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Fristlose Kündigung des Darlehensvertrages – rechtliche Möglichkeiten

In den §§ 488ff. Bürgerliches Gesetzbuch wird der Darlehensvertrag geregelt: Ein Darlehensvertrag kommt zustande bei übereinstimmenden Willen der Parteien. Wichtig sind die Fragen der Kündigung des Darlehens für den Darlehensnehmer. Bei Teilzahlungsdarlehen im Sinne des 3 498 BGB gilt: Eine Kündigung ist nach dem Recht möglich, bei Verzug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten, Überschreitung der Grenze von 3 bzw. 5 % des Nennbetrages des Darlehens sowie zweiwöchige Nachfrist. Zudem muß dem Verbraucher ein Gesprächsangebot gemacht werden; soweit die Bank auf diese Gesprächsangebot verzichtet, könnten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.


Diese Schadenersatzansprüche können aus folgendem herrühren: Soweit eine Bank aufgrund eines nicht zustehenden Rechts einen Kredit kündigt, ergeben sich bei allen Arten der Kredite Schadenersatzansprüche gegen das Bankinstitut. Die Rechtssprechung ist unter Bezugnahme auf den § 242 Bürgerliches Gesetzbuch entwickelt worden und entspringt dem Grundsatz, dass auch der Darlehensgeber auf die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Rücksicht nehmen muß (so z.B. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Celle (OLG)).
Nach der Rechtssprechung muß bei einer fristlosen Kündigung über den wichtigen Grund hinaus ein Interesse des Darlehensnehmers gegeben sein, der abzuwägen ist mit den schutzwürdigen Interessen des Darlehensnehmers (so das OLG Celle bestätigt durch den Bundesgerichtshof, abgedruckt in den Wertpapiermitteilungen 1984, S. 586). Wichtige Kriterien sind:
1. Wie ist der Darlehensnehmer abgesichert? Hat er hohe und ausreichende Sicherheiten?
2. Welcher Schaden droht dem Darlehensnehmer? Firmenzusammenbruch?
3. Zu berücksichtigen ist das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens? Hat die Bank gekündigt, obgleich vorher etwas anderes vereinbart war?
4. Hat die Bank durch ihr Verhalten die Krise des Darlehensnehmers vorher mit verursacht?
5. Falls die Bank kündigt, weil die menschliche „Chemie“ nicht mehr stimmt, ist die Erwägung ebenfalls rechtswidrig.
Auch das Recht zur fristgemäßen Kündigung ist eingeschränkt:
   1. Eine Kündigung zur Unzeit ist verboten. Die Bank muß dem Darlehensnehmer notfalls mehr Zeit einräumen.
   2. Ein widersprüchliches Verhalten ist verboten.

Ergebnis: Der Darlehensnehmer steht nicht rechtlos, falls die Bank aus den oben genannten Gründen kündigt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 319 vom 24. Juni 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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