Fristlose Kündigung des Darlehensvertrages – rechtliche Möglichkeiten
In den §§ 488ff. Bürgerliches Gesetzbuch wird der Darlehensvertrag geregelt: Ein Darlehensvertrag kommt zustande bei übereinstimmenden Willen der Parteien. Wichtig sind die Fragen der Kündigung