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Briefkasten voll? Ja, aber nur mit Werbung!!! Fax bekommen? Ja, aber nur Werbung!!!

Wer kennt das nicht, der Briefkasten ist bis oben hin gefüllt mit Geschäftsangeboten, Werbung, Reklamezeitschriften etc. über und die eigentliche Post wird nicht gefunden oder wird sogar versehentlich ins Altpapier geworfen, weil sie unter die Masse der Werbung gerutscht ist? Das Faxgerät teilt einem tagein tagaus immer nur die neusten Geschäftsideen, Versicherungen, Angebote mit? Das muss nicht sein, sagt ihr Verbraucherschutzanwalt.
 
Die Werbeflut im Briefkasten wird man auf ganz einfache Weise los: Einfach den Briefkasten einen gut lesbaren Zettel mit dem Text: „Keine Werbung“ oder „Werbung unerwünscht“ kennzeichnen  und schon wird kaum noch Werbung in Ihrem Briefkasten landen.
Warum ist dies so?

 
Nach der herrschenden Rechtsprechung stellt die Übersendung von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung und darüber hinaus eine Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGHZ 106, 229; OLG Frankfurt, NJW 1996, 934) und löst damit sowohl einen Abwehranspruch, als auch einen Schadensersatzanspruch aus.
 
Daher werden sie die Verteiler der Werbung hüten, weiterhin Werbung in Ihren Briefkasten zu werfen.
 
Wenn dies dann doch geschieht, können Sie den Urheber der Störung abmahnen und ihn  auffordern, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Wenn dieser sich weigert, können ihr Recht auch vor Gericht erstreiten.
 
Dies vorher gesagte gilt natürlich nicht nur für Werbung im Briefkasten, sondern auch für unaufgefordert zugesandte Faxschreiben mit Angebots- und Werbeinhalt, sowie für E-Mails. Auch in diesen Fällen können Sie den Urheber der Belästigung abmahnen und auffordern, eine Zusendung von Faxnachrichten  und E-Mails zu unterlassen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 349 vom 12. September 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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