Recht und Gesetz

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gemäß § 28 EStG 1998 steuerpflichtig

Berlin, Januar 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gemäß § 28 EStG 1998 steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich die vermietete Immobilie im Ausland befindet. Wer also sein Häuschen auf Mallorca oder der Costa del Sol zeitweise vermietet, ist dem deutschen Fiskus gegenüber zur Steuerzahlung verpflichtet. Dass die erzielten Mieteinnahmen aber auch in Spanien versteuert werden müssen, befreit den deutschen Steuerzahler von seiner Zahlungspflicht in der Heimat nicht, denn im deutschen Steuerrecht herrscht der Grundsatz der unbeschränkten Steuerpflicht. Dieser Grundsatz besagt, dass alle Einkünfte, die eine Person in Deutschland oder im Ausland erzielt, in Deutschland versteuert werden müssen. Wo und wie diese Einkünfte konkret verdient werden müssen, ist unerheblich. Deutschland hat mit fast allen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, deren Sinn und Zweck nicht zuletzt darin besteht, Einkünfte deutscher Staatsangehöriger im Ausland aktenkundig werden zu lassen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien sieht keine Freistellung von der Besteuerung vor, sondern ordnet in § 23 I das so genannte Anrechnungsverfahren an. Deutschland erhebt demgemäß auf die erzielten Einkünfte ebenfalls Einkommenssteuer und rechnet dabei die bereits in Spanien gezahlten Steuern als Steuervorauszahlung an. Derartige Doppelbesteuerungsabkommen sind zwischen den Ländern der Europäischen Union noch immer üblich, weil ein einheitliches Steuersystem in Europa noch nicht existiert. Das Europarecht schreibt den Mitgliedstaaten derzeit lediglich vor, sich um Harmonisierung des Steuerrechts zu bemühen. Dass diese Bemühungen nur halbherzig verfolgt werden, halten Experten den Regierungen zwar immer wieder vor. Die zögerliche Haltung der Mitgliedstaaten ist aber verständlich, denn wie kein anderes Rechtsgebiet dient das Steuerrecht jedem Staat zur Finanzierung seines Haushaltes. Auf diesem Gebiet versuchen die Staaten jede Einmischung auf EU-Ebene zu vermeiden.

 
Kann man der deutschen Besteuerung spanischer (Miet)einnahmen überhaupt und in irgendeiner Form entgehen? Auf legalem Wege ist dies nur dadurch möglich, dass der Erstwohnsitz ins Ausland verlegt wird und man tatsächlich nur noch weniger als 180 Tage im Jahr innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik zubringt. Durch diesen Schritt entgeht man zumindest der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Hier ist aber einiges zu beachten: Wer nach wie vor Vermögen oder Einkünfte in Deutschland hat, bleibt weiterhin beschränkt steuerpflichtig. Wenn es sich dabei um Einnahmen aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus land- und Forstwirtschaft handelt, dann wird zusätzlich die so genannte Wegzugbesteuerung fällig, die daran anknüpft, dass die betreffende Person von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht wechselt oder in Deutschland überhaupt nicht mehr steuerpflichtig sein will.
 
Wer tatsächlich vorhat, der Steuerpflicht in Deutschland endgültig zu entgehen, muss sich vorher vergegenwärtigen, dass er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen muss. Immer wieder stolpern prominente „Steuerflüchtige“ darüber, offiziell angegeben zu haben, 180 Tage außer Landes gewesen zu sein, ohne dass dies tatsächlich der Fall war. In solchen Fällen ist der deutsche Fiskus ein nicht zu unterschätzender Gegner, denn die Fahndungsbeamten der Steuerbehörden verfügen über professionelle Ermittlungsmethoden. Abgesehen davon, dass schon das Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu einer kostspieligen und nervenaufreibenden Belastung werden kann, steht im Falle einer Verurteilung eine volle Besteuerung offener Beträge samt Hinterziehungszinsen ins Haus. Vor einem solchen Schritt ist es also ratsam, sich durch einen Steuerberater oder Anwalt beraten zu lassen. Dabei kann es durchaus sinnvoll sein, sich den Doppelbesteuerungsabkommen zu unterwerfen, denn im Regelfall wird die doppelte Belastung des Steuerpflichtigen durch Ausgleichstatbestände ausreichend berücksichtigt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 434 vom 21. Januar 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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