Haftung des Rechtsanwalt – Anwalt muss die Aussagen des Mandanten prüfen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Dr. Thomas Schulte

Anwalt hatte Angaben des Mandanten vertraut – und muss Schadenersatz zahlen

Urteil des BGH vom 14.02.2019: Anwalt darf sich nicht darauf verlassen, dass der Mandant weiß, was eine Zustellung ist.

Der von Peter P. aus Berlin nach seinem Rauswurf aus der Firma beauftragte Rechtsanwalt, reichte eine Kündigungsschutzklage ein, für die grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist gilt. Dabei vertraute er den Angaben von Peter S . Nach der gerichtlichen Beweisaufnahme stellten sich diese als verhängnisvoll heraus. Sein Rechtsanwalt hatte die Klage zu spät eingereicht. Und dass weil Peter S. ihm gesagt hatte, die Post sei am 23. gekommen. Tatsächlich war sie am 22. zugestellt worden. Aber woher sollte er das wissen, fragte er sich.

Rechtsanwalt empört – Angaben kamen gerade vom Kläger

Peter S. verlangte von dem Rechtsanwalt für knapp zwei Jahre entgangenen Verdienst.
Der Rechtsanwalt verteidigte sich, warum und wie er wissen sollen, dass die Angaben des direkt Betroffenen in Zweifel zu ziehen sind. Jedenfalls habe Peter S. soviel Eigenverantwortlichkeit für seine eigenes Verfahren, dass er seine Angaben überprüft hat und weiß, wenn er zu einem Anwalt geht.

Oberlandesgericht gibt Anwalt Recht – Bundesgerichtshof verurteilt Anwalt

Die zunächst zuständigen Gerichte wiesen die Klage zurück.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf (Urteil vom 14.02.2019, Az IX ZR 181/17).
Die Pflicht des Rechtsanwalts zur richtigen und vollständigen Beratung des Mandanten setzt voraus, dass er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers den Sachverhalt klärt, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Ist der mitgeteilte Sachverhalt unklar oder unvollständig, darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetragenen begnügen, sondern muss sich bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen (BGH, Urteil vom 21. November 1960 – III ZR 160/59, NJW 1961, 601, 602; vom 2. April 1998 – IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; vom 19. Januar 2006 – IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, 923 Rn. 22 mwN). Auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten darf der Rechtsanwalt lange vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen, als er die Unrichtigkeit der Angaben weder kennt noch erkennen muss (BGH, Urteil vom 21. April 1994 – IX ZR 150/93, NJW 1994, 2293; vom 2. April 1998, aaO). Dies gilt für Informationen tatsächlicher Art, nicht für die rechtliche Beurteilung eines tatsächlichen Geschehens. Bei rechtlichen Angaben des Mandanten muss der Anwalt damit rechnen, dass der Mandant die damit verbundenen Beurteilungen nicht verlässlich genug vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 – VI ZR 65/83, NJW 1985, 1154, 1155). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dient in der Regel gerade dem Zweck, die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in fachkundige Hände zu legen. Die Ausnahme, dass sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf tatsächliche Angaben seines Mandanten verlassen darf, gilt nicht in Bezug auf Informationen, die scheinbar tatsächlicher Natur sind (BGH, Urteil vom 21. November 1960, aaO; vom 15. Januar 1985, aaO). Teilt der Mandant sogenannte Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten lässt, weitere Ermittlungen anzustellen (BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO)

Was sind Rechtstatsachen?

Angaben des Mandanten über den Zugang einer Kündigung betreffen – nicht anders als Angaben über die Zustellung eines Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO; Beschluss vom 7. März 1995, aaO) – eine sogenannte Rechtstatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 – IX ZR 418/98, juris Rn. 4).

Der im Gesetz verwendete Begriff des Zugangs wird rechtlich bestimmt. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZB 15/10, WM 2011, 1531 Rn. 15). Wird ein Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, ist der Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 – XII ZR 148/05, NJW 2008, 843). Ein Schreiben gilt als am Tag seines Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen, wenn nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten noch am gleichen Tag zu erwarten war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2018 – 8 U 117/17, juris Rn. 19 ff). Erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, ist die Willenserklärung nicht mehr an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen:

Entgangene Einnahmen durch verlorene Klage zahlt der Anwalt

Peter S. atmete auf. Er hatte den Brief erst am 23 des Monats aus dem Briefkasten genommen, die Zustellung war aber schon am 22 des Monats gewesen. Der Rechtsanwalt hatte ungeprüft diese Rechtstatsache übernommen und war in die Falle gelaufen. Sogenannte Rechtstatsachen müssen vom Rechtsanwalt überprüft werden. Damit konnte er vom Rechtsanwalt sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens als den entgangenen Verdienst ersetzt verlangen.

Fazit: Anwalt haftet

Viele Mandanten würden in einer solchen Konstellation sagen, da die Falschinformation von ihnen verursacht worden war, könne dies jetzt kein Anwaltsfehler sein, der zu zur Rechtsanwaltshaftung führt.

 

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 2528 vom 9. April 2019 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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