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Bundesfinanzhof zu Rettungsmaßnahmen Geschädigter von Steuersparimmobilien

Nach einem Verkauf mit Verlust können Geschädigte Zinsen für ihre Kredite von der Steuer absetzen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhof bringt Erleichterung für eine Vielzahl von Erwerbern sogenannter Steuerspar-Immobilien, die auch als “Schrottimmobilie“ bezeichnet werden.

Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2012 (AZ. IX R 67/10) wurde die lang diskutierte Frage beantwortet, ob nach einem verlustreichen Verkauf die auf die Restschuld noch fälligen Zinsen steuerlich geltend gemacht werden können. In der Steuererklärung können nunmehr die Zinsen angegeben werden, die auf die Restschuld bei der Bank gezahlt werden müssen.
 
Viele unglückliche Käufer stellten nach dem Kauf fest, dass die von ihnen erworbene Immobilie wesentlich weniger als der tatsächlich gezahlte Kaufpreis Wert war. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team vertreten hier hunderte Geschädigte.
 
Bei einer erheblichen Anzahl von Käufern kam hinzu, dass die damals tätigen Berater oder auch der Verkäufer nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten und ein Vorgehen gegen die Bank wegen der schwierigen Beweislage nicht in Betracht kam. Übrig blieb häufig nur ein Verkauf der Immobilie mit erheblichem Verlust, da die in dem Verkaufspreis ursprünglich enthaltenen Provisionen und Gewinne der Täter nicht gegenüber dem neuen Käufer geltend gemacht werden konnten. Dadurch verblieb eine erhebliche Restschuld bei der finanzierenden Bank. Zumindest können nach dem neuen Urteil die darauf anfallenden Zinsen nunmehr steuerlich geltend gemacht werden.
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team ist eine Vielzahl solcher Fälle bekannt: “Häufig haben die damaligen Berater und gar die Verkäufer selbst die Finanzierungsvermittlung gegenüber dem Verkäufer übernommen. Die Schuldigen sind weg, aber die Schulden sind  noch da. Nunmehr kann das neue Urteil des BFH dazu beitragen, die Not wenigstens ein wenig zu lindern.“
 
Die geprellten Erwerber können nunmehr in ihrer Steuererklärung die Zinsen angeben, die sie auf ihre Schulden bei der Bank zahlen. Bei einer durch die überhöhten Verkaufspreise häufig vorkommenden großen Restschuld können also vom Finanzamt höhere Restzahlungen erfolgen.
 
“Anleger sollten jedoch beachten, dass das Urteil aber vorrangig Wirkung für zukünftige Fälle hat. Leider können also nicht sämtliche gezahlten Zinsen rückerstattet werden. Ein Trostpflaster ist jedoch, dass die zukünftige Tilgung ihrer Schulden vereinfacht wird.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte, der mit seinem Team von Dr. Schulte und sein Team bereits eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich Verhandlungen mit Banken geführt hat. “Erfreulich ist allerdings, dass der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die Zinsen auf den noch verbliebenden Kreditbetrag als sogenannte Werbungskosten anerkennt und damit Privatpersonen, die durch ein Verschulden Dritter erheblich geschädigt sind, gegenüber Unternehmen künftig nicht länger benachteiligt.“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Schulte.
 
Anleger sollten deshalb mit einem qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater Rücksprache halten, ob auch im individuellen Fall die Erstattung entsprechend der geänderten Rechtsprechung geltend gemacht werden kann.
 

Über diesen Themenbereich wurde in den Medien mehrfach berichtet.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 859 vom 7. Oktober 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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