinsen erwirtschafteten. Im Fall der Allianz soll im Jahre 2002 1.8 Prozentpunkte weniger Ertrag erwirtschaftet worden sein, als ausgezahlt worden ist. Solche Verlustgeschäfte können nur durch die stillen Reserven ausgeglichen werden. Die Größe der stillen Reserven ist jedoch von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich. Man spricht davon, dass 2002 12.9 Milliarden EURO Gelder durch Aktiengeschäfte vernichtet worden sind.

II. Hohe Vertriebskosten
Die Sparleistungen der Kunden sind schwach. Dies liegt zunächst einmal daran, dass der Versicherer relativ hohe Abschluss- und Verwaltungskosten vom gezahlten Beitrag abzieht und er einen weiteren Teil des Beitrages für den Todesfallschutz vereinnahmt. Nur das, was übrig bleibt, wird mit einer Mindestverzinsung von zur Zeit 3,25% vom Versicherer angelegt. Die garantierte Verzinsung des gesamten Beitrages ist folglich wesentlich geringer.

III.Das Problem des „Rückkaufswertes“
Als Kapitalanlage ist eine Kapitallebensversicherung allenfalls dann tauglich, wenn man die Beitragszahlungen ungekündigt für einen langen Zeitraum durchsteht. Erst nach Jahren kann der Kunde überhaupt mit einer Verzinsung seines eingezahlten Kapitals rechnen. Ansonsten gilt bei der Kündigung einer Kapitallebensversicherung: Der Kunde erhält gemäß § 176 VVG nur den sog. „Rückkaufswert“ ausbezahlt. Dieser Rückkaufswert entspricht in den ersten Beitragsjahren so gut wie nie der Summe der eingezahlten Beträge. Vielmehr ist der Rückkaufswert ein vielfaches kleiner und von einer Verzinsung des eingezahlten Kapitals zu sprechen, verbietet sich praktisch ganz.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 (Az. IV.ZR.121/00 und IV.ZR.138/99) Ausführungen zur Wirksamkeit von derartigen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung getroffen. Dabei hat der BGH eine Klausel für unwirksam erklärt, die sich mit der Frage befasst, wie die Kosten für den Abschluss des Vertrages, zum Beispiel auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte. Sie verletzen damit das Transparenzgebot als wesentliche Anforderung, die an einen Versicherungsvertrag zu stellen sind. Die Versicherungen haben inzwischen reagiert und ihre Bedingungen geändert. Immer noch gilt, dass nur derjenige nennenswerte Ansprüche hat, der über den Vertragszeitraum durchhält.

IV. Insolvenzgefahr
Entgegen der Annahme weiter Teile der Geldanleger ist die extrem langfristige Geldanlage in Kapitallebensversicherungen nicht vor einer Insolvenz geschützt. Es gibt keine staatliche Versicherung oder Absicherung gegen die Pleite einer Versicherung.
Eine Gesellschaft, die Mannheimer Leben, musste bereits Insolvenz anmelden. Nur durch eine gemeinschaftliche Rettungsaktion der Lebensversicherungsbranche konnte durch die Gründung einer Auffanggesellschaft ein Schaden für die Versicherten vermieden werden. Die Leistung der Auffanggesellschaft ist jedoch freiwillig und keinesfalls hat die Branche oder der Gesetzgeber signalisiert, dass bei weiteren Pleiten die Haftung wieder übernommen werden soll. Ganz im Gegenteil: Nur durch Steuergeschenke (vereinbart im Vermittlungsausschuß  am 15. und 16.12.2003) konnten manche Gesellschaften vor weiteren hohen Verlusten gerettet werden. Zu  Lasten der Allgemeinheit wurden die Steuergeschenke für die Gesellschaften weiter ausgebaut: Erst wurden die Versicherungen durch die Unternehmenssteuerreform 2000 beschenkt, da die Gesellschaften keine Gewinne aus Aktiengeschäften versteuern musste. Im Gegenzug durften die Gesellschaften natürlich auch nicht die Verluste von der Steuer abziehen. Jetzt wurde dieses korrigiert: Die Gesellschaften dürfen im Nachgang die Aktienverluste aus den Jahren 2001, 2002 und 2003 steuerlich absetzen. Damit werden die Lebensversicherungsgesellschaften steuerlich bevorzugt.
IV.    Beraterhaftung (droht den Vermittlern von Lebensversicherungen)
Der Bundesgerichtshof hat Grundsätze der persönlichen Beraterhaftung aufgestellt: Im Rahmen der Anlagevermittlung komme zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich mache, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wolle, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginne. Der Vermittler sei zu richtiger und vollständiger Information über die Umstände verpflichtet, die für den Interessenten von besonderer Bedeutung seien. Er müsse über Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informieren. Beratungsfehler, die eine Haftung auslösen, können nach ihrer Art unterschiedlich sein.

a) Unzutreffende Behauptungen
Insbesondere ins Blaue hinein erfolgte Behauptungen der Anlagenvermittler können – wenn beweisbar – Grundlage eines Haftungsprozesses sein. So verurteilte das LG Heidelberg am 20.5.2003 (Az. 2 O 100/02) die Vermittlerin eines Immobilienfonds, die bei der Beratung unrichtigerweise von dessen „jederzeitigen Veräußerbarkeit“ gesprochen hatte. Vor dem LG Memmingen wurde (3 O 1146/01) die Vermittlerin eines Dreiländerfonds für die Behauptung der „jederzeitigen Kündbarkeit“ erfolgreich am 3. Mai 2002 auf persönliche Haftung in Anspruch genommen. Dieses sind nur Beispiele.

b) Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Risikoaufklärung (Insolvenzgefahr der Versicherungen)
Der Anlagevermittler ist besonders bei der Kapitallebensversicherung zu einer umfassenden Risikoaufklärung verpflichtet. Auch wenn es eine allgemein bekannte Tatsache sein dürfte, dass einer hohen Rendite ein entsprechend hohes Risiko gegenübersteht, muss darauf explizit hingewiesen werden. Als Beispiel für die anlegerfreundliche Tendenzen der Rechtsprechung kann ein Urteil des LG Hannover vom 1. Juli 1997 (17 O 294/96) dienen. In diesem Fall wurde eine Rendite von 10% pro Jahr ohne Hinweis auf das ihr gegenüber stehende Spekulationsrisiko in Aussicht gestellt. Das Gericht bürdete das gesamte Risiko dem Berater auf und lehnte eine Mithaftung des Anlegers nach § 254 BGB ab. Im Moment ergibt sich ein besonderes Risiko in einer Insolvenz einzelner Lebensversicherungsgesellschaften. Die Vermögenswerte der Kunden sind nicht staatlich gesichert. Die Branche hat zwar eine Auffanggesellschaft gegründet für Gesellschaften, die in die Insolvenz gehen sollten. Es handelt sich dabei aber um eine freiwillige Maßnahme, die den Kunden keinerlei Sicherheit gibt. Mit Garantieerklärungen hält sich die Branche auffallend zurück. Nun hat die Rechtssprechung Vermittlern aufgebürdet über seriöse Presseveröffentlichungen mit Kunden zu sprechen und ggf. Warnhinweise zu erteilen (Urteile des Landgerichts Hannover Juli 2003).
Seit geraumer Zeit wird allerdings in der Wirtschaftspresse über die Insolvenzgefahr einzelner Lebensversicherungsgesellschaften gesprochen. Diese Presseberichte muß ein Vermittler einem Kunden ungefragt offenbaren. Sollte ein solcher Hinweis unterbleiben, kann im Falle der Insolvenz der Kunde der Lebensversicherungsgesellschaft Schadenersatz von dem Vermittler fordern.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 393 vom 20. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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