Recht und Gesetz

Die Treuhandstiftung – Stiftungsgründung mit Sachwerteinlagen


Von Dipl.-Kfm. Oliver Over; Köln
Fragen gestellt von Dr. Thomas Schulte

 

Ein neuer Begriff geistert durch die Presse:
Die Treuhandstiftung.
Dieser Beitrag soll klären, worum es sich dreht.
Stiftungsexperte Dipl.-Kfm. Oliver Over stand Rede und Antwort:

 

 

 

Dr. Schulte: Seit wann kam die Stiftung neu ins Gespräch?

Experte Over: Seit der Steuerreform 2007 haben vermehrt wohlhabende Personen und Familien die eigene gemeinnützige Stiftung als Förder- und Finanzinstrument für sich entdeckt. Viele Normalverdiener allerdings assoziieren mit der Idee, eine eigene Stiftung zu gründen, in aller Regel einen extremen bürokratischen Aufwand und sehen zumeist nicht die Möglichkeit, neben der gemeinnützigen Arbeit der Treuhandstiftung auch noch einen eigenen Mehrwert mit diesem Konstrukt zu generieren.

 

 

 

Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist also nicht nur einfach, sondern auch anderweitig vorteilhaft? Also auch Eigennutz des Stifters?

Experte Over: Ja, genau; die unselbständige Stiftung, auch “Treuhandstiftung“ genannt, bietet unzählige Möglichkeiten zur Gestaltung der eigenen Finanzlage bei gleichzeitiger Förderung des Gemeinwohls. Das Prinzip des Eigen- und Gemeinnutz lässt sich vielfältig bereits mit kleinem Vermögen im Gerüst einer Treuhandstiftung verwirklichen. Bei einer Treuhandstiftung handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen, das von einem Stiftungsträger (Treuhänder) im Auftrag des Stifters (Treugeber) auf der Grundlage und nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung verwaltet wird.

 

Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist sozusagen das Kind einer größeren Stiftung und spart Aufwand?
Experte Over: Die Treuhandstiftung benötigt im Gegensatz zur selbständigen Stiftung keine Gründungsgenehmigung von der regionalen Stiftungsaufsichtsbehörde. Eine Treuhandstiftung unterfällt weder den komplexen Landesstiftungsgesetzen noch den Vorschriften §§ 80-88 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Lediglich gegenüber dem Finanzamt ist die Treuhandstiftung zur Rechenschaft verpflichtet. Hierbei ist grundsätzlich allein entscheidend, dass die Satzung einer Treuhandstiftung den Vorschriften der einschlägigen Steuergesetze zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke genügt.

 

Dr. Schulte: Treuhandstiftungen sind aber steuerlich genauso anerkannt?

 

Experte Over: Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, genießt die Treuhandstiftung alle einschlägigen Steuerprivilegien und darf z.B. auch Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) über erhaltene Vermögenswerte ausstellen.

 

Dr. Schulte: Wie viel Geld muss denn jetzt in die Stiftung eingebracht werden?

 

Experte Over: Häufig unterbleibt eine Stiftungsgründung aufgrund des verbreiteten Glaubens, man müsse eine Stiftung mit großen Geldbeträgen ausstatten. Es ist jedoch vielmehr so, dass es ausreicht, soviel Vermögen in eine Treuhandstiftung einzubringen, dass daraus ein Ertrag erwirtschaftet werden kann, der eine Förderung bzw. Erfüllung der Satzungszwecke erlaubt. Die Treuhandstiftung erfüllt ihre Förder- bzw. gemeinnützigen Projekte nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, nicht aus dem Vermögensstock selbst. Dabei spielt die Förder-Stiftung eine interessante Rolle. Es reicht bereits aus, wenn eine Treuhandstiftung die erwirtschafteten Erträge einer anderen gemeinnützig anerkannten Institution zur Verfügung stellt. Damit fungiert die eigene Treuhandstiftung als eine Förder-Stiftung.  Bezüglich der Höhe der Fördergelder gibt es keine gesetzlichen Mindestvoraussetzungen.

 

Dr. Schulte: Das hört sich ja sehr interessant an; wie wird denn die Stiftung aufgefüllt?

 

Experte Over: Viele potentielle Stifter erkennen ihre Möglichkeiten zur Gründung einer eigenen Treuhandstiftung nicht, weil immer noch der Gedanke vorherrscht, dass die Zuwendungen bzw. die Erstdotation nur in Form von Bargeld erfolgen können. Gerade das Bargeld ist bekanntlich immer knapp. Dafür verfügen allerdings fast alle Haushalte in der Bundesrepublik über Vermögenswerte, die in Vergessenheit geraten sind. Das sind Vermögenswerte, mit denen man nicht täglich bewusst in Berührung kommt. Dazu zählen z.B. Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten, Wertpapierdepots, Edelmetalle, Firmenbeteiligungen (Fondbeteiligungen), GmbH-Anteile, vermietete Immobilien etc.. Gerade solche Sachwerte lagern häufig ungenutzt über viele Jahre hinweg im Privatvermögen. Sie lassen sich aber in aller Regel problemlos auf eine eigene gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen.
Dem Stifter wird dann über den Wert der zugewendeten Vermögenswerte eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt. Die daraus resultierende Steuererstattung kann vom Stifter für neue Investitionen eingesetzt werden.

Für die Höhe einer Zuwendungsbescheinigung ist dabei nur der freie Vermögensteil relevant. Handelt es sich um Vermögen, das belastet ist (z.B. durch Hypotheken, Sicherungsübereignung etc.) ist der Sachwert um den Wert der betreffenden Belastung zu kürzen. Üblicherweise nimmt der Stifter selbst die Position des Stiftungsvorstandes ein und wacht weiterhin über das Stiftungsvermögen. Die Verwaltung dieser Werte obliegt dem Treuhänder (Stiftungsträger). Dieser ist jedoch an die Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden.

Unzutreffend ist auch die weit verbreitete Sorge, dass die gestifteten Vermögenswerte dem Zugriff des Stifters grundsätzlich auf ewige Zeiten entzogen sind und er so insbesondere in einer finanziell schwierigen Situation nicht mehr die Möglichkeit hat, diese Werte – als “Rettungsreserve“ zu nutzen. Zwar sollen die zugewendeten Vermögenswerte nach der Intention des Gesetzgebers im Vermögen der Treuhandstiftung verbleiben, allerdings besteht einmal die Möglichkeit, dass z.B. der Stifter von der Treuhandstiftung ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen und Sicherheiten erhält. Zum anderen lässt sich  – mit einstimmigem Votum des Stiftungsvorstands –  auch die Auflösung einer Treuhandstiftung beschließen und (entgegen der Vorgaben der Satzung) die vorhandenen Vermögenswerte nicht an eine andere gemeinnützige Organisation sondern an den Stifter oder Angehörige auszahlen. In diesem Fall verliert die aufgelöste Treuhandstiftung ihr Steuerprivileg. Vereinfacht dargestellt erfolgt dann eine Besteuerung des entnommenen Stiftungsvermögens in Höhe von ca. 30%.

 

 

Insgesamt zeigt sich, dass die verbreiteten Bedenken und Ängste, die der Gründung einer Stiftung häufig entgegenstehen, unberechtigt sind. Alte Argumente, wie die Notwendigkeit, Bargeld einlegen oder eigene Förderprojekte umsetzen zu müssen, sowie die Sorge, nie wieder über das Stiftungsvermögen verfügen zu können, sind durch richtige Gestaltung und Planung mittels einer Treuhandstiftung nicht mehr gegeben.
Die Gründung einer Treuhandstiftung bietet – durch die Möglichkeit der Einlage von Sachwerten – nicht nur interessante Gestaltungsmöglichkeiten für den Stifter, sondern leistet auch einen wertvollen Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Schulte: Danke für das Gespräch!

Zum Autor:
Dipl.-Kfm. Oliver Over ist Steuerberater bei der Kempkes Rechtsanwaltsberatungsgesellschaft mbH in Köln.

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Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 755 vom 23. März 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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