Vermögensbeschlagnahme nach Betrugsdelikten

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

Vermögensbeschlagnahme nach Betrugsdelikten – wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

– Opfer erhalten Schadenersatz, wenn der Staat Gelder beschlagnahmt – Wie funktioniert das in der Praxis?
Die Kriminalstatistik zeigt, dass der Großteil der Straftaten auf das Erzielen von Vermögensvorteilen gerichtet ist. Vor allem Wirtschaftskriminalität, namentlich Kapitalanlagebetrug, ist im hohen Maße profitorientiert. Also muss seitens der Strafverfolgungsbehörden dort angegriffen werden, wo die eigentliche Stärke und Flexibilität der Täter liegt: Bei ihren finanziellen Ressourcen. Dabei zeigt sich, dass das geltende Recht durchaus praktikable und durchgreifende Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung bietet, um den oben genannten Delikten gleichsam das „finanzielle“ (Lebens-)Wasser abzugraben.

Zwar gibt es diese Vorschriften größtenteils seit über dreißig Jahren, sie führten jedoch in der Vergangenheit eher ein Schattendasein: Nennenswerte Vermögensvorteile wurden den Straftätern nicht entzogen, gezielte und systematische Abschöpfungsmaßnahmen fanden nicht statt.
Erst seit Ende der 90er Jahre gingen die Strafverfolgungsbehörden dazu über, mehr und mehr Vermögenswerte bei Straftätern zu sichern. So verdoppelte sich seit 1997 jedes Jahr die Höhe der gesicherten Forderungen und im Jahre 2000 überschritt sie bereits die dreistellige Millionengrenze.
Bekannt ist, dass es auf vielen Wegen möglich ist, Opfer von Kapitalanlagebetrügern zu werden. Doch was passiert, wenn die Straftäter gefasst werden und aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Vermögenswerte sichergestellt werden können, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Straftaten erlangt worden sind? Wie können die geschädigten Opfer auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen?
Das deutsche Strafverfahrensrecht gibt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, diese Vermögenswerte zu beschlagnahmen und durch einen so genannten „dinglichen Arrest“ gemäß § 916 ff. ZPO zu sichern, wenn diese Werte hinreichend wahrscheinlich den begangenen Straftaten zugeordnet werden können bzw. aus solchen Straftaten hervorgegangen sind.
Die geschädigten Opfer haben nun die Möglichkeit, auf diese Werte zuzugreifen, um die ihnen zustehende Schadensersatzforderungen zu erhalten. Dies geht jedoch nicht „einfach so“, also durch reines Anmelden der Forderungen bei der Staatsanwaltschaft, sondern es muss erst ein reguläres, zivilrechtliches Urteil (ein so genannter Titel) gegen die Täter erwirkt werden, aus dem die so genannte Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Wenn nun ein geschädigter Kapitalanleger einen solchen Prozess gewonnen hat, kann er nur dann auf die sichergestellten Werte der Staatsanwaltschaft zugreifen, wenn er seinen Anspruch mit einer so genannten vollstreckbaren Ausfertigung des zivilrechtlichen Urteils bei der Staatsanwaltschaft anmeldet und diese einen Zugriff auf das sichergestellte Vermögen zulässt.
Leider gibt es häufig, z. B. bei groß angelegten Betrugsfällen, viele tausend Opfer, die teils erhebliche Verluste zu verzeichnen haben und so stark daran interessiert sind, dass ihr Schaden ersetzt wird. Oft sind die ganzen Ersparnisse eines langen Arbeitslebens auf diesem Wege verloren gegangen. Die Staatsanwaltschaft wird in diesen Fällen ein so genanntes Rückgewinnungshilfeverfahren in Gang setzen. Dies geschieht in der Form, dass die Staatsanwaltschaft die, ihr bekannten Opfer anschreibt und in diesem Anschreiben die bisher gesicherten Vermögenswerte auflistet. Gleichzeitig wird den Opfern geraten, möglichst schnell zu handeln. Dies hat folgenden Hintergrund:
Es gilt das so genannte Prioritätsprinzip des § 804 Abs. 3 ZPO. Dies bedeutet kurz und bündig: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Also gibt es keine Verteilung im Rahmen einer Quotierung, wie bei einem Konkursverfahren, sondern der Erste bekommt, wenn genug da ist, seinen Schadensersatz, dann der Zweite usw.
Hier ist also Schnelligkeit gefragt. Insbesondere deshalb, weil Verfahren, gerade bei undurchsichtigen Betrugsfällen mit komplexen Hintergrund sehr lange dauern können. Deshalb sollte das geschädigte und von der Staatsanwaltschaft angeschriebene Opfer im Rahmen eines so genannten einstweiligen Verfahrens schon einmal seine Rechte als Opfer sichern.
Die Geschädigten müssen also selbst aktiv werden, um auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen zu können. Zumindest vorläufig vollstreckbare Titel gegen die Schuldner müssen hierzu vom Verletzten erwirkt werden. Als vollstreckbare Titel, kommen u. a. Urteile, einstweilige Verfügungen und dingliche Arreste in Betracht.
Der Nachteil ist, dass diese Maßnahmen wiederum Kosten verursachen, die von den Verletzten zunächst einmal verauslagt werden müssen.
Es ist deshalb sorgfältig zu überlegen, ob die Kosten-Nutzen-Relation stimmt. Dazu ist zunächst zu überlegen, wie viele Geschädigte es gibt und wie viele davon tatsächlich ihre Forderungen anmelden. Selbst wenn dies bekannt ist, ist immer noch unsicher, an welcher Stelle der Rangfolge sich das Opfer befindet.
Trotz allem wird Opfern von Vermögensstraftaten geraten, dann möglichst schnell ihre Rechte zu sichern, da einerseits die Verfahren teilweise sehr lange dauern können und andererseits um die Forderung des Opfers möglichst weit „vorne“ zu platzieren. Zusätzlich kommt es vor, dass die Täter einen Teil des erschlichenen Geldes bereits durchgebracht haben, und somit nur noch ein Teil des insgesamt erlittenen Verlustes kompensiert werden kann.
Wohl dem also, der eine Rechtsschutzversicherung hat, denn diese übernimmt auch die Kosten für den Anwalt, mit dessen Hilfe die Wahrscheinlichkeit steigt, wenigstens ein Teil des verlorenen Geldes zurückzubekommen. In jedem Fall sollte man zügig handeln, damit man trotz gewonnener Schadensersatzklage am Ende nicht leer ausgeht.
Der Autor Dr. Thomas Schulte ist seit 1995 selbständiger Rechtsanwalt in Berlin und Bankkaufmann (IHK). Spezialisiert auf Verbraucher- und Kapitalanlagenschutz, vertritt er Geschädigte und Opfer. Weitere Informationen zu Autor und Thema finden Sie unter www.dr-schulte.de.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 163 vom 12. März 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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