Dr. Thomas Schulte

Haftung für Schlechtaufklärung des Rechtsanwaltes bei Vergleichsabschluss

Anwaltsfehler führt zum Verlust des Versorgungsausgleichsanspruchs

Olga F. ist entsetzt. Sie hatte nach einem Fehltritt ihres Mannes die Konsequenz gezogen und nach Ablauf der Trennungszeit von einem Jahr die Scheidung eingereicht. Im Scheidungstermin handelt der Rechtsanwalt einen Vergleich hinsichtlich des streitigen Versorgungsausgleichsanspruchs aus, mit dem sie gegen Zahlung eines Betrages den Anspruch auf Versorgungsausgleich aufgibt. Sie hatte die Sache auf Grund der nachvollziehbar emotional schwer zu bewältigenden Situation dem Rechtsanwalt blind vertraut. Nun aber hat sie ihr Leben wiedergefunden und stellt fest, wieder wurde ein Vertrauen enttäuscht – diesmal von Ihrem Rechtsanwalt.

Neue Rechtsanwältin rät zu Vorgehen aus Anwaltshaftung

Nach langer Suche beauftragt Sie die Rechtsanwältin Silke F., die das Verhalten des bisherigen Rechtsanwaltes als pflichtwidrig bewertet. Der daraufhin in Anspruch genommene Rechtsanwalt sagt nun, Olga F. habe sich den Vergleich selbst zuzuschreiben, da sie ausdrücklich gesagt habe, Hauptsache sie werde schnell geschieden. Hier sei der Abschluss eines Vergleichs über den Versorgungsausgleich der schnellste Weg gewesen, das Scheidungsverfahren zu Ende zu bringen. Außerdem habe das Gericht selbst den Vergleichsvorschlag ins Spiel gebracht
Rechtsanwältin Silke F. stellt sich auf den Standpunkt, dass der Rechtsanwalt mit dem Wunsch der Mandantin auf schnelle Durchführung der Scheidung dennoch nicht von seinen umfassenden anwaltlichen Aufklärungspflichten entbunden gewesen sei.

Umfassende Aufklärungspflichten des Rechtsanwaltes bei Vergleichsabschlüssen

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleichs, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen.
Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um einen Abfindungsvergleich handelt (Bundesgerichtshof, BGH, Urt. v. 13. April 2000 – IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f).

Gerichtlicher Vergleichsvorschlag entbindet Anwalt nicht von Prüfungspflicht

Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden (OLG Saarbrücken VersR 2002, 1378, 1380; Oberlandesgericht, OLG Frankfurt NJW 1988, 3269 f).
Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt (Sieg in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung  2. Aufl. Rn. 718) und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (Bundesgerichtshof, Urt. v. 14. Januar 1993 – IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328; v. 7. Dezember 1995 – IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568)

In diesem Fall greift die Vermutung ein, dass der Mandant dem Vorschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre (Bundesgerichtshof, BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, – IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, S. 1329).

Olga F. glaubt nun wieder an Gerechtigkeit.

In welchem Umfang hat der Rechtsanwalt Schadensersatz zu leisten ?

Zur Feststellung des durch den Vergleichsabschluss entstandenen Schadens gilt folgendes.

Die sich ergebende Differenz zwischen dem Wert des Versorgungsausgleiches und der aus dem Vergleich zustehenden Leistung entspricht dem Schaden, in unserem Fall der Olga F.
Den Wert des Versorgungsausgleiches bestimmt das Gericht und stellt dem die Abfindungszahlung gegenüber. Stellt es sodann ein erhebliches Missverhältnis fest, und dass der betroffene Mandant dadurch unangemessen benachteiligt ist, hat ein schlecht aufklärender Anwalt seiner Mandantin diesen Schaden aus dem Vergleich zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall wurde Olga F. ein Betrag von knapp € 30.000,00 zugesprochen.

Tipps und Tricks für Betroffene-Flinte nicht sofort ins Korn werfen

Olga F. hatte schon nicht mehr an Gerechtigkeit geglaubt. Das Gericht selbst hatte den Vergleichsvorschlag gemacht, ihr Rechtsanwalt hatte nur zugestimmt, da konnte sie sich eine Haftung desselben kaum vorstellen. Im Haftungsprozess bekam sie dann aber überraschende Recht (der hier geschilderte Fall ist aus Gründen der Lesbarkeit leicht modizifizert).
Im Fazit sollten Betroffene auf keinen Fall sofort die Flinte ins Korn werfen. Selbst wenn der Vergleich der geäußerten Gerichtsmeinung entsprach, heißt das nicht, dass der Rechtsanwalt damit von seiner Aufklärungspflicht und Haftung für Schlecht- oder Nichtaufklärung entbunden ist.
Ist feststellbar, dass ein Vergleichsabschluss dem Mandanten erhebliche Nachteile eingebracht hat, sollte deshalb eine weitere Rechtsanwaltsmeinung zum Vergleich eingeholt werden und der zuvor handelnde Rechtsanwalt in die Haftung genommen werden.

 

 

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 2495 vom 24. März 2019 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest