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ebay – Haftung auch bei fremden eBay Einkäufen unter eigenem Mitgliedsnamen

Das Amtsgericht Charlottenburg hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zurechnung fremder eBay-Einkäufe fest.

Nunmehr sprach das Gericht einem geschädigten Verkäufer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.500,00 Euro zu.

Die Rechtsanwälte vertraten einen Verkäufer bei eBay. Dieser bot über die Verkaufsplattform  einen PKW Porsche Cabrio zum Preis von 36.000,00 Euro, zum Kauf an. Das Gebot zum Kauf erfolgte über ein eBay-Konto, dass auf den Namen und mit den Daten der Beklagten eröffnet worden war. Der Verkäufer forderte unter Fristsetzung die Beklagte auf, den Porsche zu übernehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Da die Beklagte nicht reagierte, wurde das Fahrzeug anderweitig verkauft. Dadurch entstand dem Verkäufer ein Verlust in Höhe von 3.500,00 Euro. Im Verfahren  vor dem AG Charlottenburg, stellte sich heraus, dass die Beklagte von der Registrierung auf ihren Namen bei eBay nichts gewusst hat. Die eBay- Geschäfte wurden unter ihrem Namen von ihrem ehemaligen Lebensgefährten ohne Ihr Wissen geführt.

Das AG Charlottenburg hat ein Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer und der Beklagten bejaht. Als Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Nutzung eines eBay-Accounts ein Handeln unter fremden Namen darstellt. Der Mitgliedsname bei eBay stehe für den jeweiligen Inhaber der Kennung. Dies gilt auch unabhängig davon, ob derjenige, der als Inhaber eines Online- Kontos, die für die Nutzung erforderliche Zugangsdaten einem Dritten überlässt. In diesem Fall hat das Gericht auf das Vorliegen einer Duldungsvollmacht abgestellt.

“Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretende es öffentlich geschehen lässt, dass ein Anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben, dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist.“
 

In diesem Fall konnte der handelnde Lebensgefährte der Beklagten auch darlegen, dass er mit Wissen und Duldung der Beklagten über das eBay-Konto verfügen konnte.

Dies kann allerdings dahin stehen. Das AG Charlottenburg sah es als erwiesen an, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze auch in diesem Fall zur Anwendung kommen. Demnach darf ein eBay-Verkäufer davon ausgehen, dass derjenige, der mit dem Passwort des Inhabers tätig wird, zum Abschluss des Geschäftes bevollmächtigt ist. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay weisen darauf hin, dass der Mitgliedsname und das Passwort vor Dritten geheim zu halten sind. Diese Daten sollen ein Identifikationsmittel darstellen, dass ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen ermöglicht (BGH, Urteil vom 11.03.2009, 1 ZR 114/06).
 

Werden diese Daten verwendet, könne sich der Vertragspartner darauf verlassen, dass diese Daten nur von dem Mitglied oder einem Bevollmächtigten benutzt werden.

Somit wurde die verkäuferfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei dem eBay-Kauf noch einmal bestätigt. „Die Benutzer von Online-Plattformen wurden noch einmal davor gewarnt, die für die Nutzung erforderlichen Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben“ meint der Rechtsanawalt Dr. Schulte der dieses Urteil erstritten hat.
 
Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 646 vom 12. Januar 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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