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Bundesaufsichtsamt untersagt Deutsche Vermögensfonds I das Finanzkommissionsgeschäft

– Fonds wegen unerlaubter Bankgeschäfte geschlossen-

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Kapitalsammelnde Fonds haben sich zu einem lukrativen Finanzinstrument gemausert, mit dem immer mehr Fondsgesellschaften in den verschiedensten Gestaltungen um das Geld der Anleger buhlen. Jährliche investieren deutsche Anleger Millionen und Abermillionen hierin.
Für bestimmte Fondsgesellschaften könnte nun aber Schluss sein.  Wie ein Paukenschlag wirkt die jüngste Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin).
 

Vorgeschichte

Am 16.08.2004 untersagte das Bundesaufsichtsamt (BaFin) der Vario-Renta-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, am 30.09.2004 der MV Capital Management Vermögensfonds GmbH & Co. KG und am 1.10.2004 der Flexa-Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG ihr „Finanzkommissionsgeschäft“.
Jüngster Schlag am 16.06.2005
Am 15.06.2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG (DVF) und deren Komplementärin DPM Deutsche Portfolio Management AG (DPM), beide Braunschweig, das Finanzkommissionsgeschäft untersagt. Sie hat ferner die unverzügliche Abwicklung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Henningsmeier aus Hamburg zum Abwickler bestellt.
Worum handelt es sich bei Finanzkommissionsgeschäften? Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn jemand Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen erwirbt. Bei den genannten Fondsgesellschaften lockten die Fondsgesellschaften in diesem Sinne mit Das BAFin hat daher mit sofortiger Wirkung die Abwicklung der Fondsgesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften und den Gesellschaften sowie ihren geschäftsführenden Gesellschaften verboten, entsprechende Geschäfte zu führen.

Von dieser neuen Erkenntnis des BAFin sind neben den genannten Gesellschaften eine Vielzahl weiterer Gesellschaften betroffen. In ersten Stellungnahmen hieß es zwar, es seien „32 Fonds“ in rechtlicher Überprüfung, das BAFin hat sich aber vorbehalten, jeden Fonds notfalls rechtlich zu überprüfen.  Nach einer großzügigen Frist droht dann die Schliessung.

Was ist erlaubt?
 Worauf sollten Fonds-Gesellschafter wie Fonds-Betreiber achten? Zunächst sollten Sie sich freuen, wenn sie es sich bei der Gesellschaft um einen Schiff-, Film- oder Immobilienfonds handelt, der lediglich überschüssige Liquidität kurzfristig in Wertpapiere anlegt. Derartige Gesellschaften seien laut ausdrücklichem Hinweis des BAFin grundsätzlich nicht betroffen. Zum weiteren sollte die Gesellschaftssatzung und entsprechende Fonds-Prospekte genau geprüft werden:
 
Zum weiteren sollte die Gesellschaftssatzung und entsprechende Fonds-Prospekte genau geprüft werden: Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung darf der Gesellschafter nicht einen Wertanteil (etwa bei seinem Ausscheiden) erhalten, der von dem Vermögensverhältnissen der Gesellschaft (einschließlich stiller Reserven) abgekoppelt ist und sich nach dem Wert bestimmter Wertpapiere oder sonstiger Börsenwerte richtet. Vielmehr sollte das Geld primär der Gesellschaft zukommen, die hierfür nicht nur für den Anleger, sondern allgemein für sich selbst Wertpapiere erwirbt, von deren Kursgewinnen alle Gesellschafter gleichmäßig profitieren. Oder in den Worten des BAFin: Eine (unzulässiges) Finanzkommissionsgeschäft liege primär vor, wenn „der Beteiligungserlös des Anlegers maßgeblich von der Wertpapierentwicklung der Finanzinstrumente bestimmt wird“ und „der Kapitalanteil des Anlegers anhand der Inventarwertberechnung der Finanzinstrumente zu aktuellen Marktwerten bestimmt wird“. Kurz: Die Mitteilungen des jeweiligen Wertes eines Anteils an einer Fondsgesellschaft müssen unabhängig von Börsenwerten sein! Auf wie viele Fondsgesellschaften dies zutrifft, wird die Zukunft zeigen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 350 vom 24. Juni 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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