Erfolgreiche Anlegerklagen aufgrund von falschen Renditeangaben bei Kapitalanlagen - Dr Thomas Schulte

Erfolgreiche Anlegerklagen aufgrund von falschen Renditeangaben bei Kapitalanlagen

Anlegerklagen – Die Strafrechtsnorm des  § 264 a StGB in Kombination mit falschen Renditeangaben bei Kapitalanlagen.

Anleger haben Schadensersatzansprüche, falls die Angaben in Prospekten oder anderen schriftlichen oder mündlichen Angaben zur Rendite als strafrechtlich relevant im Sinne des § 264 a StGB eingeschätzt werden.

Aus § 264 a StGB ergibt sich, dass ein Täter bestraft werden kann, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen in Prospekten oder anderen schriftlichen Darstellungen Vorteile behauptet, die es nicht gibt. Interessant ist hier neben allgemeinen falschen Angaben in Prospekten die Frage, wie Renditeangaben, bewertet werden müssen.

Der Wortlaut der Norm lautet:

Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit

1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft, Bereich Wirtschaftskriminalität, geht nach Presseinformationen von einer  Anlegertäuschung durch irreführende Renditeangaben nach der weit verbreiteten internen Zinsfuss-Methode, auch IRR-Rendite genannt als Straftat bewertet.

Dann können auch gegenüber Dritten Schadensersatzansprüche bestehen. Natürlich darf der Anleger nicht darüber aufgeklärt worden sein, dass die interne Renditeberechnung im Grunde keine Möglichkeit gibt, die tatsächliche Rendite zu berechnen.

Um eine schwache Rendite zu verschleiern nutzen manchen Kapitalanlagenanbieter einige Tricks. Hierzu zählt, dass eine Durchschnittsrendite über mehrere Jahre angegeben wird, bei der dann nicht der Zinseszins herausgerechnet wird.  Ober aber Kapitalanlagegesellschaften verheimlichen in der Darstellung, dass die Rendite durch Tricks bei Geldzu- und -abflüssen verzerrt wird.

Dabei wird insbesondere an dieser Methode kritisiert, dass für einen dritten Kapitalanleger es nicht möglich ist, mehrere Kapitalanlagen in ihrer Rendite zu vergleichen[1]. Mit anderen Worten: Soweit ein Prospekt oder ein Kapitalanlagevermittler sich auf eine ausgezeichnete Rendite des Projektes beruft, muss im kritisch nachgerechnet werden. Eine IRR-Rendite jedenfalls sagt nicht. Vielmehr gilt: Ein Verkauf durch Berufung auf diese Rendite ruft entweder die Staatsanwaltschaft auf den Plan oder könnte zum Schadenersatz führen. Eine Prospekthaftung oder eine Haftung des Anlegers könnte die Folge sein.

Anlegerklagen und § 264 a StGB: Ein umfassender Überblick

Anleger haben unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Schadensersatz, wenn die Informationen in Prospekten oder anderen schriftlichen sowie mündlichen Angaben zur Rendite als strafrechtlich relevant gemäß § 264 a StGB eingestuft werden. Diese Norm ist entscheidend, um Anleger vor irreführenden Informationen zu schützen und die Integrität des Kapitalmarktes zu wahren.

Relevanz des § 264 a StGB

Gemäß § 264 a StGB kann ein Täter bestraft werden, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche oder irreführende Angaben in Prospekten oder anderen Darstellungen macht. Dies betrifft insbesondere:

Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Bezugsrechte
Beteiligungen: Anteile an Unternehmen, die eine Beteiligung am Ergebnis gewähren

Die Norm stellt klar, dass es nicht notwendig ist, dass tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Bereits das Verbreiten falscher Informationen reicht aus, um eine strafbare Handlung zu begründen. Dies schützt nicht nur die Anleger, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes insgesamt.

Falsche Renditeangaben und deren Folgen

Ein zentrales Thema ist die Bewertung von Renditeangaben. Oftmals nutzen Anbieter von Kapitalanlagen verschiedene Methoden, um Renditen zu präsentieren, die in der Realität nicht erreichbar sind. Ein Beispiel hierfür ist die Verwendung der internen Zinsfußmethode (IRR), die häufig als irreführend kritisiert wird. Diese Methode kann dazu führen, dass Anleger eine überhöhte Vorstellung von den tatsächlichen Renditen erhalten.

– Tricks bei der Darstellung: Anbieter geben oft Durchschnittsrenditen über mehrere Jahre an, ohne den Zinseszins zu berücksichtigen oder verschweigen negative Aspekte, die die Rendite erheblich mindern könnten.

Die Staatsanwaltschaft hat in mehreren Fällen bereits ermittelt, wenn solche Methoden zur Täuschung von Anlegern verwendet wurden. Anleger müssen sich bewusst sein, dass sie möglicherweise keinen vollständigen Überblick über die tatsächliche Rendite erhalten und daher kritisch prüfen sollten, ob die angegebenen Renditen realistisch sind.

Schadenersatzansprüche und Prospekthaftung

Wenn Anleger aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt geschädigt werden, können sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies wurde in verschiedenen Urteilen bestätigt, wie beispielsweise einem Fall vor dem Landgericht Dortmund, wo Anleger aufgrund unrichtiger Informationen in einem Fondsprospekt Schadenersatz zugesprochen wurde[5].

– Wichtige Aspekte für Anleger:

– Die Angaben im Prospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein.

– Eine Verletzung der Aufklärungspflichten kann zu einer Haftung des Anbieters führen.

– Die Beweislast liegt oft bei den Anlegern, was bedeutet, dass sie nachweisen müssen, dass sie durch die falschen Angaben zur Investition verleitet wurden.

Insgesamt zeigt sich, dass § 264 a StGB eine wesentliche Rolle im Schutz der Anleger spielt und klare Konsequenzen für Anbieter von Kapitalanlagen hat, die falsche Informationen verbreiten. Anleger sollten sich stets gut informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um ihre Interessen zu wahren.

Weiterführend Hans Meyer: Zur allgemeinen Theorie der Investitionsrechnung. In: Schriftenreihe Der Betrieb, Düsseldorf 1977

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Schadenersatzansprüche für Anleger

Wer durch unrichtige Prospektangaben geschädigt wurde, kann Schadenersatzansprüche geltend machen. Hierbei sind vor allem folgende Punkte relevant:

1.Prospekthaftung: Der Anbieter haftet für unrichtige oder unvollständige Angaben.

2.Nachweispflichten: Anleger müssen belegen, dass sie aufgrund der Falschangaben investiert haben.

3.Rechtliche Beratung: Anleger sollten frühzeitig Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Experte im Kapitalanlagenrecht, unterstützt seit 2007 Anleger bei der Durchsetzung ihrer Rechte. In komplexen Fällen von Prospekthaftung oder Anlegerklagen können Sie von seiner Erfahrung profitieren. Besuchen Sie Dr. Schulte, um mehr über seine Arbeit zu erfahren

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 370 vom 24. Juni 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich