Bundesanstalt für Finanzdienstleistung – Darf die BaFin alle Abwicklungsverfügungen öffentlich bekannt machen?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

Auf der Internet-Seiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) finden sich regelmäßig Pressemitteilungen wie „BaFin gibt Herrn Holger Müller die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf“ oder „Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung / BWF-Stiftung): BaFin bestellt Abwickler für unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft“. Diese öffentlichen Bekanntmachungen beruhen auf § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 Kreditwesengesetz (KWG), der sicherstellen möchte, dass vor allem potentielle Kunden von Geschäften mit den betroffenen Unternehmen abgehalten und damit die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes erschwert werde.

Wie der Gesetzeswortlaut es bereits nahe legt („Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen“), steht es im „pflichtgemäßen Ermessen“, ob und in welcher Form eine derartige Bekanntmachung erfolgt (vgl. nur Landgericht Essen, Beschluss v. 08.02.2006 – 41 T 1/06, BeckRS 2006, 02697; Fischer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Auflage 2012, § 37 Rn. 18). Hierbei sind die Grenzen des Ermessens, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Dabei darf die Bekanntmachung nicht den Charakter einer „Abstrafung“ haben. Denn eine behördliche Anprangerung im Internet ist grundsätzlich eine schwere, kaum noch zu überbietende Verletzung  des Rufs und damit der „Persönlichkeitsrechte“ (Art. 2 Abs. 1 GG) der Gesellschaft und ihrer Organe. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss sich daher am konkret unerlaubt betriebenen Geschäftsmodell und den daraus hervorgehenden Gefahren für die Öffentlichkeit orientieren. So fehlt es beispielsweise an derartigen Gefahren, wenn die als Einlagengeschäft seitens der BaFin angesehenen Verträge bereits im Vertrieb eingestellt und den Kunden mit laufenden Verträgen bereits ein Rückabwicklungsangebot unterbreitet wurde.

Letztlich gilt es, die widerstreitenden Interessen zwischen Anlegerschutz und Grundrechtsschutz der Unternehmer in jedem konkreten Einzelfall in einen gerechten Ausgleich zu bringen.

Update vom 22.05.2015 Schilderung der Rechtslage auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Auf der Internetseite des BaFin schildert Frau Dr. von Buttlar die Rechtslage und gibt einen Ausblick für die weitere Entwicklung unter der Überschrift

„Bußgeld: Unternehmenspersönlichkeitsrechte bei der Veröffentlichung von Entscheidungen durch die Aufsicht“. 

Wir bitten um Beachtung.

Dr. Thomas Schulte

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Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1547 vom 2. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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