Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

Infinus-Gruppe – Was ist mit Lebensversicherungen, die die Prosavus aufgekauft hat?

Wie nunmehr bekannt wurde, hat die Infinus-Tochter Prosavus (ehemals Future Business PLUS AG) zahlreiche Lebensversicherungsverträge angekauft. Die Kaufpreise wurden, so ist es zumindest der Regelfall gewesen, in Namensgenussrechte bei der Prosavus AG für mindestens fünf Jahre angelegt. Berater wurden intern so geschult, dass kapitalgebundene Verträge an die Future Business KG weitergereicht und dort verwaltet werden sollten. Fondsgebundene Verträge blieben hingegen bei der Prosavus bestehen. Das Infinus-Haftungsdach selbst hat keine Policen gekauft, sondern nur den An- bzw. Verkauf der Versicherungspolice vermittelt.

Welche Ansprüche haben Lebensversicherungsverkäufer?

Kunden, die ihre Lebensversicherungsverträge an die Prosavus oder die Fubus verkauft haben, sollten die Kaufverträge dringend rechtlich prüfen lassen. Verschiedene Unternehmen hatten in der Vergangenheit aufsichtsrechtliche Probleme, da die Lebensversicherungsankaufverträge nicht richtig ausgestaltet waren. Die BaFin sah daher in den Ankaufverträgen einen Verstoß gegen § 32 KWG und ordnete den Ankauf von Lebensversicherungsverträgen gegen ratierliche Auszahlungen von Vermögen als Einlagengeschäft und somit erlaubnispflichtig ein. Gleiches könnte hier auch für die Kaufverträge der Infinus-Gruppe gelten.

Für den Fall, dass die Kaufverträge ein Bankgeschäft darstellen, welches ohne Erlaubnis der BaFin betrieben wurde, würde wohl auch der Vermittler haften, der die Kapitalanlage empfohlen hat. Zudem haften auch in den entsprechenden Fällen die Geschäftsführer der ankaufenden Gesellschaften persönlich.

Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team hat hier bereits in verschiedenen Verfahren gegen Verantwortliche der SAM AG oder der Firma BSB Captura GmbH erfolgreich erstinstanzlich geklagt. Anleger sollten daher ihre hier erweiterten Möglichkeiten zur Erlangung von Schadensersatz prüfen lassen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1171 vom 7. Februar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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