Das höchste deutsche Zivilgericht konkretisiert die zulässige Werbung und verbietet auch, dass der Freiberufler über Dritte solche Schockwerbung für sich machen lässt.
Konkret ging es um einen Rechtsanwalt, der das anwaltliche Sachlichkeitsgebot aus § 43 b der Bundes¬rechtsanwalts¬ordnung (BRAO) umging, wenn dieser eine Gesellschaft gründet, die mit Bildern von sexualisierender körperlicher Gewalt Schockwerbung betreiben soll.
Diese Grundsätze lassen sich auch auf andere freie Berufe wie Architekten oder Zahnärzte übertragen.
Wichtig ist hierbei ist, dass Aufgrund des Sachlichkeitsgebots ein Freiberufler nicht daran mitwirken darf, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die für ihn selbst verboten ist.
Schockwerbung ist regelmäßig verboten
In Fall hatte ein Rechtsanwalt Anfang des Jahres 2013 versucht mittels einer „Schockwerbung“ auf Kaffeetassen Werbung für seine Kanzlei zu betreiben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hielt die Werbung für unzulässig und verbot sie. Das Verbot wurde schließlich durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2015 (1 BvR 3362/14) als zulässig erachtet. Dieses Verbot wollte der Freiberufler nicht auf sich sitzen lassen.
Rechtlicher Maßstab der Prüfung der Werbung
Die Berufsausübung ist frei. Der Art. 12 des Grundgesetzes regelt: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Die Werbung für die berufliche Tätigkeit gehört bereits zu dem durch Art. 12 des Grundgesetzes geschützten Bereich. Also darf die berufliche Tätigkeit nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
Ansonsten sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der Schutz Dritter ist immer ein Grund für ein Verbot, zumal sachliche Gründe für eine Schockwerbung oder ein Informationsgehalt nicht erkennbar sind.
Gesellschaft macht Schockwerbung für Dritte
Der Freiberufler startete nach dem Verbot einen zweiten Versuch. Er hatte nunmehr eigens eine Firma gegründet und war dort selber Geschäftsführer, um über diese die „Schockwerbung“ auf den Kaffeetassen verbreiten zu können. Die beabsichtigte Werbung. Die Anwaltskammer konnte sich mit der Auffassung durchsetzen, dass es berufsrechtlich keinen Unterschied machen könne: dem Freiberufler sind Beschränkungen auferlegt. Diese könne er nicht dadurch umgehen, Dritte zu motivieren, die Beschränkungen für ihn zu umgehen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Fazit: Werbung für Freiberufler hat seinen Tabucharakter verloren.
Die Zeiten in denen die Zahnärztekammern oder andere mit dem Zentimetermaß die Schilder der Kollegen abmaßen sind vorbei. Die Rechtsordnung hat für gewisse Berufsgruppen aber Werbeverbote herausgearbeitet. Hier gelten Beschränkungen durch spezielle Normen wie Berufsordnungen. Umgehungsversuche sind ebenso unzulässig wie die direkte Begehung.