FLEXLIFE AG – Droht hier ein weiteres Desaster bei einem Lebensversicherungsankäufer?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Gerichtsgebäude / Pixabay

Die FLEXLIFE Capital AG aus Oberhaching bei München ist ein weiterer Aufkäufer von Lebensversicherungsverträgen. Anleger hofften hier auf gute Kaufpreise und ratierliche Auszahlungen. Diese wurden bisher auch gezahlt. Nun treten jedoch Störungen bei den Auszahlungen auf. Die Gesellschaft schiebt die Schuld auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungen (BaFin).

Die BaFin jedoch wehrt sich. Im Internet teilt die BaFin in einer Pressemitteilung vom 07.03.2014 mit, dass die Zahlungseinstellungen der FLEXLIFE Capital AG gegenüber ihren Vertragskunden nicht auf Maßnahmen der BaFin beruhen würden.

Ist die BaFin Schuld? Welche Rolle spielt die BaFin bei den Flexlife AG Problemen?

Die Wahrheit ist natürlich, dass der FLEXLIFE Capital AG durch die BaFin mit Bescheid vom 11.06.2013 das durch die Geschäftstätigkeit betriebene Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben wurde. Den zu erlassenen Bescheid (eine Verwaltungsakte) hat die BaFIN jedoch aus Rechtsgründen in der Vollziehung ausgesetzt, wie sie auf ihrer Webseite ebenfalls selbst mitteilt.

Wenn die FLEXLIFE Capital AG nunmehr die Schuld für stockende Auszahlungen auf die BaFin schiebt, ist dies nicht richtig.

Was bedeutet diese Entwicklung für die Flexlife Capital AG Anleger?

Anleger, die ihr Kapital bei der FLEXLIFE Capital AG investiert haben, sollten daher nun aus zwei Gründen beunruhigt sein. Zum einen liegt bei der Gesellschaft ein Aufsichtsverfahren durch die BaFin vor. Dieses ist noch nicht zum Abschluss gekommen. Die BaFin geht wohl weiterhin davon aus, dass die Gesellschaft erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betrieben hat, ohne dass hierfür eine Erlaubnis vorlag. Die Rückabwicklungsverfügung der BaFin mag zwar ausgesetzt sein, ist aber immer noch nicht vom Tisch.

Zudem scheint die Gesellschaft aber auch ohne Durchsetzung der Rückabwicklungsverfügung in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen zu sein, da die Auszahlungen, die den Kunden gegenüber geschuldet sind, nun nicht fließen.

Flexlife Capital AG-Anleger sind nicht alleine

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team in Berlin haben viel Erfahrung mit Anlagemodellen von Lebensversicherungsaufkäufern. Es wurden bereits Urteile gegen die Verantwortlichen der SAM AG (einem Lebensversicherungsaufkäufer aus der Schweiz) sowie auch gegen die Verantwortlichen der BSB Captura erstritten. Die Rechtsanwälte Dr. Thomas Schulte und Team, Christian Schulter und Helena Winker stehen betroffenen Anlegern gerne für eine Auskunft oder eine juristische Erstberatung zur Verfügung.

Die Liste der betroffenen und geschädigten Anleger verschiedener Unternehmen, die das Anlagemodell von Lebensversicherungsaufkäufen betrieben haben ist lang. Erfahrungswerte der Verbraucherschutzanwälte bestätigen, dass nur frühzeitige Hilfe mit Informationsaustausch zu einer Schadensbegrenzung für die betroffenen Anleger und ihre Familien führt. Frau Rechtsanwältin Winker leitet die Anlegergemeinschaft Pecus, die gerade für weitere Betroffene tätig ist, die ihre Lebensversicherung an die Firma Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft in Berlin veräußert hatten und bei denen ebenfalls die Rückzahlung mehr als fraglich geworden ist. Dr. Schulte vertritt Geschädigte der Firma Dr. Mayer & Cie und BSB Captura, welche ebenfalls Gelder durch den Verkauf ihrer Lebensversicherung verloren haben. Rechtsanwalt Schulter vertritt über 600 Anleger, die Geld aus Ihrer Lebensversicherung bei der SAM AG aus der Schweiz angelegt hatten. Bei Rückfragen und Informationen zur Ersteinschätzung stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 und dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1220 vom 14. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest