Karlsruhe, Mai 2006. Der BGH hat ein weiteres, für Verbraucher nachteiliges Urteil gesprochen: Das Risiko, dass sich eine zunächst anleger- und objektgerechte Beratung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt grundsätzlich der Kunde.
Hintergrund der Entscheidung ist folgender Fall: Die Klägerin hatte in den neunziger Jahren ein Vermögen von etwa vier Millionen Euro geerbt. Dieses legte sie in Aktien- und Immobilienfonds sowie teilweise liquide bei niedriger Verzinsung an. Zunächst verzeichnete die Klägerin einen Wertzuwachs ihres Aktienvermögens infolge von Börsengewinnen. Im Jahr 2000 kam es zu einem ersten Kurseinbruch. In einem ersten Gespräch mit ihrem Bankberater riet ihr dieser von einem Verkauf der Wertpapiere ab. Seine Begründung: Ein weiterer Kursverfall sei nicht zu erwarten. Die Klägerin hielt ihre Wertpapiere. Im Zusammenhang mit weiterhin fallenden Kursen kam es zu weiteren Gesprächen mit dem Bankberater, der jedes Mal von Verkäufen abriet. Erst im März 2001 verkaufte die Klägerin die Wertpapiere. Ihr Gesamtverlust betrug etwa 164.000 Euro.
Der BGH urteilte, dass bei jedem Einzelgespräch der Klägerin mit ihrem Berater ein stillschweigender Beratungsvertrag zwischen ihr und der Bank geschlossen worden sei. Diesen habe der Berater und mit ihm die Bank trotz objektiv falscher Ratschläge nicht verletzt. Denn die Bewertung durch den Bankberater sei aus damaliger ex-ante-Sicht jedenfalls vertretbar gewesen. Das Risiko, dass sich ein vertretbares Urteil ein zunächst vertretbares Urteil eines Vermögensberaters im Nachhinein als falsch herausgestelle, trage grundsätzlich der Kunde. Dies gelte auch dann, wenn objektive Unsicherheiten bezüglich der künftigen Entwicklung im Raume stünden. Denn auch dann sei eine andere, günstigere Prognose jedenfalls noch vertretbar.
Kommentar: Die Bankenfreundlichkeit des BGH ist ja inzwischen sprichwörtlich und wurde hiermit ein weiteres Mal eindrucksvoll bestätigt.