Recht und Gesetz

Ernstzunehmende Gebote bei eBay

Das AG Charlottenburg bestätigte die Rechtsprechung des BGH, zur Zahlungsverpflichtung aus Kaufvertrag bei einem Kaufgebot auf der Online-Plattform eBay.
 

In dem von den Rechtsanwälten geführten Rechtsstreit, stellte der Vertretende einen Porsche Cabrio zum Kauf bei eBay auf. Das Kaufgebot erfolgte über ein eBay-Konto, das auf den Namen der Beklagten eröffnet worden war. Auf Aufforderung zur Übernahme des PKW sowie zur Zahlung des Kaufpreises reagierte diese jedoch nicht. Vielmehr hat sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen, da das Kaufgebot auf Veranlassung ihres ehemaligen Lebensgefährten und ohne ihr Wissen erfolgt sein sollte. Der Porsche wurde für 3.500,00 Euro günstiger anderweitig verkauft. Diese Differenz wurde vom Verkäufer als Verzugsschaden geltend gemacht. Der Schadensersatz wurde dem Kläger vom Amtsgericht Charlottenburg zugesprochen.

Das Gericht folgte hier der ständigen Rechtsprechung des BGH, die auch dann ein wirksames Zustandekommen eines Kaufvertrages annimmt, wenn das eBay-Konto bestimmungswidrig von einem Dritten genutzt wird. Schließlich muss der Verkäufer darauf vertrauen können, dass die Daten nur von dem Mitglied oder einem Bevollmächtigten benutzt werden.  Der eBay-Nutzer sollte somit davor gewarnt werden, unüberlegte Gebote abzugeben. Auch die Berufung auf Spaßgebote löst nicht von den kaufvertraglichen Verpflichtungen.
“Das AG Charlottenburg hat somit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu eBay- Käufen bestätigt. Das Vertrauen der eBay-Verkäufer wird weiterhin geschützt “meint Rechtsanwalt Dr. Schulte, der das Urteil erstritten hat.
Dr. Schulte
Rechtsanwalt

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de   

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 648 vom 12. Januar 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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