Vom Facebook-Tipp in die WhatsApp-Falle: Wenn aus scheinbaren Börsengewinnen plötzlich ein Totalverlust wird. Seit dem Urteil des LG Frankfurt stellt sich eine neue Frage: Haften nicht nur die Täter, sondern auch Meta für den Weg in den Anlagebetrug?
Eine Anfrage, wie sie uns immer wieder erreicht: Über Facebook wird eine Frau in eine WhatsApp-Gruppe eingeladen. Ein „Professor“ gibt dort Aktientipps, die ersten gehen auf. Dann heißt es, wegen der Weltlage sei Kontrakthandel klüger und alle sollten über dieselbe Plattform handeln. Sie zahlt ein, über eine Kryptobörse, und sieht ihr Konto wachsen.
Ein einziger Trade, und alles ist weg. In der Gruppe erklärt man ihr, sie habe den falschen Hebel gesetzt; wenn sie noch einmal einzahle, mache man ihr einen Plan. Bisher lautete die ehrliche Antwort auf ihre Frage, was sie tun kann: Die Täter sitzen meist im Ausland, das Geld ist über Kryptowerte verschwunden – und an die Plattform, über die alles begann, dachte kaum jemand als Anspruchsgegner. Seit dem 16. September 2026 ist diese Antwort unvollständig.
Wer durch Fake-Werbung auf Facebook oder Instagram in eine Betrugsfalle gelockt wurde, sollte neben den Tätern auch Meta als Anspruchsgegner prüfen. Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Meta sich wegen seiner Algorithmen nicht auf das Haftungsprivileg des Digital Services Act berufen kann (Urteil vom 16.09.2026, 2-06 O 234/25, nicht rechtskräftig). Für Anleger kommen vor allem Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag, § 9 Abs. 2 UWG und § 826 BGB in Betracht.
Stand: 03.10.2026 – Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir aktualisieren diesen Beitrag bei jeder neuen Entscheidung in der Sache.
Was hat das Landgericht Frankfurt im Fall Finanzfluss gegen Meta entschieden?
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Meta Platforms Ireland Limited, Betreiberin von Facebook und Instagram, am 16.09.2026 zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt (Az. 2-06 O 234/25). Geklagt hatten die Finflow GmbH, die unter dem Namen Finanzfluss Finanzbildung anbietet, und ihr Gründer Thomas Kehl. Entschieden hat die 6. Zivilkammer, die Wettbewerbskammer des Gerichts (Pressemitteilung des Landgerichts vom 17.09.2026).
Der Sachverhalt liest sich wie ein Lehrbuch dessen, was Betrugsopfer uns schildern – wir haben einen solchen Weg in die Falle am Beispiel des Kapitalanlagebetrugs im Internet beschrieben. Unbekannte veröffentlichten auf Facebook und Instagram Profile, Beiträge und bezahlte Werbeanzeigen mit dem Namen „Finanzfluss“ und mit Fotos des Gründers. Wer den Links folgte, landete – teils nach einem Online-Fragebogen – in geschlossenen WhatsApp-Gruppen, in denen „Investments“ angepriesen wurden. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich an die Kläger.
Die Kläger meldeten Meta allein zwischen dem 29.07. und dem 28.08.2024 etwa 256 Verstöße über das dafür vorgesehene Meldewerkzeug, mahnten im Oktober 2024 ab und sahen trotzdem immer neue Fälschungen. Darunter war eine Werbeanzeige mit einem KI-erzeugten Deepfake-Video des Gründers, die nach Metas eigenen Angaben vom 3. bis 15. Juni 2025 lief und von mehr als 5.000 Nutzern gesehen wurde.
Das Gericht hat
- Meta verboten, solche fremden Inhalte mit den Bildnissen und dem Namen des Gründers und dem Kennzeichen „Finanzfluss“ zu veröffentlichen oder zu verbreiten – bezogen auf die konkret beanstandeten Fälschungen und alles, was im Kern gleich ist;
- Meta verpflichtet, Auskunft zu geben, in welchem Umfang die Inhalte verbreitet und abgerufen wurden und welche Einnahmen Meta damit erzielt hat;
- festgestellt, dass Meta den Klägern Schadensersatz schuldet und dem Gründer eine Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung zusteht.
Die Höhe der Zahlungen ist noch offen. Urheberrechtliche Ansprüche hat die Kammer abgewiesen, weil Finanzfluss keine ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos nachweisen konnte.
Für Geschädigte bemerkenswert: Das Gericht hat die betrogenen Nutzer ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen. Bei der Geldentschädigung berücksichtigte es den Präventionsgedanken auch „in Bezug auf weitere Nutzer der Plattformen, die den betrügerischen Tätigkeiten der Ersteller der Fake Profile zum Opfer gefallen sind und teilweise erhebliche finanzielle Einbußen erlitten haben“ (Urteil, S. 47).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Meta kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.
Warum kann sich Meta nicht mehr darauf berufen, von nichts gewusst zu haben?
Meta kann sich nach dem Frankfurter Urteil nicht mehr auf das Haftungsprivileg für Hostprovider berufen, weil seine Algorithmen bestimmen, wer welchen Inhalt wann sieht. Dieses Privileg steht heute in Art. 6 des Digital Services Act (DSA): Wer fremde Inhalte nur speichert, haftet nicht, solange er von der Rechtswidrigkeit nichts weiß – und muss löschen, sobald er davon erfährt.
2022 haben wir an dieser Stelle die Plattformen als „Gastwirte des Internets“ beschrieben: Sie bieten ihren Gästen eine Bühne und müssen einen Störer erst vor die Tür setzen, wenn man sie auf ihn hinweist. Dieses Bild trägt nicht mehr. Der Gastwirt, der selbst bestimmt, wer an welchem Tisch sitzt, wem er das Mikrofon reicht und wie laut, ist kein bloßer Gastgeber mehr.
Rechtlich hat das der Europäische Gerichtshof vorbereitet. Seine Große Kammer hat am 16.06.2026 entschieden, dass Kenntnis und Kontrolle zwei voneinander unabhängige Gründe sind, die das Privileg ausschließen (verbundene Rechtssachen C-188/24 und C-190/24, Webgroup und Coyote). Kontrolle übt danach auch aus, wer mit einem Algorithmus im eigenen Interesse festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge Informationen verbreitet werden – selbst wenn er den einzelnen Inhalt nie gesehen hat (Rn. 110 bis 112).
Das Landgericht Frankfurt hat diese Linie auf Facebook und Instagram übertragen:
- Werbeanzeigen: Meta entscheidet in einem automatisierten Auktionsverfahren nach selbst festgelegten Kriterien über Rangfolge und Zeitpunkt der Anzeigen und damit, bei welchen Nutzern sie erscheinen. Das ist nach Auffassung der Kammer eine dem Werbetreibenden überlegene Kontroll- und Entscheidungsfunktion.
- Beiträge und Profile: Metas Ranking-Algorithmus steuert, in welchen Feeds und wann ein Inhalt auftaucht.
- Eigenes Interesse: Bei Anzeigen geht es um Werbeeinnahmen, bei Beiträgen um Interaktion und Reichweite, die wiederum die Werbung wertvoller machen.
Auf positive Kenntnis kommt es deshalb nicht mehr an. Meta haftet nach dem Urteil unmittelbar als Täterin – nicht bloß als Störerin, die erst nach einem Hinweis tätig werden muss.
Die Kammer zieht selbst eine Grenze: Dienste, bei denen die Nutzer im Kern selbst auswählen, was sie sehen – klassische Foren oder rein chronologische Feeds –, dürften weiter privilegiert bleiben (Urteil, S. 33 f.). Auch das bloße Herausfiltern von Spam und Fake-Profilen begründet nach Ansicht der Kammer noch keine Kontrolle (S. 35).
Eine zweite Folge der EuGH-Entscheidung wird bisher wenig beachtet: Das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten (Art. 15 E-Commerce-Richtlinie, heute Art. 8 DSA) gilt nur für Anbieter, die das Hosting-Privileg überhaupt in Anspruch nehmen können (Rn. 122). Wer kontrolliert, kann sich also auch gegen Filterpflichten nicht mehr darauf berufen.
Für den Fall, dass die nächste Instanz das anders sieht, hat das Landgericht vorgesorgt. Selbst wenn Meta sich auf Art. 6 DSA berufen könnte, hätte es nicht zügig gehandelt: Hat Meta einen gemeldeten Inhalt gelöscht, steht fest, dass es ihn kannte; dann muss Meta darlegen und beweisen, wann es Kenntnis hatte und was es wann unternommen hat. Löschdauern von 14 und 20 Tagen bei eindeutigen Fake-Profilen sind nach Auffassung der Kammer nicht mehr zügig (S. 38 f.).
Für Schadensersatzansprüche ist das Privileg ohnehin schmaler. Hier genügt nicht erst die sichere Kenntnis, sondern schon das Bewusstsein von Tatsachen oder Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich hervorgeht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSA); wer dann nicht zügig handelt, verliert den Schutz (lit. b). Wer hunderte Meldungen zu demselben Muster erhalten hat, wird sich nach unserer Einschätzung schwer darauf berufen können, er habe nichts geahnt.
Wie hat sich die Haftung der Plattformen in Deutschland entwickelt?
Die Haftung der Plattformen ist in Deutschland Schritt für Schritt gewachsen – von der Pflicht, nach einem Hinweis zu löschen, bis zur Haftung als Täter, weil Algorithmen die Verbreitung steuern. Wir haben diese Entwicklung auf dieser Seite seit mehr als zehn Jahren begleitet:
| Jahr | Entwicklung | Unser Beitrag |
|---|---|---|
| 2014 | Forenbetreiber haften als Störer: keine allgemeine Pflicht zur Vorabkontrolle, aber nach einer konkreten Beanstandung unverzüglich löschen | Haftung des Forenbetreibers |
| 2015 | Das Oberlandesgericht Dresden überträgt die Haftung ab Kenntnis auf soziale Netzwerke (Urteil vom 01.04.2015, 4 U 1296/14) | Hostprovider haftet ab Kenntnis |
| 2018 | Das Oberlandesgericht München hält Facebook an: Die Plattform darf nicht beliebig nach eigenen Bedingungen löschen | Facebook darf Kommentar nicht löschen |
| 2018 | Das Oberlandesgericht München spricht Schadenersatz gegen ein Bewertungsportal mit Sitz in Irland zu | Schadenersatz gegen Bewertungsportal |
| 2022 | Das Landgericht Frankfurt verlangt im Fall Künast, auch ähnliche Rechtsverletzungen herauszufiltern | Plattformen vom hohen Ross |
| 2023 | Der Bundesgerichtshof klärt, wie Klagen Internetkonzerne überhaupt erreichen | Klagezustellung an Internetriesen |
| 2023 | Der Digital Services Act kündigt neue Pflichten für Plattformen an | Digital Service Act |
| 2024 | Das Oberlandesgericht München verlangt von Bewertungsportalen eine echte Prüfung | Bewertungsportale in der Pflicht |
| 2024 | Gefälschte Anwaltsseiten im Netz – wir fordern eine Prüfpflicht für Hostprovider | Anwaltsklone |
| 2026 | DSA, DSGVO und Gerichte ordnen den Schutz des guten Namens neu | Recht im digitalen Schatten |
| 2026 | Das Landgericht Frankfurt lässt Meta für Fake-Werbung als Täterin haften | dieser Beitrag |
Schon 2014 haben wir den Betreiber eines Forums als „Herrn der Meinungen“ beschrieben, der wie ein Sender als „Herr der Sendung“ neben dem Autor haftet. Damals ging es um einzelne Beiträge, die nach einem Hinweis verschwinden mussten. Heute geht es um Systeme, die selbst entscheiden, welche Anzeige welcher Mensch sieht. Der Maßstab ist derselbe geblieben – gewachsen ist die Macht dessen, der ihn erfüllen muss.
Welche Geschädigten gibt es bei Fake-Werbung – und warum ist die Unterscheidung wichtig?
Bei Fake-Werbung gibt es zwei Gruppen von Geschädigten, und ihre Ansprüche folgen unterschiedlichen Regeln. Die eine Gruppe hat Geld verloren, die andere ihren guten Namen.
| Getäuschte Anleger und Nutzer | Missbrauchte Namen und Gesichter | |
|---|---|---|
| Wer | Menschen, die über eine Anzeige oder ein Fake-Profil in eine Betrugsfalle gerieten | Prominente, Finanzbildner, Ärztinnen, Anwälte, Unternehmen, deren Name, Bild oder Marke missbraucht wurde |
| Was verletzt ist | das Vermögen | Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Namensrecht, Kennzeichen |
| Typisches Ziel | Ersatz des verlorenen Geldes | Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Geldentschädigung |
| Rechtsprechung gegen Meta | uns ist noch keine veröffentlichte Entscheidung bekannt | LG Frankfurt, 2-06 O 234/25; OLG Frankfurt, 16 W 10/25 |
Der Unterschied ist entscheidend. Persönlichkeitsrecht, Bild und Name sind durch § 823 Abs. 1 BGB als „sonstige Rechte“ geschützt, das Vermögen als solches ist es nicht. Wer nur Geld verloren hat, braucht deshalb eine andere Anspruchsgrundlage. Um diese Menschen geht es in den folgenden Abschnitten zuerst – sie sind es, die uns um Hilfe bitten, und für sie ist die Rechtslage am wenigsten geklärt.
Welche Ansprüche haben Anleger, die durch Fake-Werbung auf Facebook Geld verloren haben?
Anleger, die durch Fake-Werbung auf Facebook oder Instagram Geld verloren haben, können sich nach heutigem Stand auf sechs Anspruchsgrundlagen stützen. Keine davon ist für diese Konstellation höchstrichterlich geklärt. Die Übersicht zeigt, wie tragfähig sie nach unserer Einschätzung sind:
| Anspruch | Kern | Stärke | Schwäche |
|---|---|---|---|
| Nutzungsvertrag, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB | Meta verletzt eine Schutzpflicht gegenüber dem eigenen Nutzer | Verschulden wird vermutet, Klage am Wohnsitz | Haftungsklausel bei leichter Fahrlässigkeit, Mitverschulden |
| § 9 Abs. 2 UWG | Schadensersatz für Verbraucher nach einer unlauteren geschäftlichen Handlung | Fahrlässigkeit genügt | ungeklärt, ob Meta selbst „handelt“; Verjährung nach einem Jahr |
| Art. 54 DSA | Schadensersatz bei Verstoß gegen Pflichten aus dem DSA | europäische Grundlage, nah am Thema | Reichweite ungeklärt |
| § 826 BGB | vorsätzliche sittenwidrige Schädigung | erfasst jeden Vermögensschaden | Vorsatz muss bewiesen werden |
| § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB | Beihilfe zu Betrug oder zu unerlaubten Finanzgeschäften | anerkannte Schutzgesetze | doppelter Gehilfenvorsatz |
| Art. 82 DSGVO | Schaden aus einem Datenschutzverstoß | Auskunftsrecht als Beweismittel | Zusammenhang mit dem Anlageverlust zweifelhaft |
Jeder dieser Wege setzt voraus, dass Meta sich nicht hinter dem Haftungsprivileg verstecken kann. Genau dafür ist das Frankfurter Urteil wichtig – auch wenn es selbst nicht über Anlegerschäden entschieden hat.
Haftet Meta aus dem Nutzungsvertrag für Betrugsanzeigen?
Meta kann aus dem Nutzungsvertrag haften, weil jeder Nutzer von Facebook und Instagram einen Vertrag mit Meta schließt. Vertragspartner für Nutzer in der EU ist die Meta Platforms Ireland Limited in Dublin. Dass dieser Vertrag echte Pflichten für Meta begründet und Metas Bedingungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, hat der Bundesgerichtshof 2021 entschieden – damals zur Löschung von Beiträgen und Sperrung von Konten (BGH, Urteile vom 29.07.2021, III ZR 179/20 und III ZR 192/20). Die Oberlandesgerichte waren schon vorher so weit: 2019 musste Facebook auf Anordnung des Oberlandesgerichts Oldenburg einen gelöschten Beitrag wiederherstellen, weil die Plattform auch bei der Anwendung ihrer eigenen Bedingungen die Rechte der Nutzer abwägen muss.
Was Meta seinen Nutzern verspricht, steht in den eigenen Nutzungsbedingungen (gültig ab 01.01.2025):
- Unter Ziffer 1.2 beschreibt Meta es als eigene Leistung, mit eigenen Teams und technischen Systemen Missbrauch und schädliches Verhalten gegenüber anderen aufzudecken und, wenn es davon erfährt, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen.
- Unter Ziffer 3.2 verbietet Meta seinen Nutzern betrügerische und irreführende Inhalte.
- Unter Ziffer 2 erklärt Meta, wie es sich finanziert: Unternehmen bezahlen dafür, dass Meta den Nutzern Werbung zeigt – und Meta entscheidet, welche Anzeige es welchem Nutzer zeigt.
Daraus lässt sich eine Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründen: Wer gegen Bezahlung Werbung auswählt und ausspielt, muss Rücksicht darauf nehmen, dass er seinen eigenen Nutzern keine erkennbar betrügerischen Anzeigen zuspielt. Verletzt Meta diese Pflicht, haftet es nach § 280 Abs. 1 BGB. Die Pflichtverletzung muss der Geschädigte darlegen; dass Meta sie nicht zu vertreten hat, muss dagegen Meta beweisen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Beweislastverteilung ist der größte Vorteil des Vertragswegs.
Die Grenzen stehen ebenfalls in den Bedingungen. Nach Ziffer 4.3 haftet Meta unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine „wesentliche“ Vertragspflicht verletzt ist, und dann begrenzt auf typische, vorhersehbare Schäden. Ob der Schutz vor betrügerischer Werbung eine solche wesentliche Pflicht ist, hat noch kein Gericht entschieden. Für ein werbefinanziertes Netzwerk, das selbst auswählt, wem es welche Anzeige zeigt, spricht nach unserer Auffassung viel dafür. Dass weitreichende Haftungsausschlüsse eine Plattform nicht unangreifbar machen, zeigte 2018 das Oberlandesgericht München: Es sprach gegen ein Bewertungsportal mit Sitz in Irland, dessen Bedingungen praktisch jede Haftung ablehnten, Schadenersatz zu.
Zwei Hürden bleiben:
- Zurechnung: Den Schaden haben erst die Betrüger verursacht. Der Verlust muss trotzdem der Pflichtverletzung zuzurechnen sein. Das Argument der Geschädigten: Genau vor diesem Schaden sollte die Pflicht schützen.
- Mitverschulden: Meta wird einwenden, wer einem unbekannten „Professor“ aus einer Chatgruppe größere Beträge anvertraue, sei selbst schuld (§ 254 BGB). Mit einer Kürzung muss man rechnen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht sind verbraucherfreundlich. Nach Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen können Verbraucher Meta in dem Land verklagen, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, und es gilt das Recht dieses Landes. Dass ein privater Facebook-Nutzer seinen Verbrauchergerichtsstand behält, hat der Europäische Gerichtshof bereits 2018 entschieden (Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, Schrems). Instagram hat eigene Nutzungsbedingungen; sie sind im Einzelfall zu prüfen.
Wer gegen einen Internetkonzern klagt, muss außerdem die richtige Gesellschaft verklagen und die Klage dort zustellen lassen. Beides ist keine Formalie: Wie Konzerne ihre Struktur vor Gericht nutzen, haben wir schon 2014 am Beispiel von Google beschrieben, und 2023, was der Bundesgerichtshof zur Zustellung von Klagen an Internetriesen entschieden hat. Richtige Beklagte für Facebook-Nutzer in der EU ist nach den Nutzungsbedingungen die Meta Platforms Ireland Limited.
Haben Verbraucher einen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG?
Verbraucher haben seit dem 28.05.2022 einen eigenen Schadensersatzanspruch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das ist kein Streit unter Konkurrenten, sondern ein Anspruch der Getäuschten. § 9 Abs. 2 UWG bestimmt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und dadurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, muss ihnen den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ausgenommen sind nur Verstöße nach §§ 3a, 4 und 6 UWG und nach Nummer 32 des Anhangs.
Für Fake-Werbung liegt dieser Weg nahe. Eine Anzeige, die mit dem Gesicht eines bekannten Finanzbildners für ein Schein-„Investment“ wirbt, täuscht über den Absender und über das Angebot (§ 5 UWG). Unlauter ist nach § 3 Abs. 2 UWG außerdem jede geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und ihr wirtschaftliches Verhalten wesentlich beeinflussen kann. Das bezahlte Ausspielen von Anzeigen ist Metas eigene geschäftliche Handlung. Wer trotz hunderter Meldungen zum selben Muster weiter Betrugsanzeigen ausspielt, muss sich am Maßstab der unternehmerischen Sorgfalt messen lassen.
Offen ist, ob die Gerichte Meta als denjenigen ansehen, der die unzulässige Handlung „vornimmt“, oder nur den Werbetreibenden. Die Frankfurter Begründung – Meta haftet unmittelbar, weil es die Verbreitung steuert – spricht für die Geschädigten. Entschieden ist das nicht.
Achtung, Frist: Der Anspruch aus § 9 Abs. 2 UWG verjährt in einem Jahr (§ 11 Abs. 1 UWG). Die Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte die begründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 11 Abs. 2 UWG) – anders als im BGB nicht erst am Jahresende.
Was nützt der Digital Services Act Geschädigten direkt?
Der Digital Services Act gibt Nutzern einen eigenen Schadensersatzanspruch: Nach Art. 54 DSA können sie von Anbietern von Vermittlungsdiensten Ersatz der Schäden oder Verluste verlangen, die ihnen durch einen Verstoß gegen Pflichten aus dem DSA entstanden sind. Wer Facebook oder Instagram genutzt hat und dort in die Falle gelockt wurde, ist Nutzer im Sinne des DSA. Die Pflichten, die der DSA seit Februar 2024 vollständig vorschreibt, haben wir vor seinem Start vorgestellt.
Für Fake-Werbung kommen vor allem drei Pflichten in Betracht:
- Art. 14 Abs. 4 DSA: Anbieter müssen ihre eigenen Nutzungsbedingungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig durchsetzen. Meta verbietet betrügerische Inhalte selbst.
- Art. 23 Abs. 1 DSA: Online-Plattformen müssen Nutzer, die häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum sperren.
- Art. 26 Abs. 1 lit. b und c DSA: Bei jeder Anzeige müssen Nutzer klar und in Echtzeit erkennen können, in wessen Namen sie angezeigt wird und wer sie bezahlt hat. Steht dort ein missbrauchter Name, obwohl Betrüger bezahlt haben, kann argumentiert werden, dass Meta diese Pflicht verfehlt hat.
Zugegebenermaßen: Wie weit Art. 54 DSA reicht, ist ungeklärt. Umstritten ist schon, ob die Vorschrift einen eigenen Anspruch begründet oder nur auf das nationale Recht verweist, und welche DSA-Pflichten überhaupt den einzelnen Nutzer schützen. Veröffentlichte Rechtsprechung zu Anlegerschäden gibt es dazu, soweit ersichtlich, noch nicht. In eine Klage gehört Art. 54 DSA deshalb hinein – tragen sollten sie aber die anderen Grundlagen.
Haftet Meta wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB?
Nach § 826 BGB haftet, wer einem anderen vorsätzlich und in sittenwidriger Weise Schaden zufügt, und zwar für jeden Vermögensschaden. Für Betrugsopfer ist das der weiteste Anspruch, aber auch der am schwersten zu beweisende: Meta müsste die Schädigung seiner Nutzer zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Ob das so ist, wird sich an der internen Praxis entscheiden. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete am 06.11.2025 unter Berufung auf interne Dokumente, Meta habe für 2024 rund zehn Prozent seines Umsatzes – etwa 16 Milliarden US-Dollar – aus Werbung für Betrug und verbotene Waren erwartet. Werbetreibende seien erst gesperrt worden, wenn die Systeme Betrug mit mindestens 95 Prozent Wahrscheinlichkeit vorhersagten; darunter habe Meta verdächtigen Werbetreibenden höhere Preise berechnet. Meta erklärte dazu, die Dokumente zeichneten ein selektives, verzerrtes Bild, und die Zehn-Prozent-Schätzung sei grob und zu weit gefasst gewesen. Das sind Presseberichte, keine gerichtlichen Feststellungen.
Sollten sich solche Vorgänge in einem Prozess belegen lassen, läge eine Parallele zum Dieselskandal nahe. Dort hat der Bundesgerichtshof eine im eigenen Gewinninteresse getroffene strategische Unternehmensentscheidung, die die Schädigung der Käufer in Kauf nahm, als sittenwidrig bewertet (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Ein Detail aus dem Frankfurter Verfahren gehört in diese Prüfung: Obwohl der Gründer von Finanzfluss im September 2025 in Metas Gesichtserkennungsprogramm eingewilligt hatte, erschienen danach nahezu täglich neue rechtsverletzende Inhalte mit seinem Bild (Urteil, S. 8). Was eine Plattform weiß und trotzdem geschehen lässt, wird für den Vorsatz zur entscheidenden Frage.
Kann Meta als Gehilfe des Betrugs haften?
Eine Haftung als Gehilfe kommt nach § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Als Schutzgesetze dienen der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) und das Verbot, ohne Erlaubnis Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu betreiben: § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG schützt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch den einzelnen Kapitalanleger (BGH, Urteil vom 11.07.2006, VI ZR 339/04).
Die Hürde ist hoch. Gehilfe ist nur, wer die fremde Tat und die eigene Unterstützung vorsätzlich will – der sogenannte doppelte Gehilfenvorsatz. Meta hat ihn im Frankfurter Verfahren bestritten; das Gericht musste darüber nicht entscheiden, weil es Meta schon als Täterin haften ließ (Urteil, S. 21 und 45). Dieser Weg teilt die Beweisprobleme des § 826 BGB und bringt gegenüber ihm wenig zusätzlich.
Hilft die DSGVO Betrugsopfern gegen Meta?
Die DSGVO hilft Betrugsopfern vor allem beim Beweis, weniger als Anspruchsgrundlage. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt einen Verstoß gegen die Verordnung voraus, etwa wenn Meta-Daten für personalisierte Werbung ohne wirksame Rechtsgrundlage verarbeitet hat. Dass gerade dieser Verstoß den Anlageverlust verursacht hat, wird sich nur selten begründen lassen.
Wertvoll ist dagegen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Wer bei Meta Auskunft über die eigenen gespeicherten Daten verlangt, kann – je nach Umfang der Auskunft – Anhaltspunkte dafür gewinnen, welche Anzeigen ihm gezeigt wurden und mit welchen er interagiert hat.
Daneben führt Meta als gewaltige Online-Plattform ein öffentliches Werbearchiv (Art. 39 DSA). Doch Vorsicht: Hat Meta eine Anzeige wegen mutmaßlicher Rechtswidrigkeit entfernt, darf das Archiv gerade Inhalt, Werbenden und Zahler dieser Anzeige nicht mehr zeigen (Art. 39 Abs. 3 DSA). Die eigenen Screenshots sind deshalb oft der beste Beweis.
Welche Ansprüche haben Prominente und Unternehmen, deren Name für Fake-Werbung missbraucht wird?
Wessen Name, Gesicht oder Marke für Fake-Werbung missbraucht wird, ist in einer deutlich stärkeren Position als der getäuschte Anleger, weil absolut geschützte Rechte verletzt sind. Auch Unternehmen haben einen solchen Schutz: Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bewahrt ihren guten Ruf. Ob es bei Angriffen im Netz auch Geld gibt, haben wir schon 2014 anhand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs untersucht. Das Landgericht Frankfurt hat Finanzfluss und seinem Gründer zugesprochen:
- Unterlassung aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG), dem Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), dem Namensrecht (§ 12 BGB) und dem Unternehmenskennzeichen (§ 15 MarkenG);
- Schadensersatz dem Grunde nach (§ 823 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 5 MarkenG);
- eine Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts;
- Auskunft über Verbreitung, Abrufzahlen und die damit erzielten Einnahmen (§ 242 BGB, § 19 MarkenG).
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Weg vorbereitet. Es verpflichtete Meta nach einem klaren Hinweis auf Deepfake-Werbevideos mit dem Arzt und Moderator Eckart von Hirschhausen, auch sinngleiche Inhalte zu sperren (Beschluss vom 04.03.2025, 16 W 10/25). Im Fall der Politikerin Renate Künast hatte es dasselbe für kerngleiche Falschzitate entschieden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedurfte (Urteil vom 25.01.2024, 16 U 65/22).
Drei Hinweise für Betroffene aus der Frankfurter Entscheidung und ihrem Umfeld:
- Der Name hat einen Geldwert: Das Persönlichkeitsrecht hat vermögenswerte Bestandteile; wer Bild oder Namen eines Menschen ohne Einwilligung kommerziell ausnutzt, schuldet Ersatz (BGH, NJW 2000, 2195 – Marlene Dietrich). Wie hoch dieser Ersatz gegenüber einer Plattform ausfällt, die als Täterin haftet, ist noch offen. Die zugesprochene Auskunft über Metas Einnahmen liefert dafür die Zahlen.
- Fotorechte sichern: Wer Fotos von sich anfertigen lässt, sollte sich die ausschließlichen Nutzungsrechte schriftlich einräumen lassen. Daran scheiterten im Frankfurter Verfahren die urheberrechtlichen Ansprüche (Urteil, S. 26 bis 28).
- Datenschutz als zweiter Weg: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes für personenbezogene Daten in Nutzeranzeigen verantwortlich ist und sich für seine Pflichten aus der DSGVO nicht auf die Haftungsbefreiung der E-Commerce-Richtlinie berufen kann (Urteil vom 02.12.2025, C-492/23, Russmedia). Ob das auf soziale Netzwerke übertragbar ist, war im Frankfurter Verfahren streitig und blieb offen.
Wer als Unternehmen oder Person betroffen ist, sollte nicht nur löschen lassen, sondern Meldungen systematisch dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Meldekennung, Art des Inhalts, verletztes Recht. Eine solche Übersicht hat das Landgericht Frankfurt gelten lassen; Metas pauschales Bestreiten reichte dagegen nicht (Urteil, S. 37 f.).
Wie beweisen Geschädigte, dass sie über Facebook oder Instagram geködert wurden?
Geschädigte beweisen den Weg in die Falle am besten mit eigenen Aufzeichnungen, und zwar so früh wie möglich. Später lässt sich vieles nicht mehr rekonstruieren, weil Anzeigen und Profile gelöscht werden.
- Screenshots der Anzeige oder des Profils – mit dem Hinweis „Gesponsert“ oder „Anzeige“, dem angezeigten Absender, Datum und Uhrzeit.
- Die Internetadresse des Beitrags oder Profils und den Link, über den es weiterging.
- Den vollständigen Chatverlauf der WhatsApp- oder Telegram-Gruppe, als Export gesichert.
- Zahlungsbelege: Überweisungen, Auszüge der Kryptobörse, Wallet-Adressen, Transaktionskennungen.
- Die Strafanzeige mit Aktenzeichen.
- Eine Meldung bei Meta über das Meldeverfahren der Plattform. Eine Meldung, die die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt und die Rechtswidrigkeit ohne eingehende Prüfung erkennen lässt, verschafft Meta Kenntnis vom Inhalt – das schützt andere Nutzer und kann für spätere Ansprüche wichtig werden.
- Eine Datenauskunft bei Meta nach Art. 15 DSGVO.
Wer gerade Geld verloren hat, wird oft ein zweites Mal angesprochen: von angeblichen Kanzleien oder „Recovery“-Firmen, die gegen Vorkasse alles zurückholen wollen. Wir haben schon vor gefälschten Anwaltsseiten gewarnt. Ob ein Anwalt zugelassen ist, zeigt das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis.
Welche Fristen gelten für Ansprüche gegen Meta?
Für Ansprüche gegen Meta gelten unterschiedliche Verjährungsfristen; die kürzeste beträgt ein Jahr.
| Anspruch | Verjährung | Beginn |
|---|---|---|
| § 9 Abs. 2 UWG | ein Jahr (§ 11 Abs. 1 UWG) | ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 11 Abs. 2 UWG), taggenau; spätestens nach zehn Jahren (§ 11 Abs. 3 UWG) |
| Vertrag, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB | drei Jahre (§ 195 BGB) | Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon erfahren hat (§ 199 Abs. 1 BGB) |
| Art. 82 DSGVO, Art. 54 DSA | nach deutschem Recht regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB) | wie oben |
Gehemmt wird die Verjährung zum Beispiel durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder eine Klage (§ 204 BGB). Ein bloßes Forderungsschreiben genügt nicht. Wer 2025 oder 2026 Geld verloren hat und den Weg über § 9 Abs. 2 UWG offenhalten will, sollte deshalb nicht abwarten, was das Oberlandesgericht im Fall Finanzfluss entscheidet.
Wer haftet außer Meta?
Meta ist nicht der einzige mögliche Anspruchsgegner, und in der Praxis prüfen wir die naheliegenden Wege zuerst:
- Die Täter haften aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB – sitzen aber meist im Ausland.
- Inhaber der Empfängerkonten, auch sogenannte Finanzagenten, können haften, wenn sie leichtfertig nicht erkennen, dass das Geld aus einem Betrug stammt (BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 302/11, zu § 261 Abs. 5 StGB a. F.).
- Banken haften für eine selbst freigegebene Überweisung nur ausnahmsweise. Liegt das Geld noch auf dem Empfängerkonto, zählt Tempo – mit Rückruf, Strafanzeige und Vermögensarrest.
- Das Finanzamt kann einen Teil des Verlusts mittragen. Wer Rendite wollte, geht dabei einen anderen Weg als das Opfer eines Schockanrufs – Einzelheiten in unserem Beitrag zum Betrugsverlust als außergewöhnliche Belastung.
Wie die Täter in Messenger-Gruppen vorgehen, haben wir in unserer Warnung vor betrügerischen Finanzangeboten in Messenger-Gruppen beschrieben.
Künftig kommt eine weitere Haftung hinzu, allerdings nicht gegenüber den Anlegern. Nach der Einigung von Europäischem Parlament und Rat über die neue Zahlungsdiensteverordnung vom 27.11.2025 sollen Online-Plattformen Zahlungsdienstleistern haften, die betrogene Kunden entschädigt haben, wenn sie über betrügerische Inhalte informiert waren und diese nicht entfernt haben. Werbetreibende für Finanzdienstleistungen sollen sehr großen Plattformen nachweisen müssen, dass sie diese Dienste anbieten dürfen (Pressemitteilung des Europäischen Parlaments). Das ist ein Regress der Bank, kein Anspruch des Anlegers – zeigt aber, wohin sich die Verantwortung verschiebt.
Lohnt sich eine Klage gegen Meta – und was kostet sie?
Eine Klage gegen Meta ist für getäuschte Anleger derzeit Pionierarbeit, und das muss man offen sagen:
- Das Frankfurter Urteil ist nicht rechtskräftig und betrifft Persönlichkeits- und Kennzeichenrechte, nicht den Anlageverlust.
- Meta hat im Frankfurter Verfahren jede Haftung bestritten und wird offene Rechtsfragen voraussichtlich in die nächste Instanz tragen.
- Wer verliert, trägt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten. Ob eine Rechtsschutzversicherung zahlt, hängt von den Bedingungen ab und sollte vorab geklärt werden.
Für viele Geschädigte mit gleichartigen Fällen kann eine gebündelte Rechtsverfolgung sinnvoll sein. Seit dem 13.10.2023 können qualifizierte Verbraucherverbände mit der Abhilfeklage Zahlungsansprüche vieler Verbraucher gemeinsam einklagen, wenn mindestens 50 Verbraucher betroffen sein können (§ 4 VDuG).
Ob sich der Einzelfall lohnt, hängt an drei Fragen: Wie gut ist der Weg in die Falle belegt? Wann hat Meta von diesem Betrugsmuster erfahren? Und wie hoch ist der Schaden im Verhältnis zum Kostenrisiko?
Was sollten Betrugsopfer jetzt tun?
Betrugsopfer sollten ihre Rechte sichern, bevor Beweise verschwinden und Fristen ablaufen:
- Beweise sichern: Screenshots der Anzeige, Chatverlauf, Zahlungsbelege – heute, nicht morgen.
- Bank und Polizei einschalten: Rückruf der Überweisung verlangen, Strafanzeige erstatten.
- Die Anzeige bei Meta melden und die Meldung dokumentieren.
- Fristen notieren: Für § 9 Abs. 2 UWG läuft ab Kenntnis nur ein Jahr.
- Keine Vorkasse an „Rückholer“ zahlen.
- Ansprüche prüfen lassen: gegen Täter, Kontoinhaber und Bank – und jetzt auch gegen Meta.
- Steuerliche Folgen klären: Verlust im richtigen Jahr geltend machen.
Kanzlei Dr. Thomas Schulte: Ehrlich zum Erreichbaren
Die Verantwortung der Plattformen begleitet diese Kanzlei seit mehr als zehn Jahren, vom Forenbetreiber 2014 bis zur neuen Reputationsordnung 2026; die Stationen zeigt die Übersicht oben. Mit dem Frankfurter Urteil wird aus dieser Debatte erstmals eine Frage, die für Betrugsopfer bares Geld bedeuten kann.
Wir sagen offen, was realistisch ist: Ansprüche getäuschter Anleger gegen Meta sind neu, ihr Ausgang ist offen, und ein Prozess gegen einen Weltkonzern kostet Kraft und Geld. Deshalb prüfen wir jeden Fall zuerst auf die naheliegenden Wege – Empfängerkonto, Kontoinhaber, Bank, Strafverfahren – und dann auf die Plattform.
Haben Sie über eine Anzeige oder ein Profil auf Facebook oder Instagram Geld verloren? Schicken Sie uns Screenshots, Chatverlauf und Zahlungsbelege an dr.schulte@dr-schulte.de. Wir sagen Ihnen, ob neben den Tätern auch Meta als Anspruchsgegner in Betracht kommt – und was ein Vorgehen kosten würde.
Häufige Fragen (FAQ)
Haftet Meta für Fake-Werbung auf Facebook und Instagram?
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.09.2026 (2-06 O 234/25) haftet Meta für Fake-Werbung unmittelbar, weil es über Anzeigenauktionen und Algorithmen Kontrolle über die Verbreitung ausübt. Auf das Haftungsprivileg des Art. 6 Digital Services Act kann sich Meta danach nicht berufen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Kann ich als Betrugsopfer Schadensersatz von Meta verlangen?
Das kommt in Betracht, ist aber gerichtlich noch nicht geklärt. Mögliche Grundlagen sind der Nutzungsvertrag mit Meta (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB), der Schadensersatzanspruch für Verbraucher nach § 9 Abs. 2 UWG, Art. 54 DSA und § 826 BGB. Ob ein Anspruch trägt, hängt davon ab, was Meta wusste, was es hätte tun müssen und wie gut der Weg in die Falle belegt ist.
Wo kann ich Meta verklagen?
Verbraucher können die Meta Platforms Ireland Limited nach Ziffer 4.4 der Facebook-Nutzungsbedingungen vor den Gerichten des Landes verklagen, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben; es gilt das Recht dieses Landes. Wer in Deutschland wohnt, kann also vor einem deutschen Gericht klagen. Dass private Facebook-Nutzer ihren Verbrauchergerichtsstand behalten, hat der Europäische Gerichtshof 2018 bestätigt (C-498/16).
Wie lange habe ich Zeit für Ansprüche gegen Meta?
Der Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 UWG verjährt in einem Jahr ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schuldners (§ 11 UWG). Vertragliche und deliktische Ansprüche nach dem BGB verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB). Wer Ansprüche sichern will, sollte deshalb früh handeln.
Was muss ich als Geschädigter beweisen?
Geschädigte müssen vor allem belegen, dass sie über eine Anzeige oder ein Profil auf Facebook oder Instagram in die Falle geraten sind und welchen Schaden sie erlitten haben. Dafür helfen Screenshots mit Absender und Datum, der Chatverlauf, Zahlungsbelege und eine Datenauskunft bei Meta nach Art. 15 DSGVO. Im öffentlichen Werbearchiv fehlen bei entfernten Anzeigen gerade Inhalt und Werbender (Art. 39 Abs. 3 DSA).
Ist das Urteil gegen Meta rechtskräftig?
Nein. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig; Meta kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen. Die Begründung stützt sich auf ein Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2026 (C-188/24 und C-190/24).
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.