Die Strafrechtsnorm des § 264 a StGB in Kombination mit falschen Renditeangaben bei Kapitalanlagen.
Anleger haben Schadensersatzansprüche, falls die Angaben in Prospekten oder anderen schriftlichen oder mündlichen Angaben zur Rendite als strafrechtlich relevant im Sinne des § 264 a StGB eingeschätzt werden.
Aus § 264 a StGB ergibt sich, dass ein Täter bestraft werden kann, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen in Prospekten oder anderen schriftlichen Darstellungen Vorteile behauptet, die es nicht gibt. Interessant ist hier neben allgemeinen falschen Angaben in Prospekten die Frage, wie Renditeangaben, bewertet werden müssen.
Der Wortlaut der Norm lautet:
Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft, Bereich Wirtschaftskriminalität, geht nach Presseinformationen von einer Anlegertäuschung durch irreführende Renditeangaben nach der weit verbreiteten internen Zinsfuss-Methode, auch IRR-Rendite genannt als Straftat bewertet.
Dann können auch gegenüber Dritten Schadensersatzansprüche bestehen. Natürlich darf der Anleger nicht darüber aufgeklärt worden sein, dass die interne Renditeberechnung im Grunde keine Möglichkeit gibt, die tatsächliche Rendite zu berechnen.
Um eine schwache Rendite zu verschleiern nutzen manchen Kapitalanlagenanbieter einige Tricks. Hierzu zählt, dass eine Durchschnittsrendite über mehrere Jahre angegeben wird, bei der dann nicht der Zinseszins herausgerechnet wird. Ober aber Kapitalanlagegesellschaften verheimlichen in der Darstellung, dass die Rendite durch Tricks bei Geldzu- und -abflüssen verzerrt wird.
Dabei wird insbesondere an dieser Methode kritisiert, dass für einen dritten Kapitalanleger es nicht möglich ist, mehrere Kapitalanlagen in ihrer Rendite zu vergleichen[1]. Mit anderen Worten: Soweit ein Prospekt oder ein Kapitallagevermittler sich auf eine ausgezeichnete Rendite des Projektes beruft, muss im kritisch nachgerechnet werden. Eine IRR-Rendite jedenfalls sagt nicht. Vielmehr gilt: ein Verkauf durch Berufung auf diese Rendite ruft entweder die Staatsanwaltschaft auf den Plan oder könnte zum Schadenersatz führen. Eine Prospekthaftung oder eine Haftung des Anlegers könnte die Folge sein.
[1] Weiterführend Hans Meyer: Zur allgemeinen Theorie der Investitionsrechnung. In: Schriftenreihe Der Betrieb, Düsseldorf 1977