Leider haben die betroffenen Global New Energy Anleger keine Zahlungen erhalten –was tun? – Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team in Berlin vertritt bereits zahlreiche Anleger außergerichtlich bei einem Vorgehen gegen die Global New Energy Investment AG (ursprünglich Global Union Immobilien Investment AG), 60327 Frankfurt a.M.
Das Geschäftsmodell der Global New Energy Investment AG basierte im Wesentlichen auf einer Kapitalanlage, die im Bereich „Erneuerbare Energien“ investieren sollte. In ihren Verkaufsprospekten warb die Gesellschaft insbesondere mit Produkten wie Investitionen in Photovoltaik-, Biogas- und Bioanlagen. Hierbei wurden Renditen über 10 % versprochen. Die Anleger konnten sich mit einem sogenannten partiarischen Darlehen an den Investitionen beteiligen. Diese waren in Höhe eines Eigenkapitals ab 1.000,00 Euro möglich und hatten eine feste Laufzeit von 15 Jahren. Dabei fungierte der Anleger als sogenannter Darlehensgeber gegenüber der Global New Energy Investment AG. Bisher blieben die versprochenen Vorabausschüttungen und Renditezahlungen für die betroffenen Anleger jedoch aus.
Sonderkündigungsrecht für Global New Energy Investment AG – Vertriebler
Aus einem der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team intern vorliegenden Schreiben geht hervor, dass die Global New Energy Investment AG sowohl ihren Vertriebspartnern aus wichtigem Grund – Wegfall der Geschäftsgrundlage – gekündigt hat. So heißt es in dem Schreiben vom April 2013 an die Vertriebler wörtlich:
„Da wir als Gesellschaft in keine neue Anlage aus dem Bereich Regenerative Energien investieren werden und somit den Vertrieb grundsätzlich einstellen, müssen wir, die mit Ihnen geschlossene Vertriebsvereinbarung, kündigen –
Sonderkündigungsrecht gegenüber Anlegern Global New Energy Investment AG
Außerdem nahm die Gesellschaft nach eigenen Angaben auch gegenüber allen Gesellschaftern ihr Sonderkündigungsrecht aus § 3 des geschlossenen Darlehensvertrages wahr. So lautet es in den uns vorliegenden Kündigungen an Anleger aus Mai 2013 wörtlich:
„Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen in Italien können die erwarteten Vergütungen derzeit nicht erwirtschaftet werden. Damit ist das gemeinsame Unternehmen gefährdet. Zu unserem Bedauern sehen wir uns daher genötigt, von unserem Sonderkündigungsrecht nach § 3 des mit Ihnen geschlossenen Vertrages Gebrauch zu machen.
Das bedeutet für Sie, Rückzahlung des Eigenkapitals zu 100 % in Anrechnung der Pro-Rata-Regelung…
Die Anleger, die sich nun an die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team wandten, haben jedoch bis heute keine Auszahlung durch die Global New Energy Investment AG erhalten.
Weiter warten oder sollten Global New Energy Investment AG- Anleger handeln? – Gibt es Fristen?
„Erfahrungswerte der Rechtsanwälte zum Anlegerschutz bestätigen in ähnlichen Fällen, dass man als betroffener Anleger sich daher zügig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden sollte. Den Rechtsanwälten Dr. Schulte und sein Team liegen auch eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom Dezember 2013 vor, der zu entnehmen ist, dass gegen den Vorstand, Frau Dana Daniel, weiterhin wegen Betrugsverdachts ermittelt wird. Diese Ermittlungen hemmen jedoch z. B. keine zivilrechtlichen Verjährungsfristen nach §§ 199 ff. BGB“, so Frau Rechtsanwältin Buchmann. Wer seine Ansprüche prüfen lassen will, sollte dies rechtzeitig tun. Alle Anleger, die Kündigungen tatsächlich im Mai 2013 erhalten haben, müssen mit einer Verjährung spätestens Ende 2016 rechnen.
Abfindungsguthaben für Anleger der Global Energy Investment AG?
Derzeit prüfen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team die Möglichkeiten einer Anfechtung, eines Widerrufs sowie einer außerordentlichen Kündigung der Beteiligung, soweit die Kündigung seitens der Gesellschaft nicht wirksam gewesen sein sollte. Überdies muss die Gesellschaft dazu aufgefordert werden, das Abfindungsguthaben entsprechend der darlehensvertraglichen Regelungen zu berechnen. Überdies steht den Anlegern ein Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 287 BGB zu.
Schadensersatzansprüche für geschädigte Global Energy Investment AG Anleger gegen Vermittler?
„Außerdem“, so erklärt Frau Rechtsanwältin Buchmann, „besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, vollständig Schadensersatz gegen die Vermittlungsgesellschaften oder einzelne Vermittler geltend zu machen, soweit man hier Aufklärungsfehler nachweisen kann. Betroffene Anleger sollten mit kompetenter Hilfe auch prüfen lassen, ob eventuell Gründungsgesellschafter wegen Prospekthaftungsansprüche (BGH II ZR 69/12 von 14.05.2012) geltend gemacht werden können. Auch diese Ansprüche unterliegen allerdings einer kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren.“ Bei weiteren Fragen und zur Prüfung der Möglichkeiten durch einen Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht stehen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.
V..i.S.d.P.:
Jacqueline Buchmann
Rechtsanwältin (LLM)