F & P AG – Insolvenzverwalterin droht Anlegern mit Klage
Die Pleite der F & P AG hat Anleger, Anwälte und Gerichte schon mehrfach beschäftigt. Nun drohen neue Klagen, da die Insolvenzverwalterin der Gesellschaft, Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, gegenüber einer Vielzahl von Anlegern Rückforderungsansprüche der Gesellschaft geltend macht und mit Klage droht, wenn diese ihrer Rückzahlungsaufforderung nicht nachkommen.
Zum Hintergrund:
Die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) hatte am 30.08.2005 der F & P Aktiengesellschaft & Co. KG (vormals: „Freitag & Partner“) sowie deren Komplementärin, der F & P Aktiengesellschaft, beide Kassel, das Finanzkommissionsgeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.
Die Gesellschaften warben mit einem Beteiligungsangebot namens „Fonds V“, bei dem Anleger sich als Kommanditisten an der F & P Aktiengesellschaft & Co. KG beteiligten. Die KG wiederum sollte die angenommenen Gelder in verschiedenen Finanzinstrumenten, wie festverzinslichen Wertpapieren, Aktien etc., vermehren. Die F & P Aktiengesellschaft & Co. KG hatte zuletzt ein Kommanditkapital von etwa 50 Mio. €, an dem sich ca. 2.500 Anleger beteiligt haben sollen.
Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Situation der Gesellschaft stellt sich heraus, dass deren Vorstand Benjamin L. jahrelang Kontoauszüge der Gesellschaft gefälscht und auf diesem Wege Verluste verschleiert hatte. Die Gesellschaft stellte somit lediglich ein getarntes Schneeballsystem dar, welches nur funktionieren konnte, wenn mehr Gelder eingenommen als ausgezahlt wurden.
Mittlerweile ist ehemalige Vorstand der F & P AG, Benjamin L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dessen Frau, Christina L. wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weitere Strafverfahren dauern noch an.
Rückforderungen von Anlegern:
Die Insolvenzverwalterin wendet sich nunmehr an diejenigen Anleger, die jahrelang von den Auszahlungen ihres bei der Gesellschaft angeblich vorhandenen Guthabens profitiert haben. Die Gesellschaft hatte hierzu regelmäßig so genannte Depotbewertungen versandt, in denen dem Anleger ein imaginärer monatlicher Gewinn ausgewiesen wurde.
Diejenigen Anleger, die mehr Geld aus der Beteiligung entnommen haben, als sie ursprünglich eingelegt haben, sollen nun zur Kasse gebeten werden. Dies begründet die Insolvenzverwalterin mit der Vorschrift des § 134 Insolvenzordnung. Hiernach muss der Schuldner eine unentgeltliche Leistung zurückgewähren. Die Haftungszeit beträgt vier Jahre.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Auskehrung angeblicher Zinsgewinne durch die Gesellschaft, auf die die Anleger vertraut haben und von denen sie annehmen mussten, dass diese real mit ihrem Geld erwirtschaftet worden waren, eine unentgeltliche Leistung, also ein Geschenk der Gesellschaft an die Anleger waren. Dieses ist vollkommen offen. Viel spricht aber dafür, dass diese Annahme nicht zutreffend sein kann, da die Kunden von der F&P AG kein Geschenk, sondern realisierte Gewinne erwarteten.
Darüber hinaus beruft sich die Insolvenzverwalterin Rüdlin darauf, dass die Vorschrift des § 814 BGB nicht eingreift. Hiernach kann der Leistende das Geleistete nicht zurückverlangen, wenn er in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat. Dieses könnte hier deswegen der Fall gewesen sein, weil die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer L. wusste, dass gar keine realen Gewinne erzielt wurden und dass die Anleger daher auch keinen Anspruch auf Gewinne haben. Hierzu meint allerdings die Insolvenzverwalterin, übrigens entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dass diese Regelung auf sie als Insolvenzverwalterin und die hier vorliegenden Fälle keine Anwendung finden dürfe. Auch diese Rechtsansicht ist fraglich.
Dem Anleger, der in sich in der glücklichen Lage befunden hat, mehr Geld von der F&P AG ausgezahlt zu bekommen, als er eingezahlt hatte, der nunmehr Post mit einer Zahlungsaufforderung von der Rechtsanwältin Rüdlin bekommt, ist daher zu raten, die Ansprüche der F&P AG und Co. KG gegen sich zunächst einmal rechtlich prüfen zu lassen. Die Ansprüche der Insolvenzverwalterin scheinen nicht so eindeutig zu sein, wie diese es gerne vorgeben möchte.
Schulte
Rechtsanwalt
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