Karlsruhe, den 25. April 2006. Der BGH hat den Anlegerschutz in Fällen sogenannter Schrottimmobilien teilweise reduziert. Mit insgesamt vier am vergangenen Dienstag ergangenen Entscheidungen hat der XI., für das Bank und Börsenrecht zuständige Senat des BGH verschiedne darlehens- und verbraucherkreditrechtliche Grundsatzfragen beantwortet. Die Pressestelle des Gerichts teilte mit, dass der II. Senat den zuvor kontroversen Lösungen nicht länger widerspricht.
Verschlechtert hat sich die Rechtslage für Verbraucher in Fällen, in denen der Anlagevermittler gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat. Zum einen kommt es in den Fällen nichtiger Vollmacht für die Frage einer Rechtsscheinhaftung der Bank nach den §§ 171, 172 BGB nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen. Zum anderen kann der Treuhänder in diesen Fällen auch dann zum Abschluss des Darlehensvetrages befugt gewesen sein, wenn ihm eine gesonderte Vollmacht in einem Zahlungsschein erteilt worden ist und er diesen der Bank beim Vertragsschluss vorgelegt hat. Die Argumentation der Anleger, zum Darlehen nicht wirksam verpflichtet worden zu sein, wurde damit entkräftet.
In Fällen arglistiger Täuschung durch sieht es insgesamt günstiger aus. Bestätigt wurde die Rechtsprechung, nach der die Anleger die Darlehensrückzahlungen verweigern können, soweit ihnen ein Abfindungsanspruch gegen den Fonds zusteht. Voraussetzung ist, dass Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 III VerbrKrG sind. Das Gesetz vermutet dies unwiderleglich in den häufigen und geradezu typischen Fällen, in denen der Vermittler den Anlegern im Gespräch gleichzeitig ein Formular für einen Kreditvertrag vorgelegt hat. Zulasten der Anleger hat der BGH aber entschieden, dass Ansprüche gegen die Fonsinitiatoren und Prospektverantwortliche der Bank nicht mehr nach § 9 III VerbrKrG entgegengehalten werden können.
Das VerbrKrG findet keine Anwendung auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen (§ 3 II Nr. 2 VerbrKrG). Einen solchen Realkreditvertrag nimmt der BGH nunmehr einmütig auch an, wenn nicht der Anleger selbst, sondern der Immobilienfonds das Grundpfandrecht bestellt hat.
War der Darlehensvertrag wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtig, so wurde er gleichwohl gemäß § 6 II Satz 1 VerbrKrG gültig, als die Darlehensvaluta dem Treuhänder zugeflossen ist, damit dieser den Fondsanteil erwirbt. der BGH sieht in dieser Konstellation einen "Empfang" des Darlehens im Sinne der Vorschrift durch den Verbraucher.
Die neue Rechtsprechung wirkt sich nur in Fällen aus, in denen die Fondsbeitritte nicht in Haustürsituationen zustande kamen. Hier aber hat sich die Rechtslage für die Verbraucher nun deutlich verschlechtert.