Gerichtsgebäude / Pixabay

Anlegerschutz verbessert – der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zum Zustandekommen eines Anlagebe

 Anlegerschutz verbessert – der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zum Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages

 
 
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2005 – III ZR 413/04 kommt schon dann ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande, wenn ein Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht.

 
Warum?
 
Im Rahmen der Anlagevermittlung ( https://www.dr-schulte.de/Haftungsmassstab _bei_Kapitalanlagevermittlung.htm ) kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen ( https://www.dr-schulte.de/haftung.htm ) zumindest dann stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlagenentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagenvermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.
 
Dies gilt selbst dann, wenn der Interessent keine detaillierte Vermögensberatung, sondern Informationen über eine konkrete Kapitalanlage wünscht. Von einem als sachkundig eingeschätzten Anlageberater erwartet der Interessent dann eine verbindliche Auskunft zu der konkreten Anlage. Lässt sich der Vermittler – wie geschehen – auf ein solches Ersuchen ein, ist der Auskunftsvertrag zustande gekommen. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Insbesondere sind Kapitalanlagevermittler unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können diese Vermittler keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muss der Anlagevermittler dem Anleger offen legen. Verstößt der Anlageberater gegen diese Pflicht, macht er sich gegenüber einem geschädigten Anleger schadenersatzpflichtig ( https://www.dr-schulte.de/WarumwerdenMenschenOpfer.pdf   https://www.dr-schulte.de/finanzvermittler.htm )

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 328 vom 24. Juni 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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