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Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG – Was macht der Verantwortliche?

Während für die Anleger der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG die Sonne untergeht, erstrahlt der Verantwortliche im neuen Glanz wie Phönix aus der Asche: die Lakota Energy GmbH – geschrieben von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann

Kaum ist die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG (DUB), Uhlandstr. 20, 23564 Lübeck pleite (amtlich: das Amtsgericht Lübeck hat seit dem 28.03.2014 die Insolvenz über das Vermögen der DUB eröffnet), geht es fröhlich weiter. Zur jüngeren Vergangenheit des alten AWD Vertriebskopfs „FR“: Die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG vertrieb vorrangig den Verkauf von sog. „Bürgersolaranlagen“. Hier waren Projekte mit den Namen wie „Kotelow“, „Poppel“, „Sandau/Elbe“, „Schwinkendorf“ und „Schneeberg“ bekannte Namen für Anleger. Gerade Projekte wie „Sandau/Elbe“ bedeuten nach Insolvenzeröffnung den praktischen Totalausfall der Investition für Anleger, da diese nun feststellen müssen, dass die Anlagen weder in Betrieb genommen wurden noch überhaupt irgendwelche Baumaßnahmen zu Ende geführt worden sind.

Aber auch Anleger, die sich zunächst sicher wähnten, da sie Einspeisevergütungen erhielten, müssen nun leider auch um diese fürchten. Gerüchte gehen um, dass der Insolvenzverwalter die Einspeisevergütung als Insolvenzmasse deklariert habe, außerdem sollen sich Drittlieferanten mit diversen Eigentumsvorbehalten an Anlagen angemeldet haben, sodass Netzbetreiber teilweise Einspeisevergütung auf Hinterlegungskonten von Amtsgerichten sichern. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team versuchen hier für die Betroffenen gute Lösungen zu erarbeiten.

Neben Bürgersolaranlagen vertrieb die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG außerdem sog. „qualifizierte Nachrangdarlehen“.

Wie bekannt, lief am 06.06.2014 die Anmeldung der Forderungen durch Investoren zur Insolvenztabelle aus. Dr. Schulte und sein Team vertreten hierbei zahlreiche betroffene Anleger und bitten darum, unbedingt Ruhe zu bewahren. Wie Rechtsanwältin Buchmann von Dr. Schulte und sein Team erklärt: „Hierbei handelt es sich im Anwaltsjargon nicht um eine sogenannte „Todesfrist“, sondern es können auch nach wie vor Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies mit einem gewissen Aufschlag i. H. v. 10,00 bis 20,00 Euro. Daneben sollten jedoch sämtliche Investoren darüber nachdenken, ob sie nicht neben einer möglichen zu prüfenden Klage gegen den Geschäftsführer auch Dritte, wie z.B. Vermittler, in Haftung nehmen wollen.“

Während die juristischen Aufräumarbeiten rund um die DUB noch laufen, geht es weiter mit dem Geschäftsführer Frank R.

Macht „FR“ weiter? Na, klar.

Mittlerweile haben sich zahlreiche betroffene Investoren bei Dr. Schulte und sein Team in Berlin gemeldet und erzählen ähnliche Geschichten: So soll der Verantwortliche mittlerweile Geschäftsführer der sogenannten Lakota Energy GmbH in Lübeck sein. Nach Prüfung der Rechtsanwälte im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg stellten diese fest, dass die Gesellschaft „Deutsche Umwelt Energieanlagen GmbH“ mit Zweigstelle Lübeck tatsächlich am 04.03.2013 Frank Rahlf zum Geschäftsführer bestellt hat. Wahrscheinlich um den schlechten Ruf um Ähnlichkeiten und damit verbundene Nachteile mit dem Geschäftsnamen der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG zu vermeiden, hat sich diese Firma nunmehr zum 15.05.2014 in die sogenannte „Lakota Energy GmbH“ umbenannt.

„Wie uns viele Anleger mitteilten, erhielten sie Einladungen zu einer sogenannten „Versammlungen“, um Investorengelder zu sichern“, so Rechtanwältin Buchmann.

Nach Auskunft unserer Mandantschaft, welche teilweise dieser Versammlung beiwohnten, wurde erklärt, dass die Möglichkeit bestünde, dass die Lakota Energy GmbH sich für die Betreuung der Anlagen bei der Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG in Insolvenz bewirbt. Der Verantwortliche erläuterte weiter, wenn sich Investoren nunmehr mit einem Nachrangdarlehen i. H. v. ca. 1.000,00 Euro an der Lakota Energy GmbH beteiligen würden, wären die Wartung und der Service für die Photovoltaikanlagen gesichert.

Vorsicht bei weiteren Anlagen!

Aus Sicht der Rechtsanwälte ist von einer solchen Vorgehensweise dringend abzuraten. „FR“ ist bereits in der Vergangenheit durch solche Geschäfte aufgefallen. So teilte uns eine Investorin mit, dass sie sich bereits im Jahr 2001 an der „A.L.B. AG“ als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt hätte, diese Gesellschaft hätte ebenfalls Insolvenz angemeldet. Damals habe sie das Angebot erhalten, ihre Einlage in die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG zu investieren, sodass es jetzt wie eine Handlungskette erscheint, wenn nunmehr von der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG Investitionen in die Lakota Energy GmbH getätigt werden sollen.

Auflagen für Nachrangdarlehen?

Überdies möchten Dr. Schulte und sein Team darauf hinweisen, dass es hinsichtlich bestimmter Nachrangdarlehen, soweit diese nämlich nicht qualifiziert sind i. S. d. § 32 Kreditwesengesetz (KWG), Erlaubnispflichten seitens der Bundesfinanzaufsicht (BaFin) bestehen. Da diese wohl offensichtlich schon nicht im Bereich der Deutschen Umweltberatung GmbH & Co. KG eingehalten worden sind, ist auch hier zurzeit davon auszugehen, dass die von der Lakota Energy GmbH beabsichtigten Nachrangdarlehen ebenfalls noch nicht durch die BaFin erlaubt worden sind.

Investoren wird dringend geraten, sich an Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um die Angebote prüfen zu lassen. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team empfehlen aber derzeit, generell zu versuchen, Wartungs- und Serviceverträge auf andere seriösere Gesellschaften zu übertragen. Diesbezüglich steht die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team in Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter Prof. Dr. Pannen in Hamburg. Hier müssen zunächst die Eigentumsansprüche geklärt werden sowie die Übertragung von Dachnutzungsverträgen, sowie die Möglichkeiten der Wartung bzw. Serviceleistung durch die Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG. Der Prüftermin des Insolvenzverwalters vor dem Amtsgericht Lübeck ist erst im Juli 2014.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1315 vom 9. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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