Recht und Gesetz

Windenergiefonds und irritierte Anleger

Windenergiefonds – Von Ausschüttungsgarantien und irritierten Anlegern

Ganz Deutschland fühlt sich dieser Tage berufen, das Weltklima zu retten. Windpark-Fondsanbieter liegen bei den Anlegern auch deshalb hoch im Kurs. So sammelte das Unternehmen Prokon Regenerative Energien GmbH & Co. KG, welches nach eigenen Angaben in Deutschland Marktführer im Bereich geschlossener Energiefonds ist, bei 9100 Anlegern eine Summe von 172 Millionen Euro ein. Die Prokon agiert dabei auf dem Grauen Kapitalmarkt, auf welchem Güter gehandelt werden, die nicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft, zugelassen oder kontrolliert werden. Lediglich die Prospekte für die auf diesem Segment des Kapitalmarkts gehandelten Werte werden von der BaFin geprüft. Die Produkte des Grauen Markts sind zwar nicht illegal, doch die Anlagemodelle der Unternehmen sind nicht selten kompliziert und für den Anleger oft nicht nachzuvollziehen. Bei Angeboten von diesem Markt besteht für die Investoren große Gefahr, ihr einbezahltes Geld zu verlieren. Das Risiko der Anleger wird daher häufig bewusst nebulös dargestellt.

Nun steht die Prokon bei einem Teil seiner Investoren in der Kreide. Es liegt ein konkreter Zahlungsrückstand beim New Energy Fond V vor, bei dem sich immerhin 1620 Investoren mit insgesamt 33,2 Millionen Euro beteiligt haben. Ein Viertel dieser Anleger wartet bisher vergebens auf die vollmundig in Aussicht gestellten Zahlungen und sieht sich durch das Garantieversprechen des Itzehoer Unternehmens getäuscht. Die Prokon wiegelt ab.
Die versprochenen Ausschüttungen bleiben aus, weil die Windparks „von dem unterdurchschnittlichen Windangebot und den entsprechenden Ertragseinbußen betroffen“ sein. Ein Problem, das bei einer wetterabhängigen Energieform auch in Zukunft nicht auszuschließen ist. Trotz dieser Schwierigkeiten lockt die Prokon umweltbewusste Anleger schon mit einem neuen Fond und Genussrechten mit überdurchschnittlich hoher Verzinsung. Genussrechte können als Genusscheine wie Aktien oder Anleihen an der Börse gehandelt werden und stellen eine Mischform dieser beiden Wertpapiere dar. Im Genussrechtsvertrag gewährt der Unternehmer dem Genussrechtsinhaber üblicherweise eine vom Gewinn abhängige Vergütung.
Die von der Prokon versprochenen Garantien sind offenbar Scheingarantien und es wäre Aufgabe der BaFin, diese als solche zu entlarven, denn auch in der Vergangenheit gab es schon Unregelmäßigkeiten. Andere Initiatoren und Emittenten (Anbieter) konnten die vorhergesagten Ausschüttungen zuletzt zwar ebenfalls nicht einhalten, gaben aber im Gegensatz zur Prokon keine Garantien ab, was ein juristisches Vorgehen erheblich erschwebt. Ein nicht unbedeutender Punkt, denn bei einer Insolvenz des Unternehmens droht den Investoren sogar der Totalverlust.
Unsere Kanzlei wird die weitere Entwicklung bei der Prokon und Unternehmen mit ähnlich undurchsichtigen Kapitalanlagen weiter intensiv beobachten und für Anleger Möglichkeiten prüfen, durch einen vorzeitigen Ausstieg die Beteiligung verlustfrei zu beenden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 162 vom 16. März 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich