In der täglichen Praxis wenden sich vermehrt Geschädigte an Rechtsanwälte, die berichten, dass ihnen Aktien und Fonds durch Banken verkauft bzw. vermittelt worden sind, die dann allerdings nicht ihrem Anlageprofil, insbesondere als konservative Anleger entsprechen. Konservative Anleger sind solche, die besonderen Schwerpunkt auf den Substanzerhalt legen und die daher nach der Rechtsprechung nicht mit risikoreichen Geldanlagen, also Fonds mit Aktienanteil bzw. Aktien belastet werden dürfen. So stellt sich häufig das Problem, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Darlegungs- und Beweislast für eine eventuelle fehlerhafte Beratung auf Seiten der Anspruchsteller liegt. Mit anderen Worten: Derjenige, der eine fehlerhafte Beratung behauptet, muss diese notfalls durch Urkunden oder durch Zeugen beweisen. Hinzukommt, allerdings die aus Verbraucherschutzsicht vollkommen verfehlte Vorschrift des § 37 a WpHG, nach der ein Anspruch auf Schadensersatz eines Kunden z.B. wegen Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung (insbesondere Verkauf oder Vermittlung von Fonds oder Aktien) in drei Jahren verjährt. Berechnet wird ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Vorschrift schützt die Banken in einem hohen Maße, da seit dem 01.04.1998, seit dem neuen Gesetz, nunmehr eine sehr kurze Verjährung gilt. Die gesetzgeberische Begründung für die Verkürzung der Haftung ist aus Verbraucherschutzsicht fadenscheinig. Der Gesetzgeber hatte angegeben, dass in der Praxis wegen der langen Verjährungsfristen die Banken junge innovative Unternehmen bzw, Aktien nicht empfehlen würden. Dies solle geändert werden.
Es bestand lange Streit, ab wann denn die drei Jahre Verjährungsfrist gerechnet werden sollen. Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 08.03.2005 bestätigt, dass Verjährungsbeginn bereits bei dem Erwerb des für den Anleger nicht geeigneten Fonds oder der Aktien zu sehen ist. Gegner hatten bisher folgende Thesen vertreten:
Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist könne doch nur dann sein, wenn der erste Kursverlust der Wertpapiere eintreten würde. Eine andere Ansicht wollte die Regelung des § 37 a WpHG mit der kurzen Verjährung ausschließlich auf Ansprüche beschränken, die sich nach dem WpHG ergeben. Der oben genannten Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Zudem wurde die Auffassung vertreten, dass die Bank nur dann die dreijährige Verjährungsfrist in Gang setzen kann, wenn sie von sich aus auf den Fehler hingewiesen hat. Der BGH hat zugleich erklärt: Ansprüche wegen vorsätzlicher Falschberatung verjähren allerdings nicht zwingend in drei Jahren. Hier wird abzuwarten sein, wie die Rechtsprechung den Begriff des Vorsatzes hier wertet. Zudem hat der BGH klargestellt, dass nach Beendigung eines Geschäfts mit der Bank grundsätzlich keine Warn- und Hinweispflichten bei z.B. rapide fallenden Kursen sich ergeben.