Recht und Gesetz

Eidesstattliche Versicherung sofort?

Eidesstattliche Versicherung sofort – Zwangsvollstreckung aktuell – Gesetzesänderung in der Diskussion

Fatale Lage für Gläubiger
Der Gläubiger, der von einem Schuldner Geld haben möchte hat, es schwer. Erst muß er einen monatelangen Prozeß führen, um überhaupt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung zu schaffen und dann beginnt der mühselige kostenintensive Weg der Vollstreckung. Der Schuldner hat derweil Zeit sein Vermögen zu verprassen, zu verschieben oder anderweitig zu verbergen. Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht leidet an dem altertümlichen langsamen Verfahren unter Einschaltung von Gerichtsvollziehern und Rechtspflegern, die es dem Gläubiger nur möglich machen, ineffektiv und langsam zu vollstrecken.

Monatelange Wartezeiten sind keine Seltenheit. Der Gesetzgeber bereits heute das Verschieben und Verschwindenlassen von Vermögen unter ein Anfechtungsrecht gestellt (genauer Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens, näheres unter https://www.dr-schulte.de/Erfolgreiche_ Zwangsvollstreckung_fuer_geschaedigte.htm.
Es ist also möglich, Gelder, die ein Schuldner z.B. auf seine Eltern übertragen hat, zurückzuholen. Auch ist das Vereiteln der Zwangsvollstreckung und die Hilfe hierbei eine Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch verurteilt werden kann. Die Urteile in diesem Rechtsbereich lassen sich an einem Finger abzählen. Der Staat schützt im übrigen ein erhebliches Existenzminium durch einen Pfändungsschutz, Lohn und Hausrat sind häufig unpfändbar. Aktuell müssen nach einer Gesetzesänderung Selbstständige nicht mehr fürchten, im Rahmen der Insolvenz ihre Altersvorsorge zu verlieren, weil Rentenverträge nicht mehr gekündigt werden dürfen im Rahmen der Vollstreckung. Geschützt werden bis zu 238.000 €.
Zwangsvollstreckungsänderung diskutiert- eidesstattliche Versicherung sofort
Ein effektiver Weg, um Mißbrauch zu vermeiden, wird im Rahmen einer Veränderung des Vollstreckungsrecht diskutiert. Der Schuldner soll nicht am Ende der Vollstreckungskette die eidesstattliche Versicherung abgeben, sondern vielmehr am Anfang. Bisher muss gemäß § 807 Zivilprozeßordnung die Vollstreckung ohne Erfolg gewesen sein, damit die Verhältnisse des Vermögens offengelegt werden müssen. Die große Koalition in Berlin hatte es sich in dem Koalitionsvertrag vom 18.11.2005 unter Punkt 2.2. Vierter Absatz auf die Fahnen geschrieben, das Zwangsvollstreckungsrecht zu modernisieren. U.a. ist eine vorläufige Zahlungsanordnung in Prozessein in der Beratung (§ 302a Zivilprozeßordnung).
Ein interessanter Diskussionsvorschlag ist es, dem Gläubiger am Anfang der Vollstreckung die notwendigen Informationen über das Schuldnervermögen zu geben, damit Vermögensvernichtungen und Vermögensverschiebungen erschwert werden. Im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung erfährt der Gläubiger umfassend die Vermögenssituation des Schuldners.
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar. Nach diese vorzeitigen eidesstattlichen Versicherung kann dann immer noch entschieden werden, ob der Schuldner Raten zahlt oder ein Vergleich geschlossen wird. Durch eine solche, relativ einfach umzusetzende Maßnahme verbessert sich der Gläubigerschutz erheblich, unnütze Prozesse werden vermieden. Zudem ist der Gerechtigkeit Genüge getan, weil der Gläubiger seinen staatlich festgesetzten Anspruch durchsetzen kann. Diese Gesetzeänderung dient auch der Anwaltschaft. Denn wer klagt vor Gericht, wenn er sicher weiß, dass er als Sieger seinen Anspruch nicht durchsetzen kann?

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 166 vom 23. Februar 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich