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BGH weist Aktionärsklage gegen Jenoptik ab

Karlsruhe, 10. Mai 2006. Der BGH mit Urteil II ZR 27/05 vom vergangenen Montag die Abfindungsklage eines DEWB-Aktionärs gegen die Jenoptik AG abgewiesen und damit deren Revision stattgegeben.
Die Jenoptik AG hatte im Jahr 1997 99% an der DEWB AG übernommen. Die DEWB hatte bereits 1993 mit ihren Minderheitsaktionären einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen und bei Rückgabe ihrer Wertpapiere einen Zahlungsanspruch in Höhe von 26 Euro pro Aktie eingeräumt. Jenoptik kündigte den Beherrschungsvertrag zum  31. Dezember 1999. In der Folgezeit veräußerte Jenoptik etwa 6 % der DEWB-Wertpapiere über die Börse. Deshalb und infolge einer Kapitalerhöhung weitete sich der Streubesitz an der Aktie aus.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Inhaber von 11.000 DEWB-Papieren und hatte Jenoptik vor dem OLG Jena erfolgreich auf deren Übernahme zum Preis  von 26 Euro verklagt.  Das OLG war seiner Argumentation gefolgt, dass er nicht beweispflichtig für deren Erwerb vor Kündigung des Beherrschungsvertrages sei.  Jenoptik habe durch den Verkauf eigener, nicht abfindungsberechtigter Aktien ohne eigene Wertpapiernummer eine Vermischung mit mit abfindungsberechtigten Aktien herbeigeführt. Der BGH verwarf diese Argumentation. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowohl des § 305 I AktG als auch des Beherrschungsvertrages liege die Darlegungs- und Beweispflicht für den Erwerb vor Beendigung des Unternehmens beim Anspruchsteller. Das Abfindungsrecht sei gerade nicht in der Aktie verkörpert und damit  verkehrsfähig, sondern entstehe mit deren Erwerb als originäres persönliches Recht. Damit obliege es auch dem Revisionsbeklagten, die Voraussetzungen für den von ihm behaupteten Abfindungsanspruch darzulegen und zu beweisen.

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Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 271 vom 10. Mai 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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