Diamanten nicht immer werthaltige Kapitalanlage:
Wenn man an Diamanten denkt, schwingt immer ein Hauch von Luxus, Noblesse und Reichtum mit. Genau diese positiven Assoziationen machen sich neuerdings so genannte Diamantenhändler zu nutze, und versuchen, angebliche Luxussteinchen per Telefon und Direktversand an den Mann oder an die Frau zu bringen.
Hierbei werden dem Verbraucher und interessierten Anleger oft Steine als attraktive Anlageobjekte angeboten, die in Qualität und Wert nicht das Halten, was zunächst versprochen wurde. Auch mögliche Rückkaufs-Garantien und angebliche „Echtheits-Zertifikate“ helfen dem Verbraucher, der selbst meist nicht in der Lage ist, die Werthaltigkeit des Angebots zu überprüfen, wenig.
Die Steine werden oft in kleinen Plastiktüten zugesandt, die ein angebliches „Echtheits-Zertifikat“ tragen. Eine Überprüfung der Qualität der Ware soll dadurch verhindert werden, dass das Öffnen der verschweißten Tütchen zu Kauf verpflichten soll. In anderen Fällen soll hierdurch die Rückgabe-Garantie entfallen.
Ein freihändiger Verkauf der Edelsteine ist wegen des Diamantenhandelsmonopols ebenfalls schwierig. Es bleibt nur der Weg zu einem Fachhändel. Der Verkauf bringt Ärger, Aufwand und meist nicht den gewünschten Erlös. Als Beispiel sei ein Mann genannt, der per Telefon 25.000 € in den Kauf mehrerer Diamanten investierte. Als der Kapitalanleger die Edelsteine an verschiedene Juweliere verkaufen wollte, waren diese lediglich bereit, den Grohandelspreis zu bezahlen. Dieser lag ungefähr bei der Hälfte des Einkaufspreises.
Das Landgericht Darmstadt verurteile den Anlageberater daraufhin zum Schadensersatz in Höhe der Differenz vom Einkaufpreis abzüglich des momentanen Marktwerts. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Käufer vom Verkäufer darüber aufgeklärt werden müssen, dass es im Edelsteingeschäft keinen Privatmarkt (wie bei Kraftfahrzeugen) gibt und dass daher ein Verkauf praktisch nur an Juweliere oder Edelsteinhändler möglich sei, die aber nur Großhandelseinkaufspreise zu zahlen bereit seien (Urteil des LG Darmstadt – Az. 9 O 247/96).
Anlegern, die nicht vom Fach sind, ist daher vom Kauf von Edelsteinen per Telefon oder Internet ohne zusätzliche fachkundige Beratung, abzuraten. Anleger, die bereits Edelsteine erworben haben, sollen sich über die Werthaltigkeit der erworbenen Schmuckstücke informieren. Sollte eine solche nicht gegeben sein, ist an die Rückabwicklung des Vertrags nach Gewährleistungsgesichtspunkten nach den §§ 434, 437 BGB oder in bestimmten Fällen auch wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123, 142 BGB zu denken. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf ist auch an das gesetzlich gewährte Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB zu denken.