Wer Immobilien-Fondsbeteiligungen erbt, wird nicht selten enttäuscht. Statt des erwarteten Vermögenszuwachs warten auf den Erben rechtliche Streitigkeiten mit den Fondsgesellschaften: Eine Auseinandersetzung des Vermögens ist oft nicht möglich, weil § 727 BGB abbedungen wurde und der Erbe an die jahrzehntelangen Laufzeiten der Beteiligung gebunden ist. Eine Kündigung ist oft erst Jahrzehnte nach dem Beitritt des Erblassers möglich. In der Praxis lassen es die Verträge oft auch nicht zu, dass die Fondsanteile weiterveräußert werden.
Oft sind die Gesellschaften ohne anwaltlichen Druck nicht einmal willens, die Höhe des Guthabens mitzuteilen. Zu einer Farce wird die Erbschaft in Fällen, in denen das Auseinandersetzungsguthaben negativ ausfällt oder der Fonds Zahlungsschwierigkeiten hat. Paradebeispiel: Der Fonds ist ausschüttungslos und aufgrund der öffentlichen Förderung in Form von Aufwendungsdarlehen hoch verschuldet. Beteiligungsgesellschaften schlagen in dieser Situatiuon selbst Schenkungsangebote der Erben aus, die sich von ihrer wirtschaftlich sinnlosen Beteiligung befreien wollen. Hintergrund für die Weigerung ist eine beliebte Rechtskonstruktion: Die Darlehensverträge hatte der Fonds zwar in eigenem Namen abgeschlossen, bei Fälligstellung durch die Bank besteht jedoch ein Freistellungsanspruch gegen die Fondsbeteiligten. Diesen würde der Fonds bei Annahme des Angebotes verlieren. – Logisch, dass er das nicht will. Die ehemals so clevere Kapitalanlage wird zur Altlast.
Es zeigt sich einmal mehr, dass Steuerspar- und Abschreibungsmodelle professionell gehandhabt werden müssen, um nicht zu einer wirtschaftlichen Zeitbombe zu werden. – Im eigenen Interesse und in dem seiner Erben.