Recht und Gesetz

IN-GENIUM Galvano Fonds: Ausstieg aus der Anlage möglich

IN-GENIUM Galvano Fonds GmbH & Co. KG – fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt zur Ausstiegsmöglichkeit

Die IN-GENIUM Galvano Fonds GmbH & Co. KG aus Plattling wirbt im Internet damit, dass sich Anleger ethisch, sicher und ertragreich an der Vermarktung der schonenden Galvano-Therapie beteiligen könnten. 

Hierzu wurde eine Beteiligungsmöglichkeit für Einmalanleger und Ratensparer ohne feste Laufzeit geschaffen, nach eigenen Werbeaussagen der Gesellschaft für das gute Gefühl das Richtige zu tun.

Alternative Therapie nach Luigi Galvani

 Die Galvano-Therapie ist eine nach Luigi Galvani benannte medizinische Behandlungsmethode. Bei dieser wird schwacher Gleichstrom durch den Körper geleitet. Abwandlungen unter Bezeichnungen wie Perkutane-Elektro-Tumor-Therapie, Bio-Elektro-Therapie BET, Organo- und Biotherapie, Elektro-Cancer-Therapie ECT werden seit den 1990er Jahren in der Alternativmedizin gegen Krebserkrankungen angeboten. Nach Angaben der Plattform Wikipedia.org liegen bisher keine wissenschaftlichen Untersuchungen oder Studien zur Wirksamkeit der Therapieform vor. Die Kosten der alternativ medizinischen Behandlungsverfahren werden daher auch nicht von den Krankenkassen getragen.

Widerrufsbelehrung und Fristen

Anleger, die sich bei der IN-GENIUM Galvano Fonds GmbH & Co. KG beteiligt haben, melden sich nunmehr bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team und erkundigen sich nach der Möglichkeit des vorzeitigen Ausstiegs aus der Kapitalanlage. Hierbei fiel auf, dass die Widerrufsbelehrung, welche die Gesellschaft zum Beitritt von Anlegern verwendet hat, verschiedene Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist enthält. Dies ist aus Sicht der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team eine Irreführung über den Fristbeginn. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team führt hierzu aus:

„Wenn dem Anleger nicht klar ist, bis wann er seine Widerrufsrechte geltend machen kann, wird die Frist nicht wirksam in Gang gesetzt. Dies ist ständige Rechtsprechung der Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof. Anleger die ihre Kapitalanlage in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen haben, können diese daher auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist von 2 Wochen wirksam widerrufen und aus der Kapitalanlage ausscheiden, da die Frist nicht wirksam in Lauf gesetzt wurde. Auch Anleger, die die Beteiligung nicht in einer Haustürsituation gezeichnet haben, können sich nach der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte auf ein zusätzliches vertragliches Widerrufsrecht berufen.“

Anleger, die sich an der IN-GENIUM Galvano Fonds GmbH & Co. KG beteiligt haben, sollten zudem prüfen lassen, ob ihnen die Kapitalanlage richtig erklärt worden ist. Nach der Bond-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss der Anlageberater den investionsbereiten Anleger über die Kapitalanlage richtig aufklären und alle Chancen und Risiken der Kapitalanlage korrekt darstellen (objektgerechte Beratung). Zudem muss die Kapitalanlage auch zu dem Risikoprofil und den Ertragswünschen des Anlegers passen (so genannte anlegergerechte Beratung).

Anlegerschutz: Beratung und Haftung
 

Ist hier eine fehlerhafte Beratung erfolgt, haftet zum einen die Beratungsgesellschaft, zum anderen aber auch die prospektherausgebenden Gründungsgesellschaften. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung II ZR 69/12 eindeutig klar gestellt.

Betroffene Anleger, die sich falsch beraten fühlen, sollten sich daher an einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.  Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertritt bereits seit Jahren erfolgreich Anleger und hat mehrere wegweisende Entscheidungen in Bezug auf Widerrufsbelehrungen und auch Falschberatung durch Anlageberater erstritten.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1022 vom 7. August 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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