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BGH: Mangel verschwiegen – Geld zurück

Karlsruhe, den 6. Mai 2006. Der BGH hat die Rechte betrogener Käufer gestärkt. In seinem Urteil V ZR 173/05 entschied das Gericht, dass ein Käufer auch bei einem relativ unbedeutenden Mangel den Rücktritt vom Vertrag erklären kann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Kläger hatte 2003 eine Eigentumswohnung vom Beklagten erworben. Diese wies einen Feuchtigkeitsschaden in Höhe von 2.500 Euro auf, den der Beklagten dem Kläger zunächst wissentlich verschwiegen hatte. Trotz Aufforderung verweigerte der Verkäufer später die Beseitigung. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag.
Der BGH entschied, dass § 323 V 2 BGB dem Rücktritt nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer nicht zurücktreten, wenn der Mangel unerheblich ist. Das Gericht entschied, dass ein arglistiger Verkäufer den Schutz dieser Vorschrift grundsätzlich nicht verdiene. Auf die Frage, ob der Feuchtigkeitsschaden der Wohnung tatsächlich unerheblich war, kam es infolgedessen nicht an.
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung in Anwendung des neuen Schuldrechts seine seine Arglistrechtsprechung zum alten Kaufrecht um. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung und gilt nicht nur beim Immobilienerwerb. Es gibt also Hoffnung: Der BGH ist auch zu angemessenen Urteilen imstande.

Zur neuen Rechtslage hier:

BGH, Urteil vom 28. 5. 2014 – VIII ZR 94/13

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 272 vom 8. Mai 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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