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Dinglicher Arrest gegen „blaue Infinus“ erreicht

Das Landgericht Dresden hat einem Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes stattgeben. Die Berliner Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team haben den Antrag auf dinglichen Arrest für eine betroffene Anlegerin der Dresdner Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut eingereicht.

Das LG Dresden hat mit Beschluss vom 04.03.2014 wegen einer bestehenden Schadensersatzforderung der Antragstellerin in Höhe von 10.000,00 Euro und wegen einer weiteren Schadensersatzforderung ihres Ehemannes in Höhe von 5.000,00 Euro einen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (blaue Infinus) angeordnet. Zudem wurde beschlossen, dass die Antragsgegnerin, also die blaue Infinus, die Kosten des Arrestantragsverfahrens zu tragen hat. Das Gericht ordnete zudem an, dass die angebliche Forderung der blauen Infinus gegen die Deutsche Postbank AG in Vollziehung des Arrestbeschlusses ebenfalls bei der Drittschuldnerin, also der Deutschen Postbank AG, gepfändet wird.
Mit dem Beschluss über den dinglichen Arrest blieb die 9. Zivilkammer des LG Dresden bei ihrer bisherigen Rechtsprechung, die durchaus als anlegerfreundlich zu bezeichnen ist. Das Gericht verlagert hier nämlich die Problematik der Beweisführung dafür, dass kein strafrechtliches Verhalten vorliegt und dass daher auch kein Schadensersatzanspruch bestehen kann, auf das Hauptsacheverfahren. Dieses muss die entsprechende Pfändungsschuldnerin führen. Ähnlich hatte das Gericht auch in dem bereits bekannt gewordenen Pfändungsfall gegen den Infinus-Manager Rudolf Ott entschieden. Der Fall war durch die Medien gegangen, weil Ott als Erster gegen eine Arrestverfügung Widerspruch eingelegt hatte und hiermit gescheitert war.

Gericht stärkt Anleger der „blauen Infinus“ – Welche Auswirkung hat diese Entscheidung für betroffene Infinus AG Anleger?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team, der hier den Arrestantrag gemeinsam mit Prof. Dr. Erik Olaf Kraatz verfasst hatte, beurteilt die Entscheidung wie folgt:
„Das Gericht hat hier richtig entschieden und zunächst einmal die Interessen der Anleger geschützt. Anleger, die mit einem dinglichen Arrest durchdringen können, haben den Vorteil, dass sie in einem Hauptsacheverfahren die vollständige Entschädigung erreichen können. Der dingliche Arrest ist quasi ein vorzeitiger Zieleinlauf vor allen anderen Anlegern. Ob weitere Arrestanträge sinnvoll sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Dies liegt daran, dass es immer auf den konkreten Arrestanspruch ankommt. Zudem muss auch noch geprüft werden, gegen wen sich der Arrest richten kann.“
Fazit für betroffene Infinus AG Anleger:
In Sachen Infinus bleibt es also weiterhin spannend. Dr. Schulte und sein Team beraten bereits zahlreiche Anleger und haben schon mehrere Anspruchsschreiben an die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut gerichtet. Für Rückfragen von betroffenen und geschädigten Infinus AG Anlegern sind die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zu erreichen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1213 vom 10. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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